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Ebenso kann in dem im F§F. 33 unter J angegebenen Falle nach der Bestimmung des Amtsvor-
standes, beziehungsweise der dem Erledigungsamt vorgesetzten Direktivbehörde innerhalb der ihnen bei-
gelegten Befugnisse von einer Strafe abgesehen und der Begleitzettel, beziehungsweise das Ladungsver-
zeichniß erledigt werden, wenn es sich um augenscheinlich auf Versehen oder Zufall beruhende Abweichungen
handelt.
3. Behandlung der Anstände, welche durch das Begleitzettel-Ausfertigungsamt veranlaßt sind.
S. 35.
Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamts bei der Begleit-
zettelausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe das Versehen anerkannt und hierüber eine amtlich
zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung des Begleitzettels, beziehungsweise Ladungsverzeich-
nisses erfolgen.
nIs bosgen. es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände, oder erkennt
dasselbe einen von dem seinigen abweichenden Befund des Erledigungsamts nicht als richtig an, so hat
die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde nach erfolgtem Einvernehmen mit der Oberbehörde des
Ausfertigungsamts über die Erledigung des Begleitzettels, beziehungsweise Ladungsverzeichnisses zu
entscheiden. »
4. Zollerlaß für auf dem Transport durch Zufall zu Grunde gegangene, oder in verdorbenem oder
zerbrochenem Zustande ankommende Waaren.
g. 36.
Wenn mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren auf dem Transport durch Zufall zu Grunde
gegangen sind oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommen, findet der 8. 67 beziehungs-
weise S. 48 des Vereinszollgesetzes Anwendung.
5. Derfahren bei Kichtgestellung der Waaren beim Empfangsamt.
§. 37.
Werden mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren dem Empfangsamt nicht gestellt, so ist
über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach Umständen das gesetzliche Strafverfahren ein-
zuleiten.
Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direktivbehörde des Ausfertigungs-
amts zur Erledigung des Gefällepunktes vorzulegen.
6. Strafverfahren.
S. 38.
Treffen die angegebenen Voraussetzungen zur Erledigung des Begleitzettels, beziehungsweise des
Ladungsverzeichnisses nicht zu, so tritt das gesetzliche Strafverfahren ein.
Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitzettel-Empfangsamt, sofern hinsichtlich des
Gefällepunktes keine Zweifel bestehen, den Begleitzettel, beziehungsweife das Ladungsverzeichniß zu
erledigen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der vorgesetzten Direktivbehörde einzuholen. Wenn die
Erledigung der Begleitzettel, beziehungsweise Ladungsverzeichnisse nicht zulässig erscheint, so sind dieselben
mit den erwachsenen Verhandlungen dem Ausfertigungsamt zu übersenden. Seitens des letzteren ist
sodann die Entscheidung der ihm vorgesetzten Direktivbehörde über die Folgen der Nichterfüllung
der von der betreffenden Eisenbahnverwaltung in dem Ladungsverzeichniß übernommenen Verpflichtungen
einzuholen.
I. Abschluß und Ginsendung der Register.
§. 39. .
Das Begleitzettel-Ausfertigungs- und das Begleitzettel-Empfangs-Register werden nach Maßgabe der
Vorschriften über den Abschluß des Begleitschein-Ausfertigungs- und Empfangs-Registers (egleitschein—
Regulativ 88. 58 und 59) vierteljährlich abgeschlossen und mit den zugehörigen Belegen, welche nach der
Nummerfolge der Einträge zu ordnen sind, an die Direktivbehörde eingesendet.
Die Duplikate der Ladungsverzeichnisse und die erledigt zurückkommenden Begleitzettel bilden
die Belege zum Ausfertigungs-Register und die Unikate der Ladungsverzeichnisse die Belege zum
Empfangs-Register.