II. der zweiten Prüfung:
1) Bergbaukunde;
2)) Eisenhüttenkunde;
3) Salinenkunde;
4) Maschinenkunde, mit besonderer Rücksicht auf die bei dem Bergbau, dem Salinenund
dem Eisenhütten-Betrieb vorkommenden Maschinen und Bau-Construktionen:
5) Gesetze über Bergbau, Hütten= und Salinenbetrieb, Salzhandel, Münzwesen, Verwaltungs-,
Etats= und Rechnungs-Vorschriften.
S. 3.
Die Befähigungsstufen werden nach drei Klassen (I. II. III.) abgetheilt, von welchen
jede zwei Unterabtheilungen (A. B.) enthält.
S. 4.
Die Prüfungen finden alle zwei Jahre in Stuttgart Statt.
Die Meldungen um Zulassung zu denselben sind vor dem 1. November schriftlich bei
dem Finanz-Ministerium einzureichen.
Die Vornahme der Prüfungen wird unter der unmittelbaren Leitung Unseres Finanz-Ministeriums
einer Commission von wenigstens drei Mitgliedern übertragen.
In Absicht auf die Behandlung des Prüfungs-Geschäfts und das Verhalten der Candidaten
bei der Prüfung find die für die übrigen Dienstprüfungen im Finanzdepartement
gegebenen Vorschriften zu beobachten. (Vergl. Königl. Verordnung vom 10. Februar 1837,
. 3—6, 22 und 28, Reg. Blatt S. 82 und 92, und vom 22. August 1843, 8§. 4—6,
Reg. Blatt S. 644.)
Den bei der Prüfung für befähigt erkannten Candidaten wird ein von den Eraminatoren
ausgestelltes, von dem Finanz-Ministerium unter Beivrückung des Ministerialsigills beglaubigtes
Klassenzeugniß zugefertigt.
g. ö.
Bei der Meldung um Zulassung zur ersten Prüfung hat sich jeder Candidat auszuweisen:
1) über das zurückgelegte einundzwanziuße Lebensjahr;
2) über den Besitz eines Gemeinde-Genossenschaftsrechts;