Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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1a. Zu 8. 2. 
Die Steuerpflichtigkeit der Essigbereitung nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes tritt auch in dem 
Falle ein, wenn aus der zur Herstellung des Essigs dienenden Malzwürze zugleich flüssige Hefe (sogenannte 
Kunsthefe) gewonnen wird. 6 
Dagegen wird in allen Fällen, in welchen die Essigbereitung vorwiegend aus Branntwein erfolgt, 
durch einen weiteren Zusatz der im §. 1 des Gesetzes aufgeführten Braustoffe die Steuerpflicht nicht begründet. 
2. Zu F. 3. 
Teststellung des Mettogewichts der Braustoffe. 
Das der Versteuerung zu Grunde zu legende Nettogewicht ist entweder durch Verwiegung der 
Braustoffe allein oder in der Weise zu ermitteln, daß das Bruttogewicht der Maischpost festgestellt und 
von demselben das nach der Entleerung zu ermittelnde Gewicht der Umschließung abgezogen wird. 
Kommen in der Brauerei die Braustoffe regelmäßig in Säcken von derselben Beschaffenheit und 
Größe zur Waage, so sind Probeverwiegungen zulässig. 
Bestehen in einer Brauerei besondere Einrichtungen, vermöge welcher die Braustoffe unverpackt in 
Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Waage abgelassen werden, so ist dabei zu unterscheiden, ob ein 
solcher Kasten oder Behälter von der Waage selbst getrennt ist, oder mit letzterer ein zusammengehörendes 
Ganze der Art bildet, daß die Waage im Gleichgewicht steht, wenn keine Gewichte aufliegen und der Be- 
hälter leer ist. In letzterem Falle ist selbstverständlich das jedesmal ermittelte Gewicht zugleich das Netto- 
gewicht, dessen Richtigstellung im Falle des Bedürfnisses durch sogenannte Tarirkästchen auf Kosten des 
Brauers zu sichern ist. Im ersteren Falle dagegen ist das Gewicht der Behälter jedesmal entweder vor 
ihrer Befüllung oder nach ihrer Entleerung besonders festzustellen und von dem Bruttogewicht der 
Maischpost abzuziehen. Doch kann auch, sofern eine Vertauschung oder Gewichtsänderung solcher Behälter 
entweder nach ihrer Beschaffenheit nicht zu befürchten oder durch Anlegung amtlicher Identitätszeichen zu 
verhüten ist, eine Tarirung derselben, vorbehaltlich periodischer Nachprüfungen, ein= für allemal erfolgen. 
Der Brauereibesitzer hat alsdann auf Verlangen der Steuerbehörde die solcher Art ermittelte Tara auf 
dem Behälter selbst deutlich bezeichnen zu lassen und jede demnächst etwa beabsichtigte Veränderung in der 
Größe oder Konstruktion des Behälters der Steuerbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Das Ergebniß 
der Tarirungen wird von den Aussichtsbeamten im Brausteuerbuche (Muster G, Spalte „Sonstiger Re- 
visionsbefund“) beziehungsweise im Revisionsnotizbogen (Nr. 15) vermerkt. 
3. Zu F. 4. 
Anlage I. Die Grundsätze für die Fixation der Brausteuer enthält die Anlage I. 
Anlas#— 
4. Zu §. 5. 
Steuerfreiheit des Haustrunks. 
I. Die Anmeldung zur steuerfreien Bereitung des Haustrunks erfolgt seitens der dazu Berechtigten 
schriftlich bei der Steuerhebestelle des Wohnorts unter Angabe: . 
a) der Zahl der zum Haushalt gehörigen Personen über 14 Jahre, 
b) des Zeitraums, für welchen die Anmeldung gelten soll. ,- 
Die Anmeldung geschieht nach Maßgabe des anliegenden Musters A in doppelter Ausfertigung 
uaund kann sämmtliche zur steuerfreien Bereitung des Haustrunks Berechtigte derselben Ortschaft umfassen. 
beschei Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit des angemeldeten Personenstandes auf der Anmeldung zu 
escheinigen. 
Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden, wenn sie im Haushalt Kost und 
Wohnung erhalten, zum Haushalt gerechnet. 
II. Die Anmeldung (1) dient zugleich als Anmeldungsschein (§. 5 Abs. 2 des Gesetzes). Die 
Hebestelle hat denselben in der Regel auf die Dauer eines vollen Kalenderjahres, beziehungsweise wenn 
die Anmeldung erst im Laufe eines Jahres stattfindet, für den noch übrigen Theil des Kalenderjahres 
durch Vermerk auf der Anmeldung zu ertheilen. 
Der Anmeldungsschein kann jedoch nach der Bestimmung der Direktivbehörde dem Anmeldenden 
auch auf mehrere — und zwar auf höchstens fünf — hintereinanderfolgende Kalenderjahre ertheilt werden. 
Treten im Laufe eines Jahres Umstände ein, durch welche die Steuerfreiheit gesetzlich ausgeschlossen wird,
	        
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