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Verzeichniß
derjenigen Gegenstände, welche, mit mehr als 3 Mark Zoll für 100 kg belegt, zum
Transitlager ohne Mitverschluß der Zollbehörde abgelassen werden können.
Nummer
helen Zollsatz Benennung der Gegenstände.
des Tarifs. Mark. Pf.
5 20 — HNetherische Oele, als: Bergamott-, Citronen-, Lavendel-, Lorbeer= (nicht butterartiges),
Mandel= (Bittermandelöl), Pommeranzen-, Pommeranzenblüthen-Oel und dergl.
5% 12 — Rosmarin= und Wachholderöl.
13f 10 —Gefärbte, gebrauchte, leere Petroleumfässer.
25 f 20 — Finnische Butter unter der Bedingung, daß die Butter in denselben Fastagen, in
denen sie eingeht, wieder ausgeführt wird, daß Theilungen und andere Ma-
nipulationen als das Stürzen und Ncttoverwiegen nicht vorgenommen werden
dürfen, und daß das bei der Ausgangsabfertigung vorgefundene Mindergewicht
tarifmäßig zu verzollen ist. ·
25 h 1 12 — Frische Südfrüchte, als: Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pommeranzen, Granaten
und dergl.
25 h 2 24/ — Feigen, Korinthen, Rosinen.
25 h 3 30 — etrocknete Datteln, Mandeln, Pommeranzen und dergl.
251 50 — Von den „Gewürzen aller Art“ die nachstehenden: roher Ingber, Cardamom,
Muskatnüsse, Muskatblüthe, Vanille, Safran, Nelken und Nelkenstengel, Pa-
radieskörner, Pfeffer, Piement, Sternanis, Zimmt, Zimmtkassia, Zimmtblüthen,
Zimmtblüthenstengel und Mutterzimmt.
251 20 — Chilenischer und westindischer Honig.
25 m 1 40 — Kaffee, roher.
25 m 2 50 — Kaffee, gebrannter.
25m 3a35 — Kakao in Bohnen, roher.
25 m 4 12 — Kakaoschalen.
250 20 Käse in Laiben, sofern die Identität der einzelnen Laibe neben Feststellung der
Stücke und des Gewichts durch amtliche Bezeichnung festgehalten wird.
26p 1 60 — sKandirte Südfrüchte, kandirter Ingber, kandirte Südfruchtschalen.
256p 2 4 — Lorbeerblätter, Johannisbrot, unreise Pommeranzen.
254 1%„ 9 — Sago und Tapioka, sowie Sagomehl beziehungsweise Tapiokamehl.
254 2 10 50 Reisgries, Reismehl.
25 S 4 — Reis.
25 W 100 — Thee.
265 10 — DOlivenöl und Sesamöl in Jässern.
26 f 9 — Ricinusöl, butterartiges Lorbeeröl.
26 i 10 — Walrath.
29 6 — Petroleum und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, roh und gereinigt,
« ausgenommen mineralische Schmieröle.
29b 10 — Mineralische Schmieröle unter der Voraussetzung, daß nicht ein unter amtlichem
Mitverschluß gehaltenes Transitlager dem Bedürfniß genügt, und unter geeig-
neten zur Verhütung von Defrauden anzuordnenden Sicherungsmaßregeln.
31b 10 — NJeste Seife, soweit sie nicht unter Zle des Tarifs fällt.
31 d 20 — Pommeranzenblüthenwasser, nicht alkoholhaltiges in unmittelbaren Umschließungen
von mindestens 10 kg Bruttogewicht.