Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

. 4. 
Auf die auszufertigenden Begleitscheine greifen die für den Zollverkehr ertheilten Bestim- gleitschein 
mungen mit der Maßgabe Platz, daß zu den Begleitscheinen 1 und ll über inländisches Salz die auns. 
im 8. 10 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Muster 3 und 4 zu verwenden sind. Ueber 
diese Begleitscheine ist auch ein besonderes Begleitschein-Ausfertigungs-Register nach dem anliegenden 
Muster A zu führen, während die Begleitscheine über ausländisches Salz — zu welchen die. 4. 
gewöhnlichen Begleitscheinformulare zur Verwendung kommen — in das für die übrigen zollpflichtigen — — 
Waaren zu führende Begleitschein-Ausfertigungs-Register mit einzutragen sind. 
S. 5. 
Zoll= und Steuerstellen, bei welchen sich öffentliche Salzniederlagen, oder seitens der Direktiv= berlen 
behörde genehmigte Privatsalzlager, oder in deren Bezirk sich Fabriken befinden, die als Nebnn 
produkt zum Verkauf bestimmtes Kochsalz gewinnen (§. 16 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen), 
haben über den Zu= und Abgang des undenaturirten Salzes bei diesen Niederlagen und Fabriken 
ein Register nach dem anliegenden Muster B zu führen. In dem Register erhält jeder Niederleger, B. 
beziehungsweise jeder Fabrikbesitzer sein eigenes Konto. — — 
Die Anschreibungen bei den einzelnen Konten erfolgen 
in der Abtheilung A „Ausländisches Salz“ auf Grund der von dem Niederleger abzu— 
gebenden Auszüge aus den Zolldeklarationen oder Begleitscheinen; 
in der Abtheilung B „Inländisches Salz“ auf Grund der anzufertigenden Begleit- 
scheinauszüge beziehungsweise der von den Fabrikbesitzern abzugebenden Anmeldungen. 
Denaturirtes Salz und unreines Abfallsalz der Fabriken, d. h. Salz, welches gleich bei 
der Gewinnung sich in einer zum menschlichen Genuß nicht geeigneten Beschaffenheit befindet, sowie 
das in den Fabriken gewonnene reine (zum menschlichen Genuß geeignete) Salz, welches nicht zum 
Verkauf bestimmt, sondern in der Fabrik wieder zur Verwendung gelangt, kommt im Niederlage- 
Register niemals zur Anschreibung. *’- 
Die Eingangsabgabe und Kontrolgebühr für ausländisches Salz wird im Zolleinnahme- aebReiste. 
Journal, die Steuer und Kontrolgebühr für inländisches Salz dagegen in einem nach dem anliegen-Register und Frei- 
den Muster C zu führenden Salzsteuer-Heberegister gebucht. Negister. 
Zur Ergänzung des Zolleinnahme-Journals hat jedes Amt, bei welchem ausländisches 0. 
Salz zur Abfertigung gelangt, ein Salzkontrol-Register nach dem anliegenden Muster D zu führen. 590— 
Sollte bei einzelnen Aemtern Eingangsabgabe nur für Salz, sonst aber für keine andere fremde 
Waare zur Erhebung kommen, so kann bei denselben das Zolleinnahme-Journal nach dem für das 
Salzsteuer-Heberegister vorgeschriebenen Muster geführt werden und in diesem Falle die Führung 
des besonderen Salzkontrol-Registers unterbleiben. Die Buchung des Zolles für ausländisches Salz 
und der Steuer für inländisches Salz in einem und demselben Register ist jedoch unzulässig. 
In dem Kontrol-Register über ausländisches Salz und dem Salzsteuer-Heberegister über 
inländisches Salz ist nicht nur das zur Versteuerung gelangende, sondern auch alles Salz, welches 
entweder auf privative oder Vereinsrechnung oder nach erfolgter Denaturirung steuerfrei gelassen 
wird, sowie das in den Niederlagen, Fabriken oder auf dem Transport entstandene Schmutz-, Fege- 
und sonstige, zum menschlichen Genusse nicht geeignete Salz, sobald solches behufs Verwendung zu 
steuerfreien Zwecken in freien Verkehr gesetzt wird, anzuschreiben. Der Führung eines besonderen 
Denaturirungs-Registers, wie solches für die Salzsteuerämter auf den Privatsalinen (. 13 der An- 
weisung, die Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Privatsalinen betreffend) vorge- 
schrieben ist, bedarf es demnach nicht. 
Das auf Vereinsrechnung mit oder ohne Denaturirung zollfrei abgefertigte Salz (§§. 19 
und 20 der Ausführungsbestimmungen) ist in Kolonne 6 des Kontrol-Registers beziehungsweise Ko- 
lonne 13 des Salzsteuer-Heberegisters nachzuweisen. ». · 
Hinsichtlich der Kontrolgebühr für abgabenfrei verabfolgtes Salz wird hier bemerkt, 
daß die für ausländisches und inländisches Salz aufkommenden bezüglichen Beträge weder in den 
Verwaltungsabschlüssen der Hauptämter, noch in den Schlußlieferzetteln der Unterämter getrennt 
o) Ist hinter Muster E auf Seite 670 abgedruckt. 
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