Competenz des Uferstaates. 447
unter normalen friedensrechtlichen Verhältnissen völlig. Was beiden gemeinsam
ist: die rechtliche Zugehörigkeit zu einem Staatsganzen, kommt
bei beiden zu einem verschiedenen Ausdruck wegen der verschiedenen
Intensität jenes Zusammenhanges. Denn, während das zwischen dem
Kriegsschiff und seinem Staate bestehende Verhältniß publicistischer Natur
unlösbar ist, ist jener Zusammenhang des Kauffahrteischiffes allezeit nach
dem Willen des Eigenthümers privatrechtlich lösbar. Die Territorialität
des ersteren ist darum eine dauernde, die des letztern eine veränderliche.)
Des Kauffahrteischiffes Aufenthalt in den fremden Häfen 2c. hat daher
principiell die volle Subordination unter die Rechtsordnung des Uferstaates
zur Folge. Der letztere kann an Bord alle Acte staatlicher
Controle und Jurisdiction vornehmen, zu denen ihn sein eigenes Gesetz
ermächtigt und auf deren Vornahme er nicht vertragsrechtlich verzichtet
hat. Stand das Schiff bisher vor der Erreichung des fremdstaatlichen
Machtbezirkes — sei es durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift — wie
8 10 der Deutschen Strafproceßordnung, § 101 der D. Seemannsordnung,
Reichs--Ges. vom 4. December 1876 u. s. w., — sei es kraft der
völkerrechtlichen Gewohnheit?) — auf hoher See ausschließlich unter
dem Richtmaß seines Heimathsrechtes, so bleibt es mit dem letzteren
nunmehr kraft des Territorialitätsprincips nur noch insoweit in Beziehung,
als das Recht des Uferstaates die Geltung fremden Rechtes überhaupt
für zulässig erklärt. Im Gegensatze zum alten Recht, welches den
Fremden rechtlos setzt, anerkennt das heutige Staatsrecht aller in der gemeinsamen
Pflege des Völkerrechts stehenden Gemeinwesen auch die volle
rechtliche Persönlichkeit des Fremden zu Wasser wie zu Land.
Die volle Wirksamkeit dieses Grundsatzes kann besonders im Gebiete
des Civilrechts nicht mehr bezweifelt werden. Dazu kommt noch,
daß man trotz der gegenwärtig herrschenden territorialen Abgrenzung
des Rechts doch allgemein darüber einverstanden ist, daß in den einzelnen
Rechtsgebieten mit Hilfe der juristischen Kategorien der jura qunesita,
der statuta personalia 2c., unter Umständen auch ohne diese, fremdes
Recht zur Anwendung kommen müsse. Erwägt man zudem, daß die
staatlichen Gerichte der modernen Culturstaaten auch in Abwesenheit besonderen
conventionellen Rechts gehalten sind, wie es in der alten
deutschen Eidesformel hieß: „zu richten dem Fremden wie dem Heimischen,
und dem Heimischen wie dem Fremden“, — so ist auch gar nicht
abzusehen, welche Umstände dafür bestimmend sein sollten, die normale
territoriale Geltung der staatlichen Gesetze für die räumliche Ausdehnung
des Schiffes zu unterbrechen, da durch die unbedingte örtliche Anwendung
der fremden Rechtsnormen dem fremden Seeverkehr, sowie der
Rechtsstellung des Fremden im diesseitigen Staatsgebiete eine günstigere
Grundlage als die der principiellen Gleichstellung mit dem Staatsbewohner
nicht geschaffen werden könnte.5)
Eine rechtliche Sonderung der Inländer von den Ausländern tritt
— auch hier vom Falle der Retorsion abgesehen — nothwendig nur da