C. Verschluß des
Fabriklagers.
D. Verfahren bei
der Abfertigung zu
und von dem
Fabritlager.
E. Behandlung
der Zuckerprodukte
im Fabmklager.
F. Lageraufnahme.
G. Genehmigung
deß Fabritlagers
als steuerfreie
Niederlage.
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4 Wochen ein, so kann die Steuerbehörde fordern, daß aller 8 Tage nach dem Beginn der Betriebs-
unterbrechung vorhandene fertige Zucker in das Fabriklager eingebracht wird.
§. 85. Auf Antrag kann auch Zucker, zu dessen Verbringung in das Fabriklager noch keine
Verpflichtung besteht, zur Aufnahme in dasselbe zugelassen werden.
86. Das Fabriklager steht, so lange darin nicht gearbeitet wird, unter Steuerverschluß
und Mitverschluß des Fabrikinhabers oder Betriebsleiters; während der Offenhaltung findet Steuer-
bewachung statt.
Der Steuerverschluß geschicht durch Kunstschlösser, welche die Steuerverwaltung auf Kosten
des Fabrikinhabers liefert und im Falle einer etwaigen Aufhebung des Lagers ohne Erstattung
der Anschaffungskosten zurücknimmt.
§. 87. Auf die An= und Abmeldung von Zuckerprodukten zu beziehungsweise von dem
Fabriklager und deren steueramtliche Abfertigung finden die nachstehend unter IlI getroffenen Be-
stimmungen hinsichtlich des Zu= und Abgangs in den beziehungsweise aus dem Fabrikbetrieb ent-
sprechende Anwendung; für die Fabriklager-Register, sowie die An- und Abmeldungen sind die eben-
daselbst vorgeschriebenen Formulare unter entsprechender Abänderung der Ausschrift zu benutzen.
Bei der Aufnahme in das Fabriklager kann von der amtlichen Revision Abstand genommen
werden, insbesondere wenn der Zucker zur Zeit der Genehmigung des Fabriklagers lose in dem
betreffenden Raum gelagert war oder lose aus anderen Fabrikräumen in das Fabriklager gebracht
werden soll. Wird in solchen Fällen eine amtliche Gewichtsermittelung für erforderlich erachtet, so
genügt die Berechnung des Gewichts auf Grund kubischer Vermessung.
§. 88. In der Behandlung des Zuckers auf dem Fabriklager (Packung, Umpackung,
Mischung, Sortirung u. s. w.) ist der Lagerinhaber nicht beschränkt. Die Steuerbeamten üben hier-
über nur eine allgemeine Aussicht.
Der Lagerinhaber und jeder, welcher das Fabriklager betritt, hat sich den bezüglich der
Kontrole getroffenen Anordnungen der Steuerbehörde zu unterwerfen.
§. 89. In den Fällen des §. 84 hat der Fabrikinhaber nach Einbringung der Zucker-
vorräthe in das Fabriklager eine Deklaration über den Lagerbestand in doppelter Ausfertigung bei
der Steuerstelle einzureichen, welche darauf thunlichst unter Betheiligung eines Oberbeamten und
unter Zuziehung des Fabrikinhabers oder Betriebsleiters eine Bestandesaufnahme mittelst Feststellung
des lagernden Zuckers nach Art und Gewicht vornimmt. Eine Verpackung des lose lagernden Zuckers
zwecks der Bestandesaufnahme ist nicht erforderlich, und es genügt auch die Gewichtsermittelung durch
Berechnung auf Grund kubischer Vermessung.
Ergeben sich bei der Bestandesaufnahme Fehlmengen gegenüber der Anschreibung im Fabrik-
lager-Register, so ist dieserhalb von weiterer Verfolgung abzusehen, falls nicht der Verdacht einer
stattgehabten Defraudation vorliegt. Hierüber entscheidet das Hauptamt.
Das Ergebniß der Bestandesaufnahme hat der Lagerinhaber durch Unterzeichnung der
Aufnahmeverhandlung als richtig anzuerkennen und ebenfalls schriftlich für den Betrag der auf den
Zuckervorräthen ruhenden Verbrauchsabgabe bis zum Nachweis der Entrichtung derselben oder bis
zur stattgehabten Abfertigung des Zuckers aus der Fabrik im gebundenen Verkehr sich haftbar
zu erklären. "
Nach der amtlichen Feststellung des Lagerbestandes ist das Fabriklager-Register abzuschließen,
und finden auf das Lager hinsichtlich der Kontrole und Abfertigung, sowie der Buchführung lediglich
die Vorschriften des Zuckerniederlage-Regulativs so lange Anwendung, bis die Fabrik mit Wieder-
eröffnung des Betriebs wieder unter volle Steuerbewachung tritt. Mit dem letzteren Zeitpunkt
erlischt die vom Fabrikinhaber übernommene Haftung für die auf dem Lagerbestand ruhende
Verbrauchsabgabe. Einer amtlichen Aufnahme des Lagerbestandes bei Wiedereröffnung des Fabrik-
betriebs bedarf es nur, wenn besondere Gründe dazu Anlaß bieten. ·
Wird im Falle einer Betriebseinstellung der Fabrikbetrieb binnen Jahresfrist nicht wieder
eröffnet, so kann seitens der Steuerverwaltung der Fabrikinhaber, wenn er binnen der ihm gesetzten
Frist einen Antrag auf Abfertigung des Zuckers nicht stellt, zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe
von dem vorhandenen Lagerbestand angehalten werden.
8. 90. Ist ein Fabriklager in Gemäßheit des 8. 37 Absatz 3 des Gesetzes als steuerfreie
Niederlage genehmigt worden, so gelten für dasselbe lediglich die Vorschriften des Zuckerniederlage-