Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. Februar d. J. beschlossen, 
1. im §. 21 Absatz 2 des Niederlage-Regulativs hinter den Worten „Zur Ergänzung, Auffüllung“ das 
Wort „Packung“ einzuschieben; 
2. in dem letzten Absatz des §. 23 des nämlichen Regulativs die Worte „sofern sie an sich zoll- 
pflichtig“ und das vorletzte Wort „tarifmäßigen“ zu streichen und am Schluß hinzuzufügen: „und 
zwar, wenn sie zu dem Nettogewicht der darin verpackt gewesenen Waare gehören, nach dem Zollsatz 
der letzteren, anderenfalls nach demjenigen Zollsatz, welchem die Umschließungen an sich unterliegen“. 
  
3. Statistei k. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Wiederholung der statistischen Aufnahme des Heilpersonals, des pharmazeutischen Personals 
und der pharmazeutischen Austalten. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. Februar 1887 die nachfolgenden „Bestimmungen 
betreffend die Wiederholung der statistischen Aufnahme des Heilpersonals, des pharmazeutischen Personals und 
der pharmazeutischen Anstalten" beschlossen. Diese Bestimmungen werden mit den zugehörigen Anlagen 1 bis 3 
hierdurch bekannt gemacht. 
Bestimmungen, 
betreffend 
die Wiederholung der statistischen Aufnahme des Heilpersonals, des pharmazeutischen Personals 
und der pharmazeutischen Anstalten. 
1. In den Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen sollen statistische Aufnahmen in Bezug auf 
das Heilpersonal, 
das pharmazeutische Personal und 
die pharmazeutischen Anstalten 
nach dem Stande vom 1. April 1887 ausgeführt werden. 
2. Die hiernach erforderlichen Urerhebungen sind unter Anwendung der beigefügten Formulare (Anlage 
1 und 2) und unter Berücksichtigung der beigefügten „Anleitung zur Ausfüllung der Fragebogen“ 
(1Anlage 3) in Preußen nach Kreisen, in den übrigen Staaten nach den analogen Verwaltungs- 
#ebezirken, durch die von den einzelnen Bundesregierungen zu bezeichnenden Organe auszuführen. 
3. Die für die einzelnen Kreise und entsprechenden Verwaltungsbezirke ermittelten Ergebnisse der Ur- 
erhebungen sind bis spätestens zum 1. Oktober 1887 dem Kaiserlichen Gesundheitsamt zu übersenden. 
4. Das Kaiserliche Gesundheitsamt bearbeitet und veröffentlicht die Ergebnisse der Statistik. 
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