Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Verzeichniß 
derjenigen Gegenstände, welche, mit mehr als 3 Mark Zoll für 100 kg belegt, zum 
Transitlager ohne Mitverschluß der Zollbehörde abgelassen werden können. 
  
  
  
Nummer 
helen Zollsatz Benennung der Gegenstände. 
des Tarifs. Mark. Pf. 
5 20 — HNetherische Oele, als: Bergamott-, Citronen-, Lavendel-, Lorbeer= (nicht butterartiges), 
Mandel= (Bittermandelöl), Pommeranzen-, Pommeranzenblüthen-Oel und dergl. 
5% 12 — Rosmarin= und Wachholderöl. 
13f 10 —Gefärbte, gebrauchte, leere Petroleumfässer. 
25 f 20 — Finnische Butter unter der Bedingung, daß die Butter in denselben Fastagen, in 
denen sie eingeht, wieder ausgeführt wird, daß Theilungen und andere Ma- 
nipulationen als das Stürzen und Ncttoverwiegen nicht vorgenommen werden 
dürfen, und daß das bei der Ausgangsabfertigung vorgefundene Mindergewicht 
tarifmäßig zu verzollen ist. · 
25 h 1 12 — Frische Südfrüchte, als: Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pommeranzen, Granaten 
und dergl. 
25 h 2 24/ — Feigen, Korinthen, Rosinen. 
25 h 3 30 — etrocknete Datteln, Mandeln, Pommeranzen und dergl. 
251 50 — Von den „Gewürzen aller Art“ die nachstehenden: roher Ingber, Cardamom, 
Muskatnüsse, Muskatblüthe, Vanille, Safran, Nelken und Nelkenstengel, Pa- 
radieskörner, Pfeffer, Piement, Sternanis, Zimmt, Zimmtkassia, Zimmtblüthen, 
Zimmtblüthenstengel und Mutterzimmt. 
251 20 — Chilenischer und westindischer Honig. 
25 m 1 40 — Kaffee, roher. 
25 m 2 50 — Kaffee, gebrannter. 
25m 3a35 — Kakao in Bohnen, roher. 
25 m 4 12 — Kakaoschalen. 
250 20 Käse in Laiben, sofern die Identität der einzelnen Laibe neben Feststellung der 
Stücke und des Gewichts durch amtliche Bezeichnung festgehalten wird. 
26p 1 60 — sKandirte Südfrüchte, kandirter Ingber, kandirte Südfruchtschalen. 
256p 2 4 — Lorbeerblätter, Johannisbrot, unreise Pommeranzen. 
254 1%„ 9 — Sago und Tapioka, sowie Sagomehl beziehungsweise Tapiokamehl. 
254 2 10 50 Reisgries, Reismehl. 
25 S 4 — Reis. 
25 W 100 — Thee. 
265 10 — Olivenöl und Sesamöl in Jässern. 
26 f 9 — Ricinusöl, butterartiges Lorbeeröl. 
26 i 10 — Walrath. 
29 6 — Petroleum und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, roh und gereinigt, 
« ausgenommen mineralische Schmieröle. 
29b 10 — Mineralische Schmieröle unter der Voraussetzung, daß nicht ein unter amtlichem 
Mitverschluß gehaltenes Transitlager dem Bedürfniß genügt, und unter geeig- 
neten zur Verhütung von Defrauden anzuordnenden Sicherungsmaßregeln. 
31b 10 — Feste Seife, soweit sie nicht unter 31c des Tarifs fällt. 
31 d 20 — Pommeranzenblüthenwasser, nicht alkoholhaltiges in unmittelbaren Umschließungen 
von mindestens 10 kg Bruttogewicht.