Full text : Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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Stellvertretenden  Generalkommando  gebildete  Ausschuß  (§  4  Abs.  2).
Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

88.

»  Bei  der  Überweisung  zur  Beschäftigung  ist  auf  das  Lebensalter,
die  Familienverhältnisse,  den  Wohnort  und  die  Gesundheit  sowie  auf
die  bisherige  Tätigkeit  des  Hilfsdienstpflichtigen  nach  Möglichkeit  Rücksicht
  zu  nehmen;  desgleichen  ist  zu  prüfen,  ob  der  in  Aussicht  gestellte
Arbeitslohn  dem  Beschäftigten  und  etwa  zu  versorgenden  Angehörigen
ausreichenden  Unterhalt  ermöglicht.

89.

Niemand  darf  einen  Hilfsdienstpflichtigen  in  Beschäftigung  nehmen,
der  bei  einer  der  im  §  2  bezeichneten  Stellen  beschäftigt  ist  oder  in  den
letzten  zwei  Wochen  beschäftigt  gewesen  ist,  sofern  der  Hilfsdienstpflichtige
nicht  eine  Bescheinigung  seines  letzten  Arbeitgebers  darüber  beibringt,
daß  er  die  Beschäftigung  mit  dessen  Zustimmung  aufgegeben  hat.

Weigert  sich  der  Arbeitgeber,  die  von  dem  Hilfsdienstpflichtigen
beantragte  Bescheinigung  auszustellen,  so  steht  diesem  die  Beschwerde
an  einen  Ausschuß  zu,  der  in  der  Regel  für  jeden  Bezirk  einer  Ersatzkommission
  zu  bilden  ist  und  aus  einem  Beauftragten  des  Kriegsamts
als  Vorsitzenden  sowie  aus  je  drei  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der
Arbeitnehmer  besteht.  Je  zwei  dieser  Vertreter  sind  ständig,  die  übrigen
sind  aus  der  Berufsgruppe  zu  entnehmen,  welcher  der  beteiligte  Hilfsdienstpflichtige
  angehört.  Erkennt  der  Ausschuß  nach  Untersuchung  des
Falles  an,  daß  ein  wichtiger  Grund  für  das  Ausscheiden  vorliegt,  so
stellt  er  eine  Bescheinigung  aus,  die  in  ihrer  Wirkung  die  Bescheinigung
des  Arbeitgebers  ersetzt.  "

Als  wichtiger  Grund  soll  insbesondere  eine  angemessene  Verbesserung
  der  Arbeitsbedingungen  im  vaterländischen  Hilfsdienst  gelten.

8  10.

Die  Anweisung  für  das  Verfahren  bei  den  in  §  4  Abs.  2,  5  7  Abs.2,
§J  9  Abs.  2  bezeichneten  Ausschüssen  erläßt  das  Kriegsamt.  "

Für  die  Berufung  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer
  in  die  Ausschüsse  (§§  5,  6,  §5  7  Abs.  2,  §  9  Abs.  2)  durch  das
Kriegsamt  sind  Vorschlagslisten  wirtschaftlicher  Organifationen  der
Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  einzuholen.  Z

oweit  zur  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  der  in  §  9  Abf.  2

bezeichneten  Ausschüsse  bereits  ähnliche  Ausschüsse  (Kriegsausschüsse  usw.)
bestehen,  können  sie  mit  Zustimmung  des  Kriegsamts  an  Stelle  jener
Ausschüsse  treten.  r11

In  allen  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst  tätigen  Betrieben,  für
die  Titel  VII  der  Gewerbeordnung  gilt  und  in  denen  in  der  Regel
mindestens  fünfzig  Arbeiter  beschäftigt  werden,  müssen  ständige  Arbeiterausschüsse
  bestehen.

Soweit  für  solche  Betriebe  ständige  Arbeiterausschüsse  nach  §  134b