Full text : Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

§  2.  Religions=  und  Sittenlehre.  17

verantwortlich  gemacht  werden,  wenn  es  ihr  nicht  gelingt,  in  der
Jugend  religiös-sittliche  Charaktertüchtigkeit  zu  erziehen?  Allmächtig
ist  die  Schule  nicht,  aber  gewiß  stemmt  sie  sich  der  verderblichen  Zeitströmung
  entgegen.“

S.  a.  Lehrplan  für  die  Fortbildungsschulen  2c.,  §  7.

7d)  Die  Einrichtung,  religiöse  Unterweisungen  während  der  ersten
beiden  Schuljahre  nicht  in  besonderen  Lektionen,  sondern  innerhalb  des
Anschauungsunterrichts  bei  geeigneter  Gelegenheit  zu  geben,  ist  dem
Vernehmen  nach  in  den  wenigen  Schulen,  wo  sie  von  früher  her  noch
bestand,  beseitigt  worden.  .

70)DiesevorbereitendenUnterweisungenkönnenanleichtverständliche
  biblische  Geschichten  und  Verse,  an  einige  Fabeln  von  Hey  2c.
angeknüpft  werden.

74)  Laut  Generalv.  v.  12.  Dez.  1907  hat  das  Kultusministerium
im  Einverständnis  mit  dem  Ev.-luth.  Landeskonsistorium  beschlossen,  die
versuchsweise  Einführung  eines  biblischen  Lesebuches  an  Stelle
der  ganzen  Bibel,  unter  Beibehaltung  des  vollständigen  Neuen  Testamentes
  mit  den  Psalmen  in  den  für  die  letzten  vier  Schuljahre  bestimmten
  Klassen  der  evangelischen  Volksschulen  des  Landes  zu  genehmigen.
  Zu  diesem  Zwecke  sind  die  Bezirksschulinspektoren  ermächtigt
worden,  die  Einführung  des  biblischen  Lesebuches  von  Voelker  u.  Strack,
Ausgabe  für  Sachsen,  Preis  geb.  1  M.  20  Pf.,  Verlag  von  B.  G.
Teubner  in  Leipzig,  in  denjenigen  Schulgemeinden,  deren  Schulvorstände
es  beantragen,  bis  auf  weiteres  zu  gestatten.

7e)  Nachdem  das  im  Jahre  1883  herausgegebene  Landesgesangbuch
  allgemeine  Verbreitung  gefunden  hat,  ist  dieses  in  sämtlichen
evangelisch  -lutherischen  Volksschulen  als  Lehrmittel  zu  gebrauchen.

8)  §  12  Abs.  4  des  Schulgesetzes  bestimmt  hinsichtlich  des  Unterrichts
wendischer  Schulkinder:  „In  den  oberen  Klassen  ist  in  allen  Fächern
in  deutscher  Sprache  zu  unterrichten.  Nur  der  Religionsunterricht  ist
unter  Mitanwendung  ihrer  Muttersprache  zu  erteilen,  solange  regelmäßiger
  wendischer  Gottesdienst  für  die  Gemeinde  abgehalten  wird."“

Vergl.  §  26  Abs.  2  der  Ausführungsverordnung  zu  gedachtem  Gesetze:
„Beim  Religionsunterrichte  ist  zwar,  solange  regelmäßiger  wendischer
Gottesdienst  für  die  Gemeinde  abgehalten  wird,  der  Gebrauch  wendischer
Bibeln,  Katechismen  und  Gesangbücher  gestattet,  dessenungeachtet  sind
die  Kinder  auch  in  dieser  Beziehung  an  das  Verständnis  und  den  Gebrauch
  der  deutschen  Sprache  zu  gewöhnen,  weshalb  es  sich  empfiehlt,
auf  die  Einführung  solcher  Ausgaben  von  Bibeln  und  Religionslehrbüchern
  Bedacht  zu  nehmen,  bei  welchen  der  deutsche  und  wendische
Text  einander  gegenüber  stehen.“

Wo  in  wendischen  Schulen  beim  Religionsunterrichte,  namentlich
bei  der  Behandlung  biblischer  Geschichten,  beide  Sprachen  beharrlich  so
angewendet  werden,  wie  dies  gesetzlich  bestimmt  ist,  da  gewinnen  die
Kinder  erfahrungsgemäß  „besondere  Fertigkeit,  die  deutsche  Sprache  zu
verstehen  und  in  ihr  sich  auszudrücken“.

9)  Die  G.  B.  weichen  nicht  bloß  in  ihren  Vorschlägen  über  die
Zahl  der  den  einzelnen  Jahren  zuzuweisenden  biblischen  Geschichten
und  die  Dauer  der  Lehrkurse,  sondern  auch  darüber  voneinander  ab,

Lehrplan  f.  d.  einfachen  Volksschulen.  11.  Aufl.  2