Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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genügt es, daß die unter Nr. 3 für Einschlußthermometer vorgesehene Strichmarke mit irgend einem 
Strich der Skale zur Deckung gebracht werden kann. Die Theilung von Thermometern, deren 
Prüfung bei der Siedetemperatur des Wassers verlangt wird, soll wenigstens um 1 Grad über diese 
Temperatur hinausreichen. 
8. 10. 
ur un mufand Die Prüfung erfolgt durch Vergleichungen mit dem Normalthermometer, geeignetenfalls 
* . kann sie auch durch Kalibrirung, Ermittelung der thermometrischen Fixpunkte und der Fehler der 
Eintheilung geschehen. Ebenso kann die Prüfung auf die zu erwartenden späteren Veränderungen 
der Angaben ausgedehnt werden. Soweit dies angeht, tritt zu jeder Prüfung die Feststellung der 
Depression des Eispunktes nach vorausgegangener Erwärmung. 
Thermometer, deren Prüfung für Temperaturen über 100 Grad verlangt wird, werden vor- 
her andauernden Erhitzungen ausgesetzt und darauf langsam abgekühlt, sofern nicht die Betheiligten 
nachweisen, daß die Instrumente bereits vor ihrer Einsendung einem solchen Verfahren unter- 
worfen worden sind. 
Ueber den Umfang der Prüfung entscheidet unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Betheiligten die Reichsanstalt. Thermometer mit Papierskalen werden bei Temperaturen über 
50 Grad nicht geprüft. 
F. 11. 
Bescheinigung Ueber den Befund der Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt und auf das Thermo- 
und Kemnzeichnung. meter eine laufende Nummer nebst einem Kennzeichen der vollzogenen Prüfung (§. 5, Absatz 3) aufgeätzt. 
III. Andere als Quecksilberthermometer. 
S. 12. 
Weingeist- Auf die mit Weingeist, Holzgeist oder dergl. gefüllten Thermometer aus Glas finden die 
thermometer aus 
Glas. Vorschriften unter §§. 9 bis 11 sinngemäße Anwendung. 
* 
Zeigerthermometer. Zeigerthermometer, bestehend aus einem ringförmig gebogenen Rohr, das mit Weingeist, 
Holzgeist oder dergl. gefüllt ist und dessen Bewegung auf einem Zifferblatt mit Skale angezeigt 
wird, werden zur Prüfung zugelassen, sofern über das Verhalten von Thermometern gleicher Ein- 
richtung und gleichen Ursprungs hinreichende Erfahrungen bei der Reichsanstalt vorliegen und die 
Bedingung des §. 3, Nr. 5 erfüllt ist. Ueber die Art und den Umfang der Prüfung enischeidet 
die Reichsanstalt. 
Aerztliche Zeigerthermometer, d. h. solche, deren Theilung mindestens von + 36 bis + 42 Grad 
reicht und nach Fünftel= oder Zehntelgraden fortschreitet, werden an wenigstens 4 Skalenstellen mit 
dem Normalthermometer verglichen. 
Ueber den Befund der Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche die zeitigen 
Fehler höchstens bis auf Zehntelgrade angiebt. Aerztliche Zeigerthermometer, deren Fehler 0,, Grad 
im Mehr oder Minder übersteigen, erhalten keine Bescheinigung. Zur Kennzeichnung der vollzogenen 
Prüfung wird an geeigneter Stelle ein Reichsadler auf das Gehäuse ausfgedrückt. 
Gebühren. 
. §.14. 
Prüfungs- Es werden erhoben: 
gebühren. 
A. Bei ärztlichen Thermometern: 
1. für Prüfung eines ärztlichen Quecksilberthermometers durch Vergleichungen an 
3 Skalenstellen O,o M.
	        
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