472 Die einzelnen Universitäten.
tagre traten; (das geistliche dem Bischof unterstellte Seminar bildete zugleich die theologische
Fakultät. Das Vorschlagsrecht der Faknltäten wurde nur wirksanı, wenn von seiten der
Regierung eine ausdrückliche Aufforderung in dieser Beziehung erging. Das Institut der
P’rivatdozenten wurde abgeschaflt; die Professuren waren gehalten, „die Kompendien, nach
welchen sie lasen, der Kuratel vorläufig anzuzeigen“; es war ihnen untersagt, „nach
Manuskripten uder eigenen geschriebenen Heften zu lesen“. Jeder Professor ordlinarius
sollte in allen Fächern seiner Fakultät bewandert sein und mußte auf Befehl das eine
oder andere Fach übernehmen; auch hatte er vormittags 2 Stunden und nachmittags
wenigstens 1 Stunde zu dozieren; alle Vorlesungen galten als publica.
Minister Wolkenstein soll 1807 geäußerr haben, „daß ihm nichts lieber sei, als
wenn man von Würzburg im Ausland gar nicht rede“. Dies Ziel wurde hinsichtlich der
Universität auch vollkommen erreicht. Mit den kurbayerischen Professoren wanderten auch
die Studenten fort. Im letzten Halbjahr der fürstbischöflichen Zeit hatte die Gesamtzahl
der Studenten 363 betragen, in der bayerischen Zeit war sie im S.-5. 1804 auf 631 und
im W.-S. 1804/5 sogar auf 730 gestiegen, in der großherzoglichen Periode waren es nach
1809 noch 309, um zuletzt unter 300 henniterzusinken.
Zum Glück währte die rückschrittliche Regierung des toskanischen Hauses nicht
lange. 1814 kam zum zweitenmal und dauemd die Universität an das Haus Wittelsbach.
In der Zeit 1814—1848, die als eine V. Periode gelten kann,
wurden die allergröbsten Mißstände der großherzoglichen Organisation
beseitigt, indem die für Landshut am 20. Januar 1804 ergangene
Verordnung sinngemäß auch auf Würzburg Anwendung fand*); auch
wurde der Selbstverwaltung insofern Rechnung getragen, als anStelle des
unmittelbar unter staatlicher Verwaltung stehenden Rezeptorates durch
Reskript vom 3. September 1819 ein aus Professoren bestehender
Verwaltungsausschuß cingeführt wurde. Allein zu dem großen Gedanken
von 1803 vermochte man sich doch nicht wieder aufzuschwingen**).
Die politische Reaktion ergoß ihre trüben Fluten auch
über die Universitäten, und Würzburg blieb gleich den anderen nicht
verschont. In der juristischen Fakultät allein wurden 1821—1841 nicht
weniger als 8 mißliebig gewordene Professoren ihres Amtes enthoben
oder in Beamtensteliungen geschoben; das Traurigste war, daß auch
*) Vgl. die Äußerung des Ministers Frhr. v. Crailsheim in der Sitzung der K. d.
Abg. vom 21. März 1890 (Stenogr. Ber. Rd. V, S. 468) und Seydel, Bayer. Staatsrecht
VI. Bd. (1893) S. 477.
**) Nach der Verordnung vom 18. November 1814 bestanden Zwaugskollegien, regelmäßige
Prüfungen wurden auferlegt, der Besuch auswäartiger Universitäten verboten, Die
Satzungen vom 26. November 1827 beseitigten den Kollegienzwang und die Semestralprüfungen
und gestatteten den Besuch fremder Universitüten; allein nach der Ordnung
vom 23. November 1832 hatten wieder alle Inländer vor einer Kommission «der philos.
Fakultät eine „durchaus unerläßliche Prüfung aus den allgemeinen Fächern, d. h. über
Logik, allgemeine Geschichte, Philologie, Mathematik bis zur sphärischen ‘Trigonometrie,
ferner über Naturgeschichte und Physik zu bestehen, in ihren Yachstudien die Reihenfolge
der einzelnen Wissenschaften im wesentlichen einzuhalten“. 1849 wurde der Selbstbestimmung
der Studenten volle Freiheit gewährt.