Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

II.  der  zweiten  Prüfung:
1)  Bergbaukunde;
2))  Eisenhüttenkunde;
3)  Salinenkunde;
4)  Maschinenkunde,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  bei  dem  Bergbau,  dem  Salinenund
  dem  Eisenhütten-Betrieb  vorkommenden  Maschinen  und  Bau-Construktionen:
5)  Gesetze  über  Bergbau,  Hütten=  und  Salinenbetrieb,  Salzhandel,  Münzwesen,  Verwaltungs-,
  Etats=  und  Rechnungs-Vorschriften.

S.  3.

Die  Befähigungsstufen  werden  nach  drei  Klassen  (I.  II.  III.)  abgetheilt,  von  welchen
jede  zwei  Unterabtheilungen  (A.  B.)  enthält.

S.  4.

Die  Prüfungen  finden  alle  zwei  Jahre  in  Stuttgart  Statt.

Die  Meldungen  um  Zulassung  zu  denselben  sind  vor  dem  1.  November  schriftlich  bei
dem  Finanz-Ministerium  einzureichen.

Die  Vornahme  der  Prüfungen  wird  unter  der  unmittelbaren  Leitung  Unseres  Finanz-Ministeriums
  einer  Commission  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  übertragen.

In  Absicht  auf  die  Behandlung  des  Prüfungs-Geschäfts  und  das  Verhalten  der  Candidaten
  bei  der  Prüfung  find  die  für  die  übrigen  Dienstprüfungen  im  Finanzdepartement
gegebenen  Vorschriften  zu  beobachten.  (Vergl.  Königl.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837,
.  3—6,  22  und  28,  Reg.  Blatt  S.  82  und  92,  und  vom  22.  August  1843,  8§.  4—6,
Reg.  Blatt  S.  644.)

Den  bei  der  Prüfung  für  befähigt  erkannten  Candidaten  wird  ein  von  den  Eraminatoren
  ausgestelltes,  von  dem  Finanz-Ministerium  unter  Beivrückung  des  Ministerialsigills  beglaubigtes
  Klassenzeugniß  zugefertigt.

g.  ö.

Bei  der  Meldung  um  Zulassung  zur  ersten  Prüfung  hat  sich  jeder  Candidat  auszuweisen:


1)  über  das  zurückgelegte  einundzwanziuße  Lebensjahr;

2)  über  den  Besitz  eines  Gemeinde-Genossenschaftsrechts;