Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

— 565 — 
von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und dergleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern 
und dergleichen) dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, 
damit jede Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind ausgeschlossen: 
Nahrungs= und Genußmittel einschließlich der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs= oder Genußmittel her- 
gestellt werden, sowie die in Anlage D zu §. 48 des Betriebs-Reglements unter I bis III aufgeführten 
Gegenstände. Ob von der Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, richtet sich nach den 
von den Landesregierungen dieserhalb ergehenden Bestimmungen 
9. Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatz des Sterbeorts 
finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung. 
II. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1888 in Kraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1887. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 
v. Boetticher. 
  
  
  
Teichen - Vaß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de an ten 18 
(Ort) (Todesursache) (Alter) 
zu......·.·......·......·.................................. an.........·..... verstorbenenjahngen 
(Stand, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) 
soll mittelst Eisenbahn von . .....·.·.....·..........·..·........... über 
nach.........·................. zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Ueberführung 
(Stand und Name) 
dem Begleiter der Leiche «...........· die Genehmigung ertheilt worden 
ist, werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, den- 
selben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
¶. S.) (unterschrift.) 
  
95“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.