Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Vierter  Titel.
Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.

§.  41.

Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:

1.  in  Sachen,  in  welchen  er  selbst  Partei  ist,  oder  in  Ansehung  welcher  er
zu  einer  Partei  in  dem  Verhältnisse  eines  Mitberechtigten,  Mitverpflichteten
oder  Regreßpflichtigen  steht;

2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  welcher  er  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert
  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis  zum
dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  ist,
auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht
mehr  besteht;

4.  in  Sachen,  in  welchen  er  als  Prozeßbevollmächtigter  oder  Beistand  einer
Partei  bestellt  oder  als  gesetzlicher  Vertreter  einer  Partei  aufzutreten  berechtigt
  ist  oder  gewesen  ist;

5.  in  Sachen,  in  welchen  er  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  ist;

6.  in  Sachen,  in  welchen  er  in  einer  früheren  Instanz  oder  im  schiedsrichterlichen
  Verfahren  bei  der  Erlassung  der  angefochtenen  Entscheidung  mitgewirkt
  hat,  sofern  es  sich  nicht  um  die  Thätigkeit  eines  beauftragten  oder
ersuchten  Richters  handelt.

§.  42.

Ein  Richter  kann  sowohl  in  den  Fällen,  in  welchen  er  von  der  Ausübung  des
Nichteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist,  als  auch  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit
  abgelehnt  werden.

Wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  findet  die  Ablehnung  statt,  wenn  ein  Grund
vorliegt,  welcher  geeignet  ist,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit  eines  Richters  zu
rechtfertigen.

Das  Ablehnungsrecht  steht  in  jedem  Falle  beiden  Parteien  zu.

§.  43.

Eine  Partei  kann  einen  Richter  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  nicht  mehr
ablehnen,  wenn  sie  bei  demselben,  ohne  den  ihr  bekannten  Ablehnungsgrund  geltend
zu  machen,  in  eine  Verhandlung  sich  eingelassen  oder  Anträge  gestellt  hat.

§.  44.

Das  Ablehnungsgesuch  ist  bei  dem  Gerichte,  welchem  der  Richter  angehört,
anzubringen;  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  69