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12. Die Hauptämter sind ermächtigt, Fabrikanten beziehungsweise Händler, welche als
zuverlässig und hinreichend sicher bekannt sind, von der Verpflichtung, für den zu stundenden Ab-
gabenbetrag Sicherheit zu bestellen, ganz oder zum Theil zu entbinden“ sofern. nur. eine dreimonatliche
Stundungsfrist in Anspruch genommen wird.
§. 13. Treten Umstände ein, welche einen Ausfall an der gestundeten Abgabe besorgen
lassen, so kann die bewilligte Stundung jeder Zeit entzogen werden und die zwangsweise Beitreibung
der geschuldeten Abgabe erfolgen, sofern nicht der Steuerpflichtige für die sofortige Bestellung der
erforderlichen Sicherheit Sorge trägt. —
§. 14. Eine Stundung von Zuckersteuerbeträgen, unter 100 Wart findeh abgesehen von
der im 8. 15 vorgesehenen Ausnahme, nicht statt.
§. 15. Derjenige, welchem Zuckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsabgave, Steuer für Zucker
aus Niederlagen) gestundet wird, hat über jeden einzelnen im Hebexegister anzüschreibenden Betrag
der Hebestelle ein Kreditanerkenntnif zu übergeben. Zuverlässigen Steuerpflichtigen kann indessen
vom Hauptamt gestattet werden, über sämmtliche für sie im Laufe eines Tages zur Anschreibung
kommende Einzelbeträge, auch wenn sich Beträge von weniger als 100 Mark darunter befinden, am
Schlusse der Dienststunden nur ein Anerkenntniß abzugeben: in- diesem Falle sind die einzelnen
Beträge in dem Anerkenntniß zu bezeichnen.
§. 16. Die Stundungsfrist beginnt mit dem Anfang desjenigen Monats, welcher auf den
Monat folgt, in welchem die Verarbeitung der Rüben stattgefunden hat, beziehungsweise für welchen
jeder einzelne Steuerbetrag nach dem Gesetze fällig geworden ist. Die gestundeten Beträge sind bis
zum 25. Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser auf einen
Sonn= oder Feiertag fällt, am Tage vorher baar einzuzahlen oder durch fällige Steuervergütungs-
scheine abzulösen. Erfolgt die Ablösung durch Steuervergütungsscheine, so können diejenigen
Scheine, welche an einem Sonn= oder Feiertag fällig werden, am Tage vorher in Zahlung
gegeben werden.
Wer es einmal versäumt, die Zahlung der gestundeten Abgabes pünkllich zu. leisten, hat auf
fernere Stundungsbewilligung keinen Anspruch. -
Nr. 5.— Zu S. 6 des Gesetzes. EI
§. 17. Bei der Ausfuhr von Zucker oder dessen Niederlegung in öffentlichen u. s. w. Nieder-
lagen findet eine Vergütung der entrichteten Verbrauchsabgabe nicht statt.
Mit Rücksicht auf S.7 des Gesetzes ist in den diesen- 3 beigegebenen
Formularen die Vergütung der Verbrauchsabgabe insoweit vorge sehen, als es sich um die Ausfuhr
oder Niederlegung von zuckerhaltigen Fabrikaten handelt.
8. 18. Für Zucker, welcher über die Zollgrenze ausge führt. oder in öffentliche Niederlagen
oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß, seien es besondere. oder zugleich zur Lagerung
ausländischer unverzollter Waaren bestimmte, aufgenommen ist, wird, wenn die Menge wenigstens
500 Kilogramm netto beträgt, vom 1. August 1888 an. eine Vergüng. der Materialsteuer nach
folgenden Sätzen für 100 Kilogramm gewährt:
a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und für raffinirten Zucker von unter
98, aber mindestens 90 Prozent Zuckergehalt. 8),50 7,
b für K Kandis und für Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen
oder Würfeln, oderi in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, für die sogenannten Ctystals
und für andere weiße, harte, durchscheinende Zucker, in Krystallform von mindestens
99½ Prozent Zuckergehalt, insbesondere die im Handel als granulirte und granulateck
bezeichneten Zucker; ferner für sonstige Zucker von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt,
welche vom Bundesrath etwa noch dieser Klasse zugewiesen werden 106 %
e) für alle übrigen harten Zucker, sowie für alle weißen trocknen (nicht über 1 Prozent Wasser
enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel= und Mehlform von mindestens 98 Prozent
Zuckergehalt, soweit auf dieselben nicht der Vergütungssat unter b Anwendung
findet . 10 MAM.
Werden mit einer Anmeldung Zucker verschiedener Vergütunzsklassen zur Abfertigung gestellt,
C. Stundung ohne
Sicherheits
leistung.
D. Entziehung der
Stundung.
E. Mindestbetrag
der Stundung.
F. Kredit-
anerkenntnisse.
G. Lauf der
Stundungsfrist.
I. Ausschluß der
Vergütung der
Verbrauchsabgabe
bei der Ausfuhr
oder Niederlegung
von Zucker.
II. Vergütung der
Materialsteuer bei
der Ausfuhr oder
Niederlegung von
A. Betrag der
Vergütung.