– 552 —
Waaren, deren Lagerung der Niederlage schädlich sein kann, als: der Verpestung verdächtige
Sachen, Gegenstände, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion fähig sind, oder deren Auf-
bewahrung den nahe lagernden Waaren nachtheilig sein kann, sowie Waaren, die bald in Fäulniß über-
zugehen pflegen, werden zur Niederlage nicht angenommen.
5.
LS Ueber die niedergelegten Waaren wird ein Niederlage-Register nach dem anliegenden Muster A
– geführt. Es bleibt jedoch den Direktivbehörden überlassen, die den örtlichen Verhältnissen entsprechenden
Abänderungen in dem Muster vorzunehmen, auch hinsichtlich der Führung und Revision des Registers
das Nähere anzuordnen.
II. Anmeldung und Annahme zur Niederlage.
S. 6.
Die Anmeldung zur Aufnahme in die Niederlage geschieht mittelst der Deklarationen oder mittelst
Auszügen aus solchen oder aus Begleitscheinen, welche nach dem unter B beiliegenden Muster von dem
Niederleger zweifach gefertigt und innerhalb der, von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist dem
Amt übergeben sein müssen. Die Anmeldungen werden hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den ihnen
zu Grunde liegenden Papieren durch die betreffenden Beamten geprüft und bescheinigt und bei der Revision
der Waaren zum Anhalt genommen.
Die Deklarationen u. s. w. können mittelst dieser Anmeldung nach Maßgabe der §§. 23, 26 und
46 des Vereinszollgesetzes noch vervollständigt oder berichtigt werden.
S. 7.
Behufs der Aufnahme in die Niederlage sind die Waaren in der Regel speziell zu revidiren.
Die Revision, welcher ein Niederleger oder ein Stellvertreter desselben beizuwohnen hat, kann
jedoch auf eine allgemeine beschränkt werden, wenn
1. die unter Verschluß angekommenen oder nach F§. 43 Absatz 2 des Vereinsgollgesetzes ohne
saenic abgelassenen Waaren schon bei einem Vorabfertigungsamt speziell revidirt worden
ind, oder
2. — mag auch die Deklaration hinsichtlich der Waarengattung mangelhaft sein — wenn der
dem Amt als zahlungsfähig bekannte Niederleger sich durch eine Erklärung in der Anmeldung
zur Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Zollsatzes, sofern nicht ein anderer Zollsatz durch
spezielle Revision festgestellt wird, verpflichtet und sich für den Fall, daß in den Kolli sich
Gegenstände der im F. 4 Absatz 3 bezeichneten Art befinden sollten, einer Konventionalstrafe
von 1500 A unterwirft. Die Waaren müssen aber alsdann, wenn sie nicht zur Durchfuhr
bestimmt sind und die Wiederausfuhr nicht binnen einer von dem Amtsvorstande festzusetzenden
kurzen Frist erfolgt, unter Kolloverschluß, beziehungsweise mit dem Verschluß, mit welchem sie
angekommen sind, gelagert werden.
Bei einer aus mehreren Kolli bestehenden, nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpost
braucht nur das Gesammtgewicht durch Verwiegung ermittelt zu werden. Die Waarenpost wird sum-
marisch nach Kollizahl, Zeichen und Gewicht und, wenn die Kolli fortlaufende Nummern haben, nach
Nummern im Niederlage-Register angeschrieben.
Auch von der Ermittelung des Bruttogewichts kann, sofern dieselbe nicht von dem Niederleger
selbst beantragt wird, abgesehen werden:
a) bei den mit Begleitschein I ohne amtlichen Verschluß abgefertigten Waaren, wenn der Nieder-
leger auf die Abfertigung zur Durchfuhr verzichtet und sich damit einverstanden erklärt, daß
das im Begleitschein überwiesene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt werde;
b) bei den mit Begleitschein 1 unter unverletztem amtlichen Verschluß ankommenden Waaren,
wenn die Bruttoverwiegung entweder bei dem Niederlageamt selbst oder aus anderer Veranlassung
bereits erfolgt ist, oder erst kürzlich bei einem anderen Amt stattgefunden hat. ·
8. 8.
Rücksichtlich des als Einlagerungsgewicht zu behandelnden Gewichts und der vorgefundenen Ab—
weichungen von dem im Begleitschein angegebenen Gewicht kommen nach Maßgabe des §. 47 des Ver-
einszollgesetzes folgende Grundsätze zur Anwendung:
5) Ist hinter Muster B auf Seite 562 und 563 abgedruckt.