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Kostentarif für Grundbuchsachen.
§. 1
JFur die Eintragung des Eigenthümers einschließlich der voraufgehenden Verhandlungen, insbeson-
dere der Entgegennahme der Auflafsungserklärungen, sowie für Eintragung des Erwerbspreises oder der
Werthschätzung:
bei Grundstücken bis 1 ha Fläche 500 Mark,
von mehr als 1 ha bis 10 ha. für jeden Hektar mehr ........ 1,50 -
von mehr als 10 ha für jeden Hektar mehr
Für die Eintragung des Eigenthümers bei Anlegung des Grundbuchblatts anschliehug des . vor-
gängigen Verfahrens wird die Hälfte der vorstehenden Kosten als Zuschlag erhoben.
Wird für mehrere Grundstücke desselben Eigenthümers ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt an-
gelegt, so werden die Flächen der einzelnen Grundstücke bei Berechnung der Kosten zufammen gerechnet.
Bei Abschreibung eines Theilstückes und Uebertragung desselben auf ein anderes Grundbuchblatt
werden Kosten nach §. 1 nur für die Eintragung auf letzteres berechnet.
Im Falle des §. 37 der Verfügung, betreffend die Führung der Grundbücher und das Verfahren
in Grundbuchsachen, wird behufs der Berechnung der Kosten die Größe von dem Grundbuchrichter
abgeschätzt.
8. 2.
Für jede endgültige Eintragung in der 2. und 3. Abtheilung und alle dabei vorkommenden
Nebengeschäfte:
a) von dem Betrage bis zu 500 Mark von je 100 MWirkk O9p0 Mark,
b) von dem Mehrbetrage bis 5000 Mark von je 100 Mrkekk O0,920 =
c) von dem Mehrbetrage von je 100 Mark . . .. . O010 *
8. 3.
Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen
einschließlich der vorgeschriebenen Benachrichtigungen der Interessenten die Hälfte der Sätze des §. 2.
S. 4.
Für jede Löschung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte die Hälfte der zu S. 2 und 2
der zu §. 3 für die Eintragung bestimmten Sätze.
5.
Für Aufnahme von mündlichen Anträgen, welche den Eintragungen oder Löschungen im Grund-
buch als Grundlage dienen oder für die gerichtliche Beglaubigung solcher Anträge sind zu erheben:
a) soweit sie auf die Eintragung des Eigenthums sich beziehen, ½ der Sähe zu §. 1,
b) soweit sie auf anderweite Eintragungen oder Löschungen sich brneren 1½ der Sätze zu
8. 2 bis 4.
Für Aufnahme oder Beglaubigung solcher Anträge sind die gleichen Beträge zu entrichten.
S. 6.
Für
a) die Ertheilung des Hypothekenbriefs oder für die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des
vollständigen Grundbuchblatts 3/ der Sätze zu §. 2, jedoch nicht über 10 Mark,
b) die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des Titels und der ersten Abtheilung des Grund-
buchblatts die Hälfte der Sätze zu §. 2, jedoch nicht über 5 Mark.
8. 7.
Ergiebt sich bei Berechnung der Kosten in den Fällen der 88. 2 bis 6 ein geringerer Betrag als
0,500 Mark, so wird letzterer Betrag in Ansatz gebracht.
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