Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

C. Verschluß des 
Fabriklagers. 
D. Verfahren bei 
der Abfertigung zu 
und von dem 
Fabritlager. 
E. Behandlung 
der Zuckerprodukte 
im Fabmklager. 
F. Lageraufnahme. 
G. Genehmigung 
deß Fabritlagers 
als steuerfreie 
Niederlage. 
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4 Wochen ein, so kann die Steuerbehörde fordern, daß aller 8 Tage nach dem Beginn der Betriebs- 
unterbrechung vorhandene fertige Zucker in das Fabriklager eingebracht wird. 
§. 85. Auf Antrag kann auch Zucker, zu dessen Verbringung in das Fabriklager noch keine 
Verpflichtung besteht, zur Aufnahme in dasselbe zugelassen werden. 
86. Das Fabriklager steht, so lange darin nicht gearbeitet wird, unter Steuerverschluß 
und Mitverschluß des Fabrikinhabers oder Betriebsleiters; während der Offenhaltung findet Steuer- 
bewachung statt. 
Der Steuerverschluß geschicht durch Kunstschlösser, welche die Steuerverwaltung auf Kosten 
des Fabrikinhabers liefert und im Falle einer etwaigen Aufhebung des Lagers ohne Erstattung 
der Anschaffungskosten zurücknimmt. 
§. 87. Auf die An= und Abmeldung von Zuckerprodukten zu beziehungsweise von dem 
Fabriklager und deren steueramtliche Abfertigung finden die nachstehend unter IlI getroffenen Be- 
stimmungen hinsichtlich des Zu= und Abgangs in den beziehungsweise aus dem Fabrikbetrieb ent- 
sprechende Anwendung; für die Fabriklager-Register, sowie die An- und Abmeldungen sind die eben- 
daselbst vorgeschriebenen Formulare unter entsprechender Abänderung der Ausschrift zu benutzen. 
Bei der Aufnahme in das Fabriklager kann von der amtlichen Revision Abstand genommen 
werden, insbesondere wenn der Zucker zur Zeit der Genehmigung des Fabriklagers lose in dem 
betreffenden Raum gelagert war oder lose aus anderen Fabrikräumen in das Fabriklager gebracht 
werden soll. Wird in solchen Fällen eine amtliche Gewichtsermittelung für erforderlich erachtet, so 
genügt die Berechnung des Gewichts auf Grund kubischer Vermessung. 
§. 88. In der Behandlung des Zuckers auf dem Fabriklager (Packung, Umpackung, 
Mischung, Sortirung u. s. w.) ist der Lagerinhaber nicht beschränkt. Die Steuerbeamten üben hier- 
über nur eine allgemeine Aussicht. 
Der Lagerinhaber und jeder, welcher das Fabriklager betritt, hat sich den bezüglich der 
Kontrole getroffenen Anordnungen der Steuerbehörde zu unterwerfen. 
§. 89. In den Fällen des §. 84 hat der Fabrikinhaber nach Einbringung der Zucker- 
vorräthe in das Fabriklager eine Deklaration über den Lagerbestand in doppelter Ausfertigung bei 
der Steuerstelle einzureichen, welche darauf thunlichst unter Betheiligung eines Oberbeamten und 
unter Zuziehung des Fabrikinhabers oder Betriebsleiters eine Bestandesaufnahme mittelst Feststellung 
des lagernden Zuckers nach Art und Gewicht vornimmt. Eine Verpackung des lose lagernden Zuckers 
zwecks der Bestandesaufnahme ist nicht erforderlich, und es genügt auch die Gewichtsermittelung durch 
Berechnung auf Grund kubischer Vermessung. 
Ergeben sich bei der Bestandesaufnahme Fehlmengen gegenüber der Anschreibung im Fabrik- 
lager-Register, so ist dieserhalb von weiterer Verfolgung abzusehen, falls nicht der Verdacht einer 
stattgehabten Defraudation vorliegt. Hierüber entscheidet das Hauptamt. 
Das Ergebniß der Bestandesaufnahme hat der Lagerinhaber durch Unterzeichnung der 
Aufnahmeverhandlung als richtig anzuerkennen und ebenfalls schriftlich für den Betrag der auf den 
Zuckervorräthen ruhenden Verbrauchsabgabe bis zum Nachweis der Entrichtung derselben oder bis 
zur stattgehabten Abfertigung des Zuckers aus der Fabrik im gebundenen Verkehr sich haftbar 
zu erklären. " 
Nach der amtlichen Feststellung des Lagerbestandes ist das Fabriklager-Register abzuschließen, 
und finden auf das Lager hinsichtlich der Kontrole und Abfertigung, sowie der Buchführung lediglich 
die Vorschriften des Zuckerniederlage-Regulativs so lange Anwendung, bis die Fabrik mit Wieder- 
eröffnung des Betriebs wieder unter volle Steuerbewachung tritt. Mit dem letzteren Zeitpunkt 
erlischt die vom Fabrikinhaber übernommene Haftung für die auf dem Lagerbestand ruhende 
Verbrauchsabgabe. Einer amtlichen Aufnahme des Lagerbestandes bei Wiedereröffnung des Fabrik- 
betriebs bedarf es nur, wenn besondere Gründe dazu Anlaß bieten. · 
Wird im Falle einer Betriebseinstellung der Fabrikbetrieb binnen Jahresfrist nicht wieder 
eröffnet, so kann seitens der Steuerverwaltung der Fabrikinhaber, wenn er binnen der ihm gesetzten 
Frist einen Antrag auf Abfertigung des Zuckers nicht stellt, zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe 
von dem vorhandenen Lagerbestand angehalten werden. 
8. 90. Ist ein Fabriklager in Gemäßheit des 8. 37 Absatz 3 des Gesetzes als steuerfreie 
Niederlage genehmigt worden, so gelten für dasselbe lediglich die Vorschriften des Zuckerniederlage- 
  
 
	        
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