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2. Marine und Schiffahrt.
Bekanntmachung,
betreffend die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Haudelsflotte.
Vom 12. November 1887.
Auf Grund des §. 31 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen,
die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung und über das Verfahren bei den Prü-
fungen der Maschinisten auf deutschen Seedampfschiffen (Bekanntmachung vom 30. Juni 1879
— Central--Blatt für das Deutsche Reich Seite 427 —) dahin abzuändern, daß in den 88. 2
und 7 jener Vorschriften statt „50 Seemeilen von der Küste“ gesagt werde: „50 Seemeilen
von der deutschen, niederländischen oder belgischen Küste". "
Berlin, den 12. November 1887.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
3. Zoll= und Steuer-Wese n.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen
1. der Königlich preußische Steuer-Inspektor Sckerl zu Kreuznach an Stelle des in den Landes-
dienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors von Rotberg den Großherzoglich
hessischen Hauptämtern zu Bingen, Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms als
Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitz in Darmstadt,
der Königlich preußische Steuer-Inspektor Thiele zu Halle a. S. an Stelle des in den Landes-
dienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Selter den Königlich sächsischen
Hauptämtern zu Leipzig, Grimma, Plauen im Vogtlande und Zwickan als Stations-Kontrolör
mit dem Wohnsitz in Leipzig
vom 1. November d. J. ab beigeordnet worden.
uU.O
4. Konfulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Karl Moritz Klüsener zum
Konsul in Puerto Plata zu ernennen geruht.
Dem Kaiserlichen Vize-Konsul Elias le Bas in St. Malo ist die nachgesuchte Entlassung ans dem Reichs-
dienste ertheilt worden.
Der Kaiserliche Vize-Konsul auf den Scilly-Inseln, John Banfield, ist gestorben.
Dem mit der zeitweiligen Verwaltung des Kaiserlichen General-Konsulats zu Sofia betrauten Kaiser-
lichen Konsul von Aichberger ist auf Grund des §F. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung
mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des genannten General-Konsulats und
die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen