Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  47.  1918.  345

Doch  haben  Besitzer  von  1  bis  2  Kühen,  welche  zu  Schlachtviehlieferungen  nicht
herangezogen  werden,  für  den  Fall  des  Verkaufes  ihrer  Kühe  dieselben  an  die  von  den
Kreisbehörden  bestellten  Aufkäufer  als  Schlachtvieh  abzugeben.

III.

Wegen  Ausfuhr  von  Zucht=  und  Nutzvieh  aus  Mecklenburg-Schwerin  verbleibt
es  bei  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  21.  Januar  1918  —  Rbl.  Nr.  19  —.

IV.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  6.  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

Schwerin,  den  7.  März  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Wilbrandt.  v.  Böhl.  Capobus.

(3)  Bekanntmachung  vom  14.  März  1918,  betreffend  Bestandserhebung,  Beschlagnahme
  und  Höächstpreise  von  Kutschwagenbereifungen,  ausschließlich
Kraftwagenbereifungen.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Bestandserhebung,
Beschlagnahme  und  Höchstpreise  von  Kutschwagenbereifungen,  ausschließlich
Kraftwagenbereifungen,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  14.  März  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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