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ursprünglichen Einlagerungsgewichts statt. Der Zoll für etwa entstandenes Mindergewicht ist bei
der nächsten Abrechnung (8. 16) einzuziehen.
Auf Antrag der Betheiligten kann (ohne daß das ganze Lager dadurch die Eigenschaft
eines Transitlagers verliert) für einzelne bestimmte Waarenmengen oder -Gattungen ausnahmsweise
von der Festhaltung der Identität der einzelnen Kolli mit der Wirkung abgesehen werden, daß die
Behandlung, Umpackung und Theilung der gelagerten Waaren in gleicher Weise, wie in einem
Theilungslager erfolgen kann. Die Direktivbehörde entscheidet über die Zulässigkeit solcher Aus-
nahmen und regelt das weitere Verfahren für dieselben.
—· S. 15.
2. nogang vem Waaren, welche von einem Transitlager zur unmittelbaren Ausfuhr abgemeldet, mit Begleit-
zlilbare Unsuhe, schein 1 oder II versendet oder auf ein anderes nicht an demselben Orte befindliches Lager gebracht
aischs herse-dung werden sollen, sind speziell zu revidiren, im übrigen aber nach den allgemeinen Bestimmungen des
* Begleitschein= und Niederlage-Regulativs (vergleiche auch oben §. 6 Absatz 2) abzufertigen.
Lnger oder durch Von der speziellen Revision kann nach dem Ermessen der Direktivbehörde abgesehen werden,
1edng ur bei Versendungen auf Begleitschein 1 jedoch nur dann, wenn die Ablassung der Waaren ohne amt-
lichen Verschluß erfolgt und eine Ermittelung des Nettogewichts nicht erforderlich ist.
Bei der speziellen Revision wird die Nettoverwiegung, abgesehen von den Vorschriften im
letzten Absatz des §. 29 des Vereinszollgesetzes, nur nöthig, soweit dieselbe vor der Annahme zum
Lager stattgefunden hat. Der weiteren Abfertigung ist das neu ermittelte Gewicht zu Grunde zu
legen, der Zoll für etwaiges Mindergewicht aber bei der nächsten Abrechnung (§. 16) zu entrichten.
Die Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur der eingelegten Waaren ist außerhalb
der Lagerräume insoweit zulässig, als die Festhaltung der Identität in geeigneter Weise gesichert
werden kann. Waaren, welche einer solchen Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur unter-
worfen werden sollen, sind im Niederlage-Register abzuschreiben und nach ihrer Bearbeitung, Ver-
vollkommnung oder Reparatur nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit im veredelten Zustande wieder
anzuschreiben. Im übrigen kommen auf dieselben die Bestimmungen über den Veredelungsverkehr
in Anwendung.
Die Direktivbehörde kann für die Abmeldung der Waaren Minimalgrenzen festsetzen.
8. 16.
4. Abmeldung zur Die Berechnung und Entrichtung der Zollgefälle von den in den freien Verkehr getretenen
erzolm. Waaren erfolgt alljährlich zweimal, in den Monaten Juli und Januar jeden Jahres, und zwar ist
die im Monat Juli stattfindende Abrechnung eine vorläufige, die im Monat Januar vorzunehmende
eine definitive.
Am 1. Juli jeden Jahres oder, wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt,
am folgenden Werktage, hat der Lager-Inhaber eine auf Grund seiner Handlungsbücher aufzustellende
Abmeldung der in dem ersten Semester des Jahres aus dem Lager in den freien Verkehr getretenen
—— Waaren nach dem Muster E in zweifacher Ausfertigung dem Amt einzureichen.
Waaren, deren Lagerfrist abgelaufen ist, sind unter dem Lagerbestand (Spalte 7) nicht mit-
aufzuführen und vor der Bestandsrevision vom Lager zu entfernen.
Der Lager-Inhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem der zu entrichtende
Zollbetrag berechnet worden, zurück und hat sodann binnen längstens acht Tagen Zahlung zu
leisten. Ein weiterer Geldkredit ist unzulässig.
Am 2. Januar jeden Jahres oder, wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt,
am folgenden Werktage, hat der Lager-Inhaber dem Amt eine Abmeldung über die zu verzollenden
Waaren nach dem Muster E in zweifacher Ausfertigung und eine Bestandsdeklaration nach dem
Muster B zu übergeben.
Diese Schriftstücke werden mit dem Lagerkonto verglichen, nöthigenfalls berichtigt, und der
alsbald vorzunehmenden Bestandsrevision zu Grunde gelegt. Die letztere kann hinsichtlich der
Menge und Gattung probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken nicht ergeben.
Der Lager-Inhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem der Zollbetrag
berechnet und der auf Grund der vorläufigen Abrechnung im Juli des vorhergegangenen Jahres ge-
zahlte Betrag davon in Abzug gebracht worden, zurück und hat sodann binnen längstens acht Tagen
Zahlung zu leisten. Ein weiterer Geldkredit ist unzulässig.