Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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8.  11.
Das  Recht  zur  Haltung  des  Lagers  erlischt:  I.  Aushebung  des
1.  durch  die  Erklärung  des  Lager-Inhabers,  daß  er  das  Lager  aufgebe,  durch  die  Ueber-  gers.
tragung  des  Geschäftes,  zu  dessen  Gunsten  das  Lager  bewilligt  worden,  auf  einen
Anderen,  durch  den  Tod  des  Lager-Inhabers  oder  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  sein
Vermögen,  sofern  nicht  die  Direktivbehörde  den  Uebergang  auf  die  Geschäftsnachfolger,
die  Erben  oder  die  Konkursmasse  genehmigt;  dahingehenden  Anträgen  ist,  wenn  nicht
besondere  Anstände  bestehen,  zu  entsprechen;
2.  durch  Ablauf  der  Zeitdauer  der  Bewilligung,  sowie  durch  Zurücknahme  der  letzteren
seitens  der  Direktivbehörde.  Die  Zurücknahme  kann  insbesondere  erfolgen,  wenn  der
Lager-Inhaber  in  Berichtigung  der  Zollgefälle  für  die  Lagergüter  sich  säumig  zeigt  oder
Bedenken  gegen  die  Zahlungsfähigkeit  desselben  entstehen,  desgleichen  wenn  von  dem—
selben  oder  den  Personen,  welche  er  nach  8.  153  Nr.  1  des  Vereinszollgesetzes  zu  ver—
treten  hat,  Defrauden  und  Ordnungswidrigkeiten  in  Bezug  auf  das  Lager  verübt  werden.
In  allen  Fällen  des  Aufhörens  eines  Privatlagers  ist  sofort  das  ganze  Lager  zu  verzollen,
soweit  nicht  die  Direktivbehörde  Aufschub  gewährt,  oder  bei  Transit=  und  Theilungslagern  die  Waaren
innerhalb  einer  von  genannter  Behörde  zu  bestimmenden  Frist  unter  Begleitscheinkontrole  oder  in
einer  im  §.  4  Absatz  2  vorgesehenen  Weise  abgefertigt,  beziehungsweise  auf  ein  anderes  Lager  desselben
Orts  übertragen  werden.

12.
Auf  Transitlager  unter  amtlichem  Mdet  vluß  finden  die  Bestimmungen  des  Niederlage=  u1..  vesondere.
Regulativs  Anwendung,  soweit  nicht  in  diesem  Regulativ  etwas  anderes  angeordnet  ist.  bestimmungen.
Auff  Antrag  der  Betheiligten  kann,  ohne  daß  das  ganze  Lager  dadurch  die  Eigenschaft  eines  uter  amtlichem
Transitlagers  verliert,  für  einzelne  bestimmte  Waarenmengen  oder  -Gattungen  ausnahmsweise  von  der  Ailtvasschluß.
Festhaltung  der  Identität  der  einzelnen  Kolli  abgesehen  und  in  Folge  dessen  die  Behandlung,  Umpackung
und  Theilung  der  gelagerten  Waaren  in  gleicher  Weise  wie  in  einem  Theilungslager  unter  amtlicher
Aufsicht  zugelassen  werden.  Die  Direktiobehörde  entscheidet  über  die  Zulässigkeit  solcher  Ausnahmen
und  regelt  das  weitere  Verfahren  für  dieselben.

S.  13.

Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  sind  zulässig  für  Waaren,  welche  mit  keinem  höheren  B.  Transitlager
Eingangszoll  als  3  Mark  für  100  Kilogramm  belegt,  oder  welche  in  dem  beifolgenden  Verzeichnisse,
(Anlage  O  aufgeführt  sind.  1.  Gegenstände  der

Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  kann  ausnahmsweise  auch  andere  mit  keinem  höheren
Eingangszoll  als  6  Mark  für  100  Kilogramm  belegte  Gegenstände  zulassen,  wenn  ein  Verkehrs-  %
bedürfniß  anzuerkennen  ist  und  im  Interesse  der  Zollsicherheit  keine  Bedenken  entgegenstehen.

8.  14.
Die  Umpackung,  Theilung,  auch  Bearbeitung  der  Waaren  zum  Zweck  der  Sortirung,

Reinigung,  Erhaltung  rc.  ist  während  der  Lagerung  gestattet.  Eine  weitergehende  Behandlung  der  7
Waaren  ist  zulässig,  wenn  diese  dadurch  nicht  eine  Veränderung  erleiden,  welche  eine  andere
Benennung  oder  die  Unterordnung  unter  einen  anderen  Tarifsatz  zur  Folge  haben  würde.  Ausnahmen
  von  dieser  Beschränkung  bedürfen  der  Genehmigung  der  obersten  Landes-Finanzbehörde.

Eine  Umpackung  oder  sonstige  Bearbeitung  2c.  der  Waaren,  in  Folge  deren  Kolli  von
anderer  Zahl,  Art  und  Bezeichnung,  oder  von  anderem  Gewicht  gebildet  werden,  ist  thunlich  einen
Tag  zuvor,  unter  Angabe  der  Gattung  und  Menge  der  Waaren,  sowie  des  Beginns  der  Arbeit
und  der  voraussichtlichen  Dauer  derselben  nach  Muster  D  dem  Amt  zum  Zweck  etwa  anzuordnender  —
Beaufsichtigung  anzumelden.

Sogleich  nach  beendigter  Arbeit  ist  weitere  Anzeige  nach  Muster  D  zu  machen.  Es  findet
sodann  Ab=  und  Wiederanschreibung  im  Lagerkonto,  jedoch  mit  gleichzeitiger  Festhaltung  des

)  Bemerkung.  Der  Raum.  Ersparniß  halber  ist  Anlage  C  hinter  A,  Anlage  b  hinter  B  abgedruckt.