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stellen, schließlich abgefertigt und dann zum Zweck der Weiterbeförderung an den Adressaten der Poststelle
zurückgegeben werden, so begiebt sich ein Postbeamter zu der betreffenden Zoll- oder Steuerstelle, weist sich
dort als zur Abholung beauftragt aus durch Vorzeigung des Begleitbriefs (der Begleitadresse), oder in
Ermangelung eines solchen durch eine mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehene Abschrift der auf
dem Poststücke befindlichen Adresse, und wohnt sodann der zollamtlichen Revision des Poststückes bei; der-
selbe hat für die Oeffnung des Kollo und die Darlegung der Waaren zur Revision, sowie für deren Wieder-
verpackung Sorge zu tragen, und entrichtet den Zoll gegen Zollquittung. 6Q
Die Versiegelung des zollamtlich abgefertigten Poststücks hat darauf durch die Post= und die Zoll-
oder Steuerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der letzteren der vorgezeigte Begleitbrief,
beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der geschehenen Verzollung des Poststücks mit ihrem Stempel zu
bedrucken. Die durch die Wiederverpackung des Poststücks etwa entstehenden baaren Auslagen hat die
Postbehörde vorschußweise zu berichtigen, auch für den Rücktransport desselben zur Poststelle zu sorgen.
Die Poststelle übernimmt demnächst die Weiterbeförderung der nunmehr in den freien Verkehr gesetzten
Sendung an den Adressaten und zieht von diesem die bei der Zollabfertigung entstandenen baaren Aus-
lagen an Zoll und Verpackungskosten ohne Ansatz einer Vorschußgebühr wieder ein.
§. 9.
Die Poststelle wie die Zoll= oder Steuerstelle sind befugt, auch in solchen Fällen, in welchen der
Adressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet, die Anwesenheit des Adressaten oder eines mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters desselben bei der Revision zu verlangen.
Dies Verlangen muß insbesondere dann gestellt werden:
1. wenn das Poststück sich nicht in tadelfreiem äußeren Zustande befindet und wenn deshalb das
Garantieverhältniß der Postverwaltung mit in Frage kommt;
2. wenn der Inhalt des Poststücks nach der Inhaltserklärung in leicht zerbrechlichen oder solchen
Gegenständen besteht, die einer besonderen kunstvollen Verpackung bedürfen.
In diesen Fällen ist der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der Revision beizuwohnen
oder einen Dritten dazu zu bevollmächtigen. Zugleich ist dem Adressaten der Begleitbrief (die Begleit-
adresse) oder in dessen Ermangelung eine Abschrift der Adresse zuzusenden. Wird die Zuziehung des
Adressaten bei der Revision von der Zoll= oder Steuerstelle verlangt, so hat sich dieselbe dieserhalb schrift-
lich an die Poststelle zu wenden.
Das Verlangen der Zuziehung des Adressaten kann auch dann ausgesprochen werden, wenn die
Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision in Gegenwart des Postbeamten ergiebt.
Soweit bezüglich der im §. 2 unter Nr. 4 bezeichneten Poststücke an Behörden eine Schlußab-
fertigung vorbehalten ist (§. 5), sind dieselben ebenfalls den Zoll= oder Steuerstellen auszuhändigen. Die
zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, wenn von der Behörde, an welche die Sendung gerichtet ist, eine
Bescheinigung über den Inhalt ertheilt wird. Es erfolgt alsdann auf Grund der letzteren die zollfreie
Ablassung oder, falls der Inhalt zollpflichtig ist, die Erhebung des Eingangszolles.
· 8. 10.
Die Verzollung erfolgt jedesmal nach dem Ergebniß des Revisionsbefundes.
8. 11.
Hat der Adressat den Bestimmungsort des Poststücks verlassen, aber Auftrag wegen Nachsendung
des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung desselben ohne vorherige Eröffnung und
Revision beantragt, so kann ein solches taasn mittelst der Post weiter befördert werden, nachdem die
Zoll= oder Steuerstelle, welcher dasselbe zunächst übergeben worden, die Inhaltserklärung, beziehungsweise
die Revisionsnote mit einem entsprechenden Vermerk versehen und mit diesem Papier das Poststück an die
Poststelle zurückgegeben hat.
Ist der neue Bestimmungsort im Zollgebiet belegen, so wird die Sendung nebst Inhaltserklärung
oder Revisionsnote der Zoll= oder Steuerstelle jenes Orts durch die Post zugeführt.
Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets, so wird das Poststück nebst Inhalts-
erklärung dorthin nachgesandt (§. 12).
8. 12.
So lange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den Händen der Post= oder der
Zoll= oder Steuerbehörde gekommen ist, steht jedem Adressaten frei, dessen Annahme abzulehnen.