Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Ingleichen erfolgen die in §. 5 Absatz 1, §§. 18, 39, 52 und §. 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 
31. März 1873 sowie in §. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1887 vorgesehenen Bestimmungen und Ent- 
scheidungen ausschließlich durch den Reichskanzler. 
Die nach §. 66 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 von dem Reichskanzler zu treffende 
Entscheidung ist endgültig. 
Artikel 4. 
Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhe- 
stand versetzten Beamten die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von demselben gewählten 
Wohnorte zu gewähren sind. 
Artikel 5. 
Die auf das Disziplinarverfahren bezüglichen Bestimmungen in 8§. 84 bis 124 des Gesetzes 
vom 31. März 1873 bleiben außer Anwendung. 
Die Entscheidung über die Entfernung eines Beamten aus dem Amt erfolgt, falls derselbe eine 
Kaiserliche Bestallung erhalten hat, durch den Kaiser, andernfalls durch den Gouverneur von Kamerun. 
Vor der Entscheidung ist der Beamte zu hören und der Thatbestand unter Berücksichtigung der 
von dem Beamten geltend gemachten Entlastungsmomente festzustellen. 
Gegen die Entscheidung des Gouverneurs findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. Dieselbe 
ist bei dem Gouverneur anzumelden; die Frist zur Anmeldung beträgt drei Monate. Die Beschwerde hat 
aufschiebende Wirkung. 
Artikel 6. 
Die in §. 127, §. 128 Absatz 2, §. 131 des Gesetzes vom 31. März 1873 der obersten Reichs- 
behörde übertragenen Befugnisse werden von dem obersten Beamten in dem Schutzgebiet ausgeübt. Gegen die 
Entscheidung findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 3. August 1888. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf Bismarck. 
  
2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Berlin, den 9. August 1888. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuer-Inspektor Hefter zu Stettin 
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors von Hammer- 
stein den Königlich bayerischen Hauptzollämtern zu Furth am Walde, Passau, Regensburg und 
Simbach als Stations-Kontrolör, mit dem Wohnsitz in Regensburg, vom 1. August d. J. ab bei- 
geordnet worden. 
 
	        
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