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S. 4.
Die Prüfung bedingt bei einem Skalenumfang von 14 Graden oder weniger die Ver- zteun unsan
gleichung der Angaben des Thermometers an mindestens 3 Skalenstellen mit den Angaben eines «
Normalthermometers, bei größerem Skalenumfang können die zu prüfenden Stellen entsprechend ver-
mehrt werden. Bei Maximumthermometern tritt zu den ersten Vergleichungen eine Wiederholung
an mindestens 2 Skalenstellen.
S. 5.
Ergiebt die Prüfung, daß die Fehler der thermometrischen Angaben 0,, Grad im Mehr Vescheiniung und
oder Minder nicht übersteigen, so wird über den Befund eine Bescheinigung ausgestellt und auf das ·
Thermometer eine laufende Nummer nebst einem Kennzeichen der vollzogenen Prüfung aufgeätzt.
Ein Maximumthermometer, dessen Angaben bei wiederholten Vergleichungen in derselben
Temperatur um mehr als 0, Grad von einander abweichen, erhält keine Prüfungsbescheinigung.
Die Bescheinigung über die Prüfung giebt die zeitigen Fehler der thermometrischen Angaben
in Zehntelgraden an. Als Kennzeichen der vollzogenen Prüfung dient ein Adler, welcher in der
Nähe des Theilstriches für 38 Grad aufgeätzt wird. «
S. 6.
Aerztliche Thermometer, deren Beglaubigung verlangt wird, sollen außer den Bestim= Anforderungen
mungen unter §. 3, Nr. 1 bis 5 noch den folgenden Anforderungen genügen: Beglaubigung.
1. Die Theilung darf nach unten hin nur bis + 20 Grad, nach oben hin nur bis + 50 Grad
ausgedehnt sein. Auch soll in der Nähe des Eispunktes eine Hülfstheilung vorhanden
sein, welche mindestens von — 0,;z bis + 0,3 Grad reicht.
2. Das Thermometer soll oben zugeschmolzen und ohne aufgekitteten Hülsenkopf zur Ein-
reichung gelangen.
3. Das obere Ende der Kapillare soll frei sichtbar sein.
S. 7.
Bei Thermometern, deren Beglaubigung verlangt wird, tritt zu der Prüfung durch Ver= Art und Umfang
gleichungen mit einem Normalthermometer gemäß der Bestimmung unter §. 4 die Ermittelung der 2m##Prüung.
zu erwartenden späteren Veränderungen der Angaben. Diese Ermittelung bedingt anhaltende Er-
wärmung und wenigstens 3 gesonderte Bestimmungen des Eispunktes während einer Zeit von
etwa 20 Tagen.
S. 8.
Ergiebt die Prüfung eines zur Beglaubigung vorgelegten Thermometers, daß seine Angaben rt der
um nicht mehr als 0,15 Grad zu niedrig oder um nicht mehr als 0)0 Grad zu hoch sind, sowie w
daß spätere Veränderungen von mehr als 01 Grad in einem gewissen größeren Zeitraum mit hin-
reichender Sicherheit ausgeschlossen sind, so wird das Thermometer gestempelt, eine laufende Nummer
und die Jahreszahl der Prüfung aufgeätzt, sowie eine schriftliche Beglaubigung beigegeben. Die
letztere bekundet, daß für die Fehler der Angaben zur Zeit der Prüfung sowie für die zu erwartenden
späteren Veränderungen die festgestellten Grenzen eingehalten werden; sie giebt außerdem die Lage
des zeitigen Eispunktes und die Fehler der geprüften Skalenstellen in Hundertstelgraden an.
Als Stempelzeichen dient auf der Kuppe des Thermometers ein fünsstrahliger Stern und
auf dem Mantel des Rohres das Bild des Reichsadlers von einer Ellipse umschlossen; unter dem
Adler erhält die Jahreszahl, über demselben die laufende Nummer ihren Platz.
II. Quecksilberthermometer für andere als ärztliche Beobachtungen.
§. 9.
Ouecksilberthermometer für andere als ärztliche Beobachtungen werden zur Prüfung zuge= unforderungen.
lassen, wenn sie den Vorschriften unter §. 3, Nr. 2 bis 5 entsprechen, doch sind außer Theilungen
nach der hunderttheiligen Skale (Nr. 4) auch solche nach Fahrenheit oder Reaumur zulässig; ferner
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