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Bank zur Verfügung. Ein Vergleich zwischen den Summen von
621 910 und 290 980 Thlrn. zeigt, dass die Bank den Hauptanteil
zur Verzinsung und Tilgung der schwebenden Papiergeldschuld
trug. Nur dadurch, dass ihr das umfassende Notenprivileg verliehen
worden war, konnte sıe die Mittel gewinnen, in so hohem
Masse zur Verzinsung und Tilgung dieser Schuld beizutragen.
Mit der Einziehung der Kassenanweisungen wurde schon einen
Monat nach der Veröffentlichung des Gesetzes vom 7. Maı 1856
begonnen. Die Bank übergab zu diesem Zwecke dem Staate
monatlich 34 Mill. Thlr. Kassenanweisungen zur Vernichtung.
Neben diesen Hauptpunkten enthielt das Gesetz vom
7. Mai 1856 auch Änderungen der Bankordnung von weniger
einschneidender Bedeutung. So erfuhr der die Gewinnverteilung
regelnde $ 36 eine Abänderung. Bisher hatten Privatanteilseigner
und Staat je 31% % jährlich für ıhr Einschusskapital vorweg erhalten.
Für die Zukunft erhielten die Privatanteilseigner 41% %
ihres Einschusskapitales von 10 Mill. Thlrn., die erforderlichen
Falles aus dem Reservefonds gezahlt wurden, wodurch eine Dividende
von wenigstens 41% % sichergestellt wurde. Weiter wurde
der $ 17 der Bankordnung, nach dem der Gewinn des Staates
seinem Einschusskapital zuwachsen sollte, aufgehoben. Es
wurde also einer weiteren Vermehrung des Staatseinschusskapıtales
vorgebeugt, während gleichzeitig die Bedingungen für
eine Vermehrung des Privateinschusskapitales um 5 Mill. Thlr.
im voraus festgestellt wurden. Für die Privatanteilseigner war
diese Änderung insofern günstig, als hierdurch die Verstaatlichung
der Bank erschwert wurde. Das durch den Verkauf der
neuen Bankanteile erzielte Aufgeld wie der durch den Verkauf
von Effekten erzielte Gewinn sollte dem Reservefonds zugute
kommen, umgekehrt sollten aber auch die hierbei etwa auftretenden
Verluste vom Reservefonds abgeschrieben werden. Die Bildung
des Reservefonds wurde ausserdem anders geregelt. Bisher war von
dem erzielten Reingewinn nach Abzug der Zinsen für Staat und
Privatanteilseigner ein Viertel dem Reservefonds zugeschlagen
worden. Dieser Bruchteil wurde auf ein Sechstel vermindert,
wodurch der dem Staate wie den Privatanteilseignern zufallende
Gewinnanteil vergrössert wurde. Schliesslich verzichtete der
Staat noch bis zum Ende des Jahres 1871 auf das ihm durch die
Bankordnung zustehende Recht, die Zurückzahlung des Kapitales
der Bankanteilseigner oder die Abänderung der Bankordnung
uhne Zustimmung der Versammlung der Meistbeteiligten vorzunehmen.
Da dem Staate dieses Recht gemäss $ 16 der alten Bankordnung
zuerst im Jahre 1862, dann erst wieder im Jahre 1872
zukam, war dieses Zugeständnis weiter nichts wie ein Verzicht
des Staates, an dem erstgenannten Termine von dem ihm zustehenden
Rechte Gebrauch zu machen. Allzu hoch kann dieser Verzicht
Adolf Witt. 4