Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

i

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

XVI.  Jahrgang.  9W  29.

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  13.  Juli  1888.

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Aufhebung  der  5.  Kolonial-Wesen:  Dienstanweisung,  betreffend  die  Aus-Transportkontrole
  für  Zucker  und  Salz  im  Grenzbezirk  übung  der  Gerichtsbarkeit  in  den  Schutzgebieten  von
Nordhorn;  —  Abgabenfreie  Verabfolgung  von  Salz  an  Kamerun  und  Togo;  —  Verfügung,  betreffend  die  Führung
Darmschleimereien;  —  Bestellung  eines  Stations-Kontrolörs  der  Grundbücher  und  das  Verfahren  in  Grundbuchsachen

Seite  401  in  den  Schutzgebieten  von  Kamerun  und  Togo;  —  Er-2.

  Dank-Wesen  Status  der  deutschen  Notenbanken  Eyde  mächtigung  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten.  404

3.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Verlegung  eines  6.  Post  =  Wesen:  Abänderungen  der  Postordnung  vom
Amtssitzes;  —  Exeguatur-Ertheilugg  4064  8.  März  1899  4276

4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  eines  weiteren  Heftes  7.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  Reichsgebiete.  ··««·«»  428

404

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Die  im  Grenzbezirk  des  Königlich  preußischen  Hauptzollamts  zu  Nordhorn  nach  Maßgabe  der  88.  119  ff.
des  Vereinszollgesetzes  seit  dem  Jahre  1870  bestehende  Transportkontrole  für  Zucker  und  Salz  ist  aufgehoben
  worden.

 

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Juni  d.  J.  unter  gleichzeitiger  Aufhebung  des  Beschlusses
vom  1.  Dezember  1873  beschlossen:
Den  Inhabern  von  Darmschleimereien  und  den  Darmhändlern  darf  Salz  zum  Zweck  der
Herstellung  gesalzener  Därme  unter  der  Voraussetzung  abgabenfrei  verabfolgt  werden,  daß
das  Salz  zuvor  durch  Vermischung  mit  geeigneten  Stoffen  als  Nahrungs=  und  Genußmittel
für  Menschen  untauglich  gemacht  (denaturirt)  wird,  oder  die  Verwendung  desselben  unter
ständiger  steuerlicher  Kontrole  erfolgt.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Steuer-Inspektor  Kittel  zu  Schrimm
den  Kaiserlichen  Hauptämtern  zu  Altkirch,  Münster  und  Mülhausen  im  Elsaß  als  Stations-Kontrolör,
mit  dem  Wohnsitz  in  Mülhausen,  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

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