Nr.
Militärtarif für Eisenbahnen.
Bezeichnung der Transporte.
Für das
Kilometer
Pfennig.
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A. Für Militär= und Marinetransporte.
I. Offiziere, FTanitätsofffziere, Brumte und Munnschaften sowie Heergefolge.
Im geschlossenen Truppen= oder Marinetheil, Kommando, Ersatz-, Reserve-, Gefangenen-
transport, einzeln kommandirt, einberufen oder entlassen:
a) Offiziere und Personen in gleichem Range oder gleicher Stellung (einschließlich der
offizierdienstthuenden Unteroffiziere und der mit Wahrnehmung von Assistenzaret-
stellen betrauten Unterärzte), für den Kopf
b) Feldwebel und Personen in gleichem und niederem Range, für den Kopf
Sitzend zu befördernde Kranke:
à) Offiziere und Personen in gleichem Range oder gleicher Stellung (einschließlich der
offizierdienstthuenden Unteroffiziere und der mit Wahrnehmung von ssistenzart
stellen betrauten Unterärzte), für den Konf
b) Feldwebel und Personen in gleichem und niederem Range, für den Kopf
Liegend in Güter= oder Personenwagen zu befördernde Kranke, nebst Begleitpersonal
a) für den 2achsigen Wagen .. ... .
b) für den 3= und 4achsigen Wagen
(Sanitätszüge s. Nr. 19)
a) Gendarmen bei ihrer Entlassung, Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unter-
offizier-Vorbildungsanstalten, sowie Studirende der militärärztlichen Bildungsanstalten,
für die Reisen zum Eintritt oder bei Versetzung in eine andere Anstalt und beim
Ausscheiden bis zum neuen Bestimmungsort,
b) zur Ablegung der Portepeefähnrichs-Prüsung vor der Ober-Militär-Examinations-
Kommission einberufene Personen für die e Hin- und Rucreise,
für den Kopf .... . .
Gepäckbeförderung:
Die Sätze des Tarifs enthalten zugleich die Entschädigung für die Beförderung
1. des etatsmäßigen beziehungsweise Seegepäcks der Offiziere, der Personen in
gleichem Range oder gleicher Stellung und der Deckoffiziere, sowie der Kleider-
säcke der Marinemannschaften;
bei Transporten in der Stärke von mehr als 90 Köpfen in vollem
Umfange, im Uebrigen bis zur Höhe von je 25 kg;
2. der Waffen und der Ausrüstung, welche die unter I genannten Mannschaften
auf dem Marsch mit sich führen, sowie des Handgepäcks derselben;
3. des Gepäcks der Feldwebel und der Personen in gleichem oder niederem
Range bei ihrer Einberufung und Entlassung, sowie des Gepäcks der zu
Nr. 4 genannten Personen in den dort angegebenen Fällen bis zur Höhe
von je 25 kg.
Die Ueberfracht ist nach dem Satze von
für 1000 kg zu berechnen.
S
40
60