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Ueber die Anmeldung ist eine Bescheinigung zu ertheilen, und über die
bei den Grundbüchern geschehenen Eintragungen dem Lehnshofe Mittheilung
zu machen.
Die Eintragung oder Anmeldung ist zur Vermeidung der Ausschließung,
auch rücksichtlich dersenigen Lehnberechtigten erforderlich, deren Ascendent angemeldet
oder eingetragen ist. Dieselbe ist für die unter väterlicher Gewalt
stehenden Kinder vom Vater, für Mündel von dem Vormunde oder Pfleger zu
veranlassen. Großjährige, unter väterlicher Gewalt stehende Personen find
selbstständig zu diesem Antrage befugt.
Die rechtzeitig erfolgte Eintragung oder Anmeldung, sowie die Ertheilung
der Bescheinigung sind kostenfrei.
Den Lehnshof bildet das Appellationsgericht, in dessen Bezirk das Lehngut
gelegen ist, oder das Geldlehn oder der Lehnsstamm verwaltet wird. Ueber
siheen Kompetenzstreitigkeiten der Lehnshöfe hat der Justizminister zu enteiden.
KG. 4.
Das Lehn verliert die Lehnseigenschaft:
1) wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist (§. 3.) ein Lehnberechtigter
weder bei dem Lehnshofe angemeldet, noch in dem Grundbuch als
Lehnberechtigter eingetragen ist;
2) wenn beim Ablauf jener Frist kein Lehnberechtigter mehr am Leben ist;
3) wenn die angemeldeten Lehnberechtigten durch Vertrag mit dem Lehnsbesitzer
in die Allodifikation gewilligt haben oder willigen.
Die Descendenten des Lehnsbesitzers und der Lehnberechtigten werden durch
die Einwilligung ihrer Ascendenten in die Allodifikation des Lehns gebunden.
S 5.
Ist bei dem Ablauf der zweijährigen Frist (6. 3.) ein nach F. 3. zu berücksichtigender
Lehnberechtigter vorhanden) so verliert das Lehn in der Hand des
Lehnsbesitzers die Lehnseigenschaft, wenn derselbe bei dem Eintritt der Gesetzeskraft
dieses Gesetzes lehnsfähige Descendenz hat, oder bis zum 302. Tage von
dieser Zeit an erhält.
Unter lehnsfähiger Descendenz werden diejenigen Nachkommen verstanden,
welche nach den bisherigen Lehnrechten vor allen Agnaten und Mitbelehnten zur
Succession berufen sind. «
§.6.
Hat der Lehnsbesitzer keine nach §. 5. Absatz 2. zu berücksichtigende Descendenz,
ist aber bei seinem Tode überhaupt ein nach JF. 3. zu berücksichtigender Lehnberechtigter
am Leben, so vererbt das Lehn als solches nach Recht und Ordnung
der bisherigen Lehnsfolge, ohne det es in Heug auf die Zulassung noch anderer
Personen zur Lehnsfolge auf die Zeit der Geburt und auf Anmeldung der Lehnberechtigten
ankommt. «
Die-