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Buchung der
kreditirten
Salzabgabe.
Denaturirung.
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angegeben zu werden brauchen, da diese Gebühr eine privative Einnahme der einzelnen Bundes-
staaten bildet.
Das auf privative Rechnung einzelner Vereinsstaaten zollfrei abgefertigte ausländische Salz
wird zwar in Kolonne 5 des Salzkontrol-Registers und das auf privative Rechnung einzelner
Staaten steuerfrei abgefertigte inländische Salz in Kolonne 12 des Salzsteuer-Heberegisters gebucht,
doch ist die Ermächtigung zur Freischreibung der Salzabgabe, sowie die Verwendung des Salzes
noch in besonderen Freiregistern näher nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt bezüglich des aus-
ländischen Salzes in dem Zoll-Freiregister und bezüglich des inländischen Salzes in einem nach
dem anliegenden Muster E zu führenden Register.
In den Freiregistern der Hauptämter kommt zugleich die auf privative Rechnung ein-
zelner Staaten etwa herauszuzahlende Steuer zur Anschreibung. Sollte übrigens bei einzelnen
Hauptämtern Steuer für inländisches Salz niemals zur Erhebung gelangen, also ein Salzsteuer-
Heberegister und ein Freiregister über inländisches Salz nicht zu führen sein, so kann die heraus-
zuzahlende Steuer ausnahmsweise in dem Freiregister des betreffenden Unteramts angeschrieben
werden.
. 7.
Das bei der Kreditirung der Salzalsale zu beobachtende Verfahren wird durch eine
besondere Anweisung der obersten Landes-Finanzbehörde geregelt.
In den Kreditbüchern ist der Kredit für ausländisches Salz getrennt von den übrigen
Zollkrediten anzuschreiben, in der Weise, daß derselbe im Kreditjournal in einer besonderen Spalte
mit der Ueberschrift „Eingangsabgabe für Salz“ und im Kreditmannal unter einer besonderen
Abtheilung des Abschnitts A „Zollgefälle“ erscheint.
Die kreditirte Abgabe für inländisches Salz kommt in den Kreditbüchern ebenfalls in
einer besonderen Spalte als Salzsteuer zur Anschreibung.
8.
Die zur Verwiegung des Salzes i den Privatsalzlagern erforderlichen Waagen und
Gewichte haben die Besitzer der Lager herzugeben und jährlich mindestens einmal aichen zu lassen.
Es wird sich empfehlen, die Gewichte zu ihrer besseren Konservirung mit Firniß und Oelfarbe an—
zustreichen. Beim jedesmaligen Beginn der Verwiegungen muß von dem richtigen Zustande der
Waage Ueberzeugung genommen werden.
Probeverwiegungen sind durchaus unzulässig; auch wird untersagt, daß Personen, welche
bei den Verwiegungen Handdienste leisten, das Gewicht ansagen und hiernach die Anschreibungen
geschehen. Ein sogenanntes Gutgewicht für Feuchtigkeit 2c. darf nicht steuerfrei gelassen werden.
Es ist darauf zu halten, daß der Verkauf und die Versendung des Salzes aus den Nieder-
lagen in der Regel in ganzen Kolli erfolge. Loses Salz darf in der Regel nur in Mengen ab-
gelassen werden, welche sich auf 25 kg abrunden.
Die Verwiegungen sind in der Weise auszuführen, daß, soweit nicht die nach F. 1 der
Ausführungsbestimmungen zulässige Normaltara Anwendung findet, das Gewicht der zur Ver-
packung dienenden Säcke, Fässer u. s. w. ermittelt und dieses von dem durch Verwiegung der
gefüllten Kolli sich ergebenden Bruttogewicht abgesetzt wird. Dabei ist es statthaft, mehrere Salz-
säcke von gleicher Größe und gleichem Stoff zusammen zu verwiegen und hiernach eine durchschnitt-
liche Tara zu berechnen.
. 9.
Zur Denaturirung von Salz dürfen nur vorschriftsmäßige Mittel angewendet werden. Die
Beschaffenheit der beizumischenden Ingredienzien ist in jedem Falle genau zu prüfen und das Gewicht
(die Menge) derselben amtlich festzustellen. Bei der Vermischung muß unausgesetzt ein Steuerbeamter
zugegen sein, welcher darauf zu halten hat, daß das Salz mit den Denaturirungsmitteln gehörig
durchgearbeitet wird.
Auf dem Abfertigungspapier ist von den Revisionsbeamten zu bescheinigen, in welcher Art
und mit welchem Zusatz die Denaturirung geschehen ist. Geschieht die Denaturirung nicht an Amts-
stelle, so haben die Revisionsbeamten in dem Revisionsattest, auf Grund dessen die Steuerstelle das
Salz abgabenfrei abfertigt, auch zu bescheinigen, wo und wann die Vermischung stattgefunden hat.
Jeder Denaturirung muß vorbehaltlich der Bestimmungen im §. 34 Absatz 2 und 3 des Begleit-