Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1638  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  31.  August  1867.
U.  §.)  WMilhbelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
Gr.  zur  Lippe.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6859.)  Verordnung,  betreffend  die  Verwaltung  des  vormals  Kurfürstlich  Hessischen
Hausschatzes.  Vom  22.  September  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Abänderung  des  Gesetzes  vom  27.  Februar  1831.,  betreffend  den
vormals  Kurfürstlich  Hessischen  Hausschatz,  was  folgt:

S.  1.

Die  Mitglieder  der  Direktion  des  Hausschatzes  werden  auf  den  Vorschlag
des  Nutznießers  des  vormals  Kurfürstlich  Hessischen  Familien-Fideikommisses  von
Uns  ernannt.

5.  2.

Die  Betheiligung  eines  Stände-Ausschusses  bei  den  Angelegenheiten  des

Hausschatzes  findet  nicht  statt.

S.  3.
Zur  Anlegung  von  Kapitalien  des  Hausschatzes  und  zu  Veränderungen
bei  den  Obligationen  und  Staatspapieren,  welche  demselben  an  chören  hat  die
Direktion  lediglich  die  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  zu  Aae  einzuholen.

S.  4.

Die  ordentlichen  und  außerordentlichen  Revisionen  der  Amtsführung  der
Direktion  und  der  Bestände  des  Hausschatzes  erfolgen  durch  das  Oberpräsidium.
Der  Nutznießer  des  Kurfürstlichen  Familien-Fideikommisses  hat  das  Recht,  zu  jeder
Zeit  eine  außerordentliche  Revision  zu  verlangen.  4##