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Muster 26.
Einsendungstermine: Direktivbezirk:
für die Hebestellen an das Hauptamt:
10. August Hauptamtsbezirk:
für die Hauptämter an das Kaiserliche
Statistische Amt: Hebebezirk:
15. August
C
Nachweisung
des
Bestande s an Zucker
der
am 31. Juli 18. .
Anleitung.
. Das Formular ist bestimmt für Rübenzuckerfabriken, gleichviel ob in denselben nur Rohzucker oder auch Konsumzucker
hergestellt wird, für Zucker-Raffinerien und für Melasse-Entzuckerungsanstalten ohne Rübenverarbeitung.
Nachrichtlich wird bemerkt, daß die Angaben der einzelnen Fabriken nur zur Kenntuiß der
Behörden, zur Veröffentlichung aber nur Zusammenstellungen gelangen.
Die Nachweisung ist nach dem Stande vom 31. Juli jeden Jahres in zwei, von dem Fabrikinhaber oder dessen er-
mächtigtem Vertreter zu vollziehenden Exemplaren aufzustellen, von welchen das eine bis zum 6. des nächstfolgenden
Monats der Steuerhebestelle des Bezirks einzureichen, das andere in der Fabrik zur Einsichtnahme der Steuerbeamten
aufzubewahren ist.
Sollte es an Einträgen gänzlich fehlen, so ist ein entsprechender Vermerk in zwei Exemplaren des Formularsß zu
machen und mit diesen nach der Vorschrift in Absatz 1 zu verfahren.
Ausgeschlossen von der Nachweisung ist der in öffentlichen Niederlagen oder in Privatniederlagen unter amtlichem Mit-
verschluß, desgleichen der außerhalb des Zollgebiets von der Fabrik gelagerte Zucker.
Hiervon abgesehen hat jede Fabrik nachzuweisen
a) ihren gesammten eigenen Bestand an den im Formular bezeichneten Zuckern, gleichviel wo dieselben lagern,
Einsbesondere auch einschließlich des Zuckers in den Fabriklagern, sowie in Kommissions= oder Lombardlagern,
jedoch mit Ausnahme derjenigen Zucker, welche bei einer anderen zur Ausfüllung des Formulars verpflichteten
Fabrik (vergl. Ziffer 1) auf Lager sind,
b) die auf ihren Lagern befindlichen Zucker anderer Eigenthümer, insbesondere die bereits verkauften, aber noch
nicht abgesendeten Mengen eigener Fabrikate.
Die Nachweisung erstreckt sich nicht auf die im Fabrikationslaufe befindlichen Zuckermengen. Insbesondere sind in
Spalte 2 nur die bereits abgeschleuderten Nachprodukte nachzuweisen.
Sofern die Einträge der Spalten 1 bis 5 ausländischen Zucker enthalten, ist dessen Menge in Spalte 6 besonders
zu vermerken.
Die Zuckermengen sind entweder nach dem für diesen Zweck durch Verwiegung besonders ermittelten Gewicht oder nach
demjenigen Gewicht nachzuweisen, mit welchem die betreffenden Fabrikate in den Fabrikbüchern angeschrieben sind
odeer falls eine solche Anschreibung nicht stattgefunden hat, mit welchem sie nach der Ueblichkeit der Fabrik berechnet zu
werden pflegen.
Das für jede der Spalten 1 bis 5 ermittelte Gesammtgewicht ist in der Art abzurunden, daß überschießende
Mengen unter 50 kg gestrichen, von 50 kg ab für volle 100 kx gerechnet werden. In gleicher Weise sind die überhaupt
100 kg nicht erreichenden Gesammtgewichte abzurunden.
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