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Zusammenstellung
der
Abänderungen und Nachträge:)
a) zu dem Regulativ für Privattransitlager von Bau= und Nutzholz ohne Mitverschluß
der Zollbehörde vom 24. Mai 1880.
Zusatz zu §. 14.
Unter benachbarten Orten sind nur solche zu verstehen, welche mit einander in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, z. B. Magdeburg-Buckau.
b) zu den Bestimmungen, betreffend Erleichterungen in den Abfertigungsformen für
in Flößen eingehendes Bau= und Nutzholz, vom 24. Mai 1880.
Zusatz zu llIl.
Mit Bewilligung der obersten Landes-Finanzbehörde kann die Abfertigung von Flößen mit ein-
gebundenen Faßstäben auf Begleitschein I, vorausgesetzt, daß die Flöße mit Begleitpapieren ver-
sehen sind, aus denen sowohl die Gesammtstückzahl der zu einer Trast gehörigen Stäbe, als auch
die Stückzahl jeder darin vorkommenden handelsüblichen Sorte zu ersehen ist, und gegen deren
Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, auf Grund der Angaben in der Eingangsdeklaration
erfolgen, und kann vorbehaltlich der speziellen Revision am Bestimmungsort, die Revision beim
Eingang auf die Feststellung der Zahl der Floßtheile, sowie der Gattung des Holzes beschränkt
werden.
c) zu dem Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs auf-
geführten Waaren (Getreide 2c.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde,
vom 13. Mai 1880.
1. An Stelle des jetzigen §. 5 tritt folgende Bestimmung:
Werden Getreidemengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, gelagert, so
findet auf den gesammten Bestand dieser Getreideart, der höchste der in Betracht kommenden
Zollsätze Anwendung. Die Einlagerung des Getreides erfolgt nach Nettogewicht.
2. Zusatz zu F. 10. ·
Als inländisch nachgewiesene Säcke unterliegen bei der Entfernung vom Lager in leerem Zustande
der Verzollung nicht.
3. Zusatz zu 8. 14.
Unter benachbarten Orten sind nur solche zu verstehen, welche mit einander in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, z. B. Magdeburg-Buckau.
4. Hinter 8. 22 und vor „V. Strafbestimmungen“ ist in Gemäßheit des Beschlusses des Bundes-
raths vom 2. Juli 1885 einzuschalten als
§. 22.
Getreidemengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, müssen gesondert
in von einander getrennten Räumen, welche mit dem für die lagernden Waaren maßgebenden
Zollsatze deutlich bezeichuet sind, gelagert werden.
In dem Niederlage-Register (§. 15), den An= und Abmeldungen (§. 18) und in den Lager-
Registern (§. 20) ist der Zollsatz, welchem die Waare unterliegt, ersichtlich zu machen und in den
s. Bekanntmachung vom 18. Juli d. J. (Central. Bl. S. 184), Ziffer 9.
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