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Zu diesem Behufe wurden zunächst die Zählwerke abgelesen, wobei der Stand des Branntwein-
zählwerks zu (091 793⅞), derjenige des Alkoholzählwerks zu (082 314/6) sich erwies. Hierauf wurde
der Zinksturz abgenommen und die Unversehrtheit der an den Befestigungsbolzen des Umschlußkastens,
an den Scharnieren des Fußgestelles und an der Flansche des Einflußrohres angebrachten (5) Plomben
festgestellt. Sodann wurde nach Abnahme der Befestigungsbolzen der Kasten geöffnet, der Schwimmer
aus dem Gehänge ausgehakt und an das letztere wurden die Probegewichte für 100 und für 80
Prozent nach einander angehängt. Hierbei stellte sich die Spitze des Stoßhebels auf nachstehend
vermerkte Stellen der Kurve ein:
Beim Anhängen der Gewichte für 100 Prozent stand der Stoßhebel auf
% Zähne oberhalb 100 ½).
Beim Anhängen der Gewichte für 80 Prozent stand der Stoßhebel auf
(21/2 Zähne oberhalb 80 %).
Die Feder wurde nunmehr so justirt, daß der Stoßhebel bei Anhängung der drei Paar
Probegewichte die drei entsprechenden Alkoholgehalte an der Kurve genau anzeigte. Hierauf wurden
die Schrauben am Federbock, sowie die Muttern an dem Federende so fest als möglich angezogen,
der Schwimmer wurde wieder angehängt, und der Kasten des Meßapparates geschlossen. Die
Befestigungsbolzen wurden eingezogen und mit (2) Plomben versichert. Nachdem man sich noch
überzeugt hatte, daß die Plomben an den Scharnieren des Fußgestelles und an der Flansche des
Einflußrohres während der Revision eine Beschädigung nicht erlitten, wurde der Zinksturz über den
Apparat gesetzt und wiederum mit (2) Plomben verschlossen. Zum Schluß wurde die Ablesung der
Zählwerke wiederholt, man fand nunmehr den Stand des Branntweinzählwerks zu (001 846 /5), den-
jenigen des Alkoholzählwerks (082 345,7).
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben.
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N. N., N. N.,
Brennereibesitzer. Brennereiführer.
Verhandelt, wie oben.
N. N. N. N.
III. Verhandlung über Aufstellung eines Probenehmers.
Verhandelt N. N., den 188
der Brennereibesitzer Herr N. N.
der Brennereiführer Herr N. N.
der Herr N. N.
der Herr N. N.
Zufolge Verfügung des Königlichen Provinzial-Steuer-Direktors 2c. b0odbdd . ...
soll in der Brennerei des Herrn N. J. hierselbst zur Feststellung des in derselben gewonnenen
Branntweins ein Siemens'scher Probenehmer mit Filter aufgestellt und vdp(v 188 ab
in Gebrauch genommen werden. Dieser Meßapparat Nr. ist hier eingetroffen und steht zur
Aufstellung bereit. «
IRS-DIES-