1. Die Landsturmpflichtigen unlerliegen in Friedenszeiten keiner militkrischen
Kontrole.
2. Sie können in Föllen auberorenttice. S- zur Ergänzung des
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der Marine herongesog
Die Einziehung erfolgt alsdam in ooe Reg l acchmbkesllsfea
a) Die W—x der ausgerusenen J#reollofon. umerliegen den für
die Landwehr bezw. Seewehr geltenden Vorschristen: insbesondere
sn bieselben den Mspesgefihen und der Disziplinarstrafordnung
erworfen
b) neen miiden sich sofert oder zu der in der öffentlichen Bekannt--
machung ans gebene Zeit bei der Ortsbehörde ihres Ausenkhalté zur
Londsturmrolle an:
bm welche sich im Auslande aushalten, haben sich
beim Gtolloorsiyenden ihres Wohnsiges oder in Ermangelung des
letzleren bei dem Civilvorsiyenden zu melden, dessen Bezirk sle bei der
Näckkehr nach Deutschland zuerst erreichen.
Mit Erlaß der Kaiserlichen Verordnung, durch welche der Land-
sturm aufgelöst wird, bört die Pflicht zum Diensteintritt für die zum
Landsturm grri Mannschoften, welche nicht zum aktiven Dienst
einberusen,
*“* welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen,
daß sie in einem außereuropkischen Lande eine ihren Lebensunterbalt
sichernde Stellung als Kaufmam, Gewerbetreibender u. s. w. erworben
boben, können für die Dauer ihres Ausenthalts oubrrholb —#
von der Befolgung des Aufrufs des Landsturms befreit werden;
bezügliche Gesuche sind an den Givilvorsiyenden der Ersatzkommissten
desjenigen Auohebungobegirlo zu richten, in welchem die Gesuchsteller
dem Landsturm überwiesen sind;
) die hierauf erfolgten Entscheidungen sind endgültige:
d) * Erlaß des Aufruse sind derartige Geiuch,
m Ju. März desjenigen Kolenderjahres, in welchem das neunund-
aeihe Lebensjahr vollendet wird, erfolg! err Ueberirlii zum Land ·
burn u zweiten Aufgebots.
Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erliicht lmit dem vollendeten
künfundvierzigsten Lebensiahre, ohne daß es dazu einer besonderen Ver-
sügung bedarf.
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