Maximum. Minimum.
Millimeter. Millimeter.
Art. I.
Die Spurweite der Bahngeleise, zwischen den innern Kanten der
Schienenköpfe gemessen, soll bei den nach dem Inkrafttreten dieser Be-
stimmungen neu zu legenden oder umzubauenden Geleisen auf geraden
Strecken nicht unter ............. — 1435
betragen,
und in Curven, einschließlich der Spurerweiterung, das Maaß von 1465 —
nicht überschreiten.
Art. II.
Das Rollmaterial der Eisenbahnen darf, wenn es den folgenden Be-
stimmungen entspricht, aus Gründen seiner Bauart von dem internationalen
Verkehr nicht ausgeschlossen werden. ·
(D1ehte1nachangegebenenMaxunalutthmunalmaßegeltensowohlfurdas
bereits hergestellte als für das neu herzustellende Material, unter Vorbehalt jedoch der
besondern in Klammern beigefügten Maaße, welche für dasjenige Material als zulässig
erklärt werden, das in dem Zeitpunkt, in dem diese Bestimmungen in Kraft treten,
I
Nov hergestellt ist.)
adstand neu zu erbauender Güterwagen
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bewegliche Untergestell.
Die Wagen, welche wegen eines zu großen festen Radstandes auf einer
Bahnstrecke nicht verkehren können, werden zurückgewiesen. Die bezüglichen
Vorschriften der Bahnverwaltungen sind den betheiligten Staaten bekannt
zu geben.
Abstand der Näder einer Achse, gemessen zwischen den innern Flächen der
Radreifen oder der dieselben ersetzenden Theile 1366 1357
Die zur Zeit vorhandenen Wagen der französischen Staatsbahnen und
französischen Westbahnen, bei welchen der Abstand der Räder einer Achse
mehr als 1366 mm beträgt, ohne jedoch 1370 mm zu überschreiten,
werden bis zum Ende des Jahres 1893 zum Uebergang auf die Bahnen
der betheiligten Staaten unter der Bedingung zugelassen, daß die Ent- T
fernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze (§. 5) nicht
weniger als 1408 mm und nicht mehr als 1422 mm ist. Es besteht jedoch
keine Verpflichtung, solche Wagen in Züge mit Personenbeförderung einzustellen.
Breite der Nadreifen oder der dieselben ersetzenden Theile 150 130
Zulässiges Minimum für bestehendes Material, unter der Bedingung,
daß der Abstand der Räder (§. 2) mindestens 1360 mm betrae — (125)
Spielraum der Spurkränze, nach der Gesammtverschiebung der Achse ge—
7# bei Annahme einer Spurweite von 1440 m. 35 15
. Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze, gemessen
1 mm unterhalb der Lauffläche der beiden Radreifen, bei 1500 mm Ent-
fernung der Laufkreise 1425 1405
. Höhe der Spurkränze bei normaler Stellung der Räder auf geradem,
horizontalem Geleise, von Schienenoberkante vertikal gemessen 36 25
Stärke der Radreifen der Wagenräder, im schwächsten Punkte der Lauf-
fläche gemessen – 20
Schalengußräder sind im internationalen Verkehr unter nicht mit Bremsen
versehenen Güterwagen zulässig.
Anmerkung. Es besteht keine Verpflichtung, Wagen mit Schalen-
gußrädern in Züge einzustellen, welche mit einer größern Fahrgeschwindig-
keit als 45 km in der Stunde befördert werden.
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