— 1638 —
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. August 1867.
U. §.) WMilhbelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6859.) Verordnung, betreffend die Verwaltung des vormals Kurfürstlich Hessischen
Hausschatzes. Vom 22. September 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Abänderung des Gesetzes vom 27. Februar 1831., betreffend den
vormals Kurfürstlich Hessischen Hausschatz, was folgt:
S. 1.
Die Mitglieder der Direktion des Hausschatzes werden auf den Vorschlag
des Nutznießers des vormals Kurfürstlich Hessischen Familien-Fideikommisses von
Uns ernannt.
5. 2.
Die Betheiligung eines Stände-Ausschusses bei den Angelegenheiten des
Hausschatzes findet nicht statt.
S. 3.
Zur Anlegung von Kapitalien des Hausschatzes und zu Veränderungen
bei den Obligationen und Staatspapieren, welche demselben an chören hat die
Direktion lediglich die Genehmigung des Oberpräsidenten zu Aae einzuholen.
S. 4.
Die ordentlichen und außerordentlichen Revisionen der Amtsführung der
Direktion und der Bestände des Hausschatzes erfolgen durch das Oberpräsidium.
Der Nutznießer des Kurfürstlichen Familien-Fideikommisses hat das Recht, zu jeder
Zeit eine außerordentliche Revision zu verlangen. 4##