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1a. Zu 8. 2.
Die Steuerpflichtigkeit der Essigbereitung nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes tritt auch in dem
Falle ein, wenn aus der zur Herstellung des Essigs dienenden Malzwürze zugleich flüssige Hefe (sogenannte
Kunsthefe) gewonnen wird. 6
Dagegen wird in allen Fällen, in welchen die Essigbereitung vorwiegend aus Branntwein erfolgt,
durch einen weiteren Zusatz der im §. 1 des Gesetzes aufgeführten Braustoffe die Steuerpflicht nicht begründet.
2. Zu F. 3.
Teststellung des Mettogewichts der Braustoffe.
Das der Versteuerung zu Grunde zu legende Nettogewicht ist entweder durch Verwiegung der
Braustoffe allein oder in der Weise zu ermitteln, daß das Bruttogewicht der Maischpost festgestellt und
von demselben das nach der Entleerung zu ermittelnde Gewicht der Umschließung abgezogen wird.
Kommen in der Brauerei die Braustoffe regelmäßig in Säcken von derselben Beschaffenheit und
Größe zur Waage, so sind Probeverwiegungen zulässig.
Bestehen in einer Brauerei besondere Einrichtungen, vermöge welcher die Braustoffe unverpackt in
Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Waage abgelassen werden, so ist dabei zu unterscheiden, ob ein
solcher Kasten oder Behälter von der Waage selbst getrennt ist, oder mit letzterer ein zusammengehörendes
Ganze der Art bildet, daß die Waage im Gleichgewicht steht, wenn keine Gewichte aufliegen und der Be-
hälter leer ist. In letzterem Falle ist selbstverständlich das jedesmal ermittelte Gewicht zugleich das Netto-
gewicht, dessen Richtigstellung im Falle des Bedürfnisses durch sogenannte Tarirkästchen auf Kosten des
Brauers zu sichern ist. Im ersteren Falle dagegen ist das Gewicht der Behälter jedesmal entweder vor
ihrer Befüllung oder nach ihrer Entleerung besonders festzustellen und von dem Bruttogewicht der
Maischpost abzuziehen. Doch kann auch, sofern eine Vertauschung oder Gewichtsänderung solcher Behälter
entweder nach ihrer Beschaffenheit nicht zu befürchten oder durch Anlegung amtlicher Identitätszeichen zu
verhüten ist, eine Tarirung derselben, vorbehaltlich periodischer Nachprüfungen, ein= für allemal erfolgen.
Der Brauereibesitzer hat alsdann auf Verlangen der Steuerbehörde die solcher Art ermittelte Tara auf
dem Behälter selbst deutlich bezeichnen zu lassen und jede demnächst etwa beabsichtigte Veränderung in der
Größe oder Konstruktion des Behälters der Steuerbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Das Ergebniß
der Tarirungen wird von den Aussichtsbeamten im Brausteuerbuche (Muster G, Spalte „Sonstiger Re-
visionsbefund“) beziehungsweise im Revisionsnotizbogen (Nr. 15) vermerkt.
3. Zu F. 4.
Anlage I. Die Grundsätze für die Fixation der Brausteuer enthält die Anlage I.
Anlas#—
4. Zu §. 5.
Steuerfreiheit des Haustrunks.
I. Die Anmeldung zur steuerfreien Bereitung des Haustrunks erfolgt seitens der dazu Berechtigten
schriftlich bei der Steuerhebestelle des Wohnorts unter Angabe: .
a) der Zahl der zum Haushalt gehörigen Personen über 14 Jahre,
b) des Zeitraums, für welchen die Anmeldung gelten soll. ,-
Die Anmeldung geschieht nach Maßgabe des anliegenden Musters A in doppelter Ausfertigung
uaund kann sämmtliche zur steuerfreien Bereitung des Haustrunks Berechtigte derselben Ortschaft umfassen.
beschei Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit des angemeldeten Personenstandes auf der Anmeldung zu
escheinigen.
Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden, wenn sie im Haushalt Kost und
Wohnung erhalten, zum Haushalt gerechnet.
II. Die Anmeldung (1) dient zugleich als Anmeldungsschein (§. 5 Abs. 2 des Gesetzes). Die
Hebestelle hat denselben in der Regel auf die Dauer eines vollen Kalenderjahres, beziehungsweise wenn
die Anmeldung erst im Laufe eines Jahres stattfindet, für den noch übrigen Theil des Kalenderjahres
durch Vermerk auf der Anmeldung zu ertheilen.
Der Anmeldungsschein kann jedoch nach der Bestimmung der Direktivbehörde dem Anmeldenden
auch auf mehrere — und zwar auf höchstens fünf — hintereinanderfolgende Kalenderjahre ertheilt werden.
Treten im Laufe eines Jahres Umstände ein, durch welche die Steuerfreiheit gesetzlich ausgeschlossen wird,