Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 687 — 
Kenntniß zu halten und die Aufsichtsbeamten haben sich über die erfolgte Einsicht des Registers durch 
Einschrift ihres Namens in Spalte 16 daselbst auszuweisen. 
Nach Abschluß des betreffenden Quartals sind die zurückgelangten Steuerbücher dem Anmeldungs- 
Negister als Beläge beizufügen. 
III. Bei jeder Hebestelle wird in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Brausteuer-Heberegister nach 
dem beifolgenden Muster J geführt, in welches nach der Zeitfolge der Einzahlung alle für Rechnung 
des Reichs zur Erhebung kommenden Brausteuern in der Art zu vereinnahmen sind, daß darin die 
Beträge, welche 
a) auf Grund der gewöhnlichen Brauanzeigen (§. 16 des Gesetzes), 
b) in Gemäßbheit abgeschlossener Fixationsverträge G. 4 daselbs), 
c) im Wege der Vermahlungssteuer (F. 22 Ziffer II daselbst), 
d) außerordentlich · 
eingehen, unter Hinweis auf die Eintragung in den betreffenden Vor-Registern von einander getrennt 
nachgewiesen werden. In Bezug auf die Erhebung und Buchung der Brausteuer in den mahlsteuer— 
pflichtigen Städten (8. 22 Ziffer 1 des Gesetzes) bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
Sowohl das Hebe-Register, als auch die nach den Mustern F, G und H zu führenden Bücher 
und Register werden vor der Ausantwortung an diejenigen, welche sie zu führen haben, mit einer Schnur 
durchzogen, welche von einem mit der Führung eines Dienstsiegels betrauten Oberbeamten anzusiegeln, 
und wobei die Blätterzahl, sowic die geschehene Ansiegelung zu bescheinigen ist. 
  
12. Zu S. 19. 
Ueber die Frage, ob und in welchem Maße zu einer Erweiterung der gesetzlichen Einmaischungs- 
stunden ein wirkliches Bedürfniß vorhanden sei, haben die Hauptämter nach eingehender Prüfung der 
obwaltenden Umstände Entscheidung zu treffen. 
13. Zu den §8. 20, 21, 23 und 24. 
Bei der Kontrolirung der unter Einzelversteuerung stehenden Brauereien haben die Beamten 
hauptsächlich darüber zu wachen, daß innerhalb der Brauereiräume steuerpflichtige Braustoffe nur an den 
dazu bestimmten Orten, beziehungsweise in den gesetzlich zulässigen Mengen aufbewahrt werden, daß nur 
an den angezeigten Tagen und Stunden eingemaischt, hierbei keine andere Gattung und keine größere 
Menge an Braustoffen, als versteuert worden, verwendet und daß keine größere, als die angezeigte Bier- 
menge, gezogen werde. Zur Erreichung dieses Zweckes sind die mit Beaufsichtigung der Braueinmaischungen 
beauftragten Beamten zu verpflichten, sich — insoweit nicht im einzelnen Falle andere gleich wichtige und 
unaufschiebbare Dienstleistungen entgegenstehen — pünktlich zur angezeigten Stunde des Einmaischens in 
der betreffenden Brauerei einzufinden, daselbst nach vorgängiger Revision der Betriebsräume das am 
angezeigten Orte bereit gehaltene Braumaterial in ihrer Gegenwart verwiegen und einmaischen zu lassen 
und dem weiteren Brauverfahren unter sorgfältiger Beobachtung der dabei beschäftigten Personen möglichst 
solange unausgesetzt beizuwohnen, bis eine Zumaischung mit Vortheil nicht mehr ausführbar ist. 
Das Ergebniß der Verwiegung hat der Aufsichtsbeamte sofort nach Beendigung derselben, die 
Art und Zeitdauer der weiteren Betriebsüberwachung aber erst unmittelbar vor dem jedesmaligen Ver- 
lassen der Brauerei in die hierfür bestimmten Spalten des Steuerbuchs (Ziffer 11 Nr. 1 vorstehend) 
gewissenhaft und in möglichst kurzen Worten mit Namensunterschrift einzutragen. Ueberschießende Bruch- 
theile eines halben Kilogramms bleiben bei der Verwiegung außer Betracht. · » 
Für ein bei der amtlichen Verwiegung gegen die versteuerte Menge sich ergebendes Minder— 
gewicht findet ein Steuererlaß nicht statt. Ergiebt sich dagegen ein den Steuerwerth von 5 Pfennig 
erreichendes oder übersteigendes Mehrgewicht (8. 3 des Gesetzes), so ist letzteres bei der nächstfolgenden 
Brauanzeige, sofern aber eine solche im laufenden Vierteljahr nicht mehr abgegeben werden sollte, spätestens 
am Schlusse desselben bei Rücksendung des Steuerbuchs an die Hebestelle nachzuversteuern. 
Uebersteigt das Mehrgewicht an Schrotvorräthen 10 Prozent der gesetzlich zulässigen Menge, oder 
finden sich Malzschrot oder Braustoffe der im §. 1 unter Nr. 2 bis einschließlich 4 des Gesetzes genannten 
Art an einem anderen, als dem deklarirten Orte vor, oder ergiebt sich endlich in Bezug auf andere 
Surrogatstoffe, als die vorerwähnten, der Thatbestand des §. 29 Ziffer 2 des Gesetzes, so sind dergleichen 
Vorräthe und Stoffe vorläufig in Beschlag zu nehmen und erst dann freizugeben, nachdem vorher von 
dem Beamten, unter Zuziehung des Brauereibesitzers oder eines Stellvertreters desselben und mindestens 
103“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.