Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Bz

altriger  Vererdn#ug  mit  Tod  abgegangen)  wenn  sie  nur  zur  Zeit  ihres  Ablebens  in
der  Confraternitaͤt  gestanden  sind,  untet  ·  nachfolgenden  Bestinimungen  vine  Waisen=  Portion
  aus  der:  Geistlichen  Wittwen  -  Casse  anzusprechen.

9.  2.
»  »  Lisetteknisse  zur  Genuß-  Faͤhigken.  „
Do  die  Bewilligung  dieser  Wassen,  Porcionen  nur  die  Umerstüzung,  höffsbedürfil
ger  Waisen  für  ihre  Erziehung  und  Bildung  zur  Absscht  hat,  so  köunen  dieselbe  hur
dann  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn.  «  ·  »  —.

)  das  eigene  Vermögen  solcher  Waisen  den  erforderlichen  jährlichen  Ertrag  zu  den
Kosten  ihrer  1Unverkaltung  und  Standesmäßigen  Srziehung  ohne  den  Hauptstok  angreifen
  ans  müßen)  nicht  gewährt,  auch  hört  aus  gleichem  Grund  die  Genußfähigkeit
  au

1)  wenn  ein  solcher  Mündel  sch  verhelrathet,  minn  er

e#.)  ein  öffentliches  mit  Gehale  verbundenes  Amt  antritt  oder

4)  ein  den  nöthigen  Unterhalt  verschaffendes  Gewerb  treibr.

«  4.  3.
Bebbrde  welche  derüber  entschedet.  *
Ueber  die  vorkommenden  Fragen  und.  Unstands-Fälle  in  Hinsscht  auf  die  Genoß-(ähigkeit
  der  Einzelnen  entscheidet  der  Konigl.  Syonodus  „nach  vorgängiger  hinlänglicher
Saepmn  2  legers  und  des  ihm  vorgesezten  Waisengerichts,  oder  des  Köpigl.
utelar=  Raths.  ·"

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Illgmeistkegelssu-.IäbetetB-stimmvngsdek.sälle,.  in  welchen  Waisen-ortionen  Statt  haben.

Die  Wittwen,  Casse  kann  an  die  Hinterbliebenen  Eines  kontribuirenden  Mitgliedes
nie  mehr  als  Eine  Portion  bezahlen.

Wenn  daher  gleich  jeder  einzelne  Contribuent  seinen  Relikten  Ansprache  aͤn  Eine
Portion  erwitbt,  2  geschieht  dies  doch  nur  unter  der  Beschraͤnkung,  daß  zuerst  und  vor
eollen  Kindern  des  Contribuenten  dessem  Wittwe)  wenn  eine  solche  vorhanden  ist)  in  den
Genuß  der  Witewen,  Portion  eintritt,  und  die  MNinder  desselben  nicht  früher  Arfprüche
weder  an  eine  eigene  Portion  noch  an  einen  Theil  der  Wictewen-Porcion  machen  könyen
als  bis  sie  durch  das  Ableben  ihrer  beiden  Eltern  Vater=  und  Mucterlose  Waisen  geworden
  fond.

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Aus  dieser  allgemeinen  Regel  gehr  als  weitere  in  den  Fundations,  Gesetzen  gegründete
  Folge  hervor,  daß
a)Dbdie  eigenen  Kinder  der  Wittwe  niemahls  vor  ihrer  Mutter  Tod  weder  Antheil  an
der  Wittwen-Portion  derselben  zu  verlangen,  noch  weniger  Ansprache  an  eine
Waisen-Portion  zu  machen  berechtiget  sind,  hingegen

I

Odikvog  einem  Contribuenten  in  seine  lezte  Ehe  z#ugebrachten  eigenen  Finder,  aus