— 1636 —
die bei denselben bestellten Landräthe die Benennung: „Landschaftsrath“
ken.
ie
In den Einrichtungen der nachstehend bezeichneten Landschaften und Ritterschaften
sollen folgende Aenderungen eintreten:
1) in der Hildesheimschen Landschaft ist den nicht zur Ritterschaft gehörenden
Grundbesitzern die Vertretung in einer eigenen Kurie zu gewähren,
2) in der Osnabrückschen Landschaft ist das Verhältniß der Vertretung in
der Städtekurie neu zu ordnen, der Geschäftsgang zu vereinfachen und
ein Ausschuß einzurichten;
3) bei der Osnabrückschen, Hildesheimschen und Ostfriesischen Ritterschaft ist
die Aufnahme neuer geeigneter Grundbesitzungen unter die Zahl der ritterschaftlichen
Güter zu erleichtern.
Wir wollen die zu diesem Zwecke erforderlichen näheren Festsetzungen nach
Anhörung der betheiligten Korporationen durch besondere Erlasse anordnen, welche
durch das Amtsblatt fiür Hannover veröffentlicht werden sollen.
K. 4.
Im Uebrigen können die inneren Verhältnisse der landschaftlichen Korporationen
demnächst durch Landschaftsstatute näher geordnet und fortgebildet
werden. Solche Statute sind durch verfassungsmäßigen Beschluß der Korporation
und nach Anhörung des Provinziallandtages unter Unserer Genehmigung festzustellen.
Sie dürfen keine Bestimmungen enthalten, welche allgemeinen Gesetzen
widersprechen.
g. 5.
Der Minister des Innern wird mit Ausführung dieser Verordnung
beauftragt. A
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das
dieselbe enthaltende Stück der Gesetz= Sammlung in Berlin ausgegeben wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Flch. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Bärrau des Stoats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Köaiglichen Gehrimen Ober-Hofbuchdruckerei
« (R.o.DkC-k).