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Ausführungs-Bestimmungen
zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887,
die Besteuerung des Zuckers betreffend.
Nr. 1. Zu §S. 1 des Gesetzes.
Verarbeitung aus- §. 1. Auf Antrag kann Zuckerfabrikanten von der Direktivbehörde des Bezirks, zu wel-
keiischen, chem die Fabrik gehört, die Verarbeitung ausländischen Zuckers der Klasse 2 im S. 1 Absatz 1
ce.. des Gesetzes unter Freilassung von der Verbrauchsabgabe in der Art gestattet werden, daß der
Eingangszoll nur in dem nach Abzug der Verbrauchsabgabe von 12 Mark für 100 Kilogramm
sich ergebenden Betrage, also zu dem Satze von 18 Mark für 100 Kilogramm, erhoben wird. Im
weiteren unterliegt sodann der Zucker der gleichen steuerlichen Behandlung wie der inländische Zucker.
Die vorbezeichnete Eingangsabfertigung geschieht durch die Zuckersteuerstelle (vergl. 8. 2),
welcher die etwa fehlenden Befugnisse zu ertheilen sind. In den Belägen zum Zolleinnahmeregister
muß die stattgehabte Aufnahme des Zuckers in die Fabrik amtlich unter Angabe des weiteren
Nachweises (Seite und Nummer des betreffenden Registers) bescheinigt werden.
Nr. 2. Zu §. 2 des Gesetzes.
I. Errichtung von 2. Jür die Zuckerfabriken werden zur Vornahme der durch die Verbrauchsabgabe be-
gasschelneifit le dinglen steuerlichen Abferiigungen (insbesondere beim Eingang von Zucker in die Zuckerfabrik, bei
Iuckerfabriken. der Aufnahme oder Entnahme von Zucker in das Fabriklager oder aus demselben, beim Ausgang
von Zucker aus der Fabrik) nach näherer Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörden Steuer-
stellen unter dem Namen „Zuckersteuerstelle“ errichtet, welche je für eine Fabrik oder mehrere Fa-
briken zuständig sind. 1
Die Zuckersteuerstellen haben die Befugniß zu allen Abfertigungen nach den SS. 34 bis
37 des Gesetzes und den bezüglichen Ausführungsvorschriften, soweit nicht zufolge der Bestimmungen
über die Abfertigung von Abläufen der Zuckerfabrikation und über die Abfertigung von Zucker mit
dem Anspruch auf Steuervergütung oder nach Anordnung der obersten Landes-Finanzbehörden eine
Beschränkung eintritt.
n. Ubsertigungs. §. 3. In der Regel soll die Vornahme der vorbezeichneten steuerlichen Abfertigungen nur
*° an Wochentagen stattfinden und die tägliche Dienstzeit dafür 9 Stunden betragen. Für Sonn= und
Jesttage können solche Abfertigungen außerhalb der Zeit des Gottesdienstes nach Maßgabe des
Bedürfnisses gestattet werden. Das Nähere wegen der regelmäßigen Abfertigungsstunden für die
einzelnen Zuckerfabriken und wegen Gestattung von Ausnahmen bestimmen die Direktivbehörden;
in eiligen Fällen können auch seitens der Hauptämter Ausnahmen bewilligt werden. Ueberall ist
den Bedürfnissen des Fabrikbetriebs und Verkehrs thunlichst entgegenzukommen.
Dem Fabrikinhaber kann im Falle einer ausnahmsweisen Bewilligung bezüglich der Ab-
fertigungszeit die Entrichtung einer Gebühr oder eines Verwaltungskostenbeitrags nach näherer Be-
stimmung der obersten Landes-Finanzbehörde auferlegt werden.