Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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der  Verbrecher  erwiesen  sei.  Ihrer  thatsächlichen  Bedeutung  entsprechend
müsste  sie  zur  Hauptstrafe  erhoben,  ihr  Anwendungsgebiet  auf  gewerbsmässigen
  Bettel  und  Bettel  aus  Arbeitsscheu  im  Rückfall,  soweit  diese  Delicte
  von  arbeitsfähigen  Personen  begangen  werden,  gesetzlich  festgelegt
—  Landstreicherei  als  „gewerbsmässiger  Bettel  im  Umherziehen“  bedarf  der
besonderen  Erwähnung  nicht  —,  ihre  Festsetzung  auch  hinsichtlich  der  Strafdauer
  als  Strafzumessung  dem  Richter  übertragen  werden.  Abgesehen  von
diesen  Fällen  ist  Bettel  mit  einer  durch  hartes  Lager  bei  Wasser  und  Brod
zu  schärfenden  Haftstrafe  nicht  unter  einer  Woche  zu  bestrafen.  Die  No.  $  361
5,  7,  8  sind  zu  beseitigen.

Dem  Verfasser  ist  darin  beizutreten,  dass  die  Correctionshaft  heute
gegenüber  der  Haftstrafe  als  das  eigentliche,  vom  Gaunerthum  gefürchtete
Strafübel  erscheint.  Will  man  diese  Bedeutung  der  Correctionshaft  sanctioniren,
  so  muss  consequenter  Weise  dem  Richter  ihre  Zumessung  überlassen
werden,  da  nur  er  im  Stande  ist,  das  der  begangenen  Rechtsverletzung
commensurable  Strafübel  zu  ermitteln.  Eine  andere  Frage  aber  ist,  ob  diese
thatsächliche  Bedeutung  der  Correctionshaft  durch  ihre  eigene  Natur  gerechtfertigt,
  ob  sie  nicht  vielmehr  die  Folge  der  im  Uebrigen  zu  gelinden  Bestrafung
  des  Bettels  etc.,  ungerechtfertigter  Milde  des  Strafvollzuges  und
andererseits  eine  die  Zwecke  der  Correctionshaft  nicht  berücksichtigenden
Härte  in  ihrem  Vollzuge  ist.  Meines  Erachtens  wird  die  Gesellschaft  zur  Bekämpfung
  des  gewerbs-  und  gewohnheitsmässigen  Verbrecherthums  neben  der
nach  dem  Grundsatze  vergeltender  Gerechtigkeit  zu  bemessenden  Strafe
eines  Mittels  nicht  entbehren  können,  dessen  ausschliesslicher  Zweck  ihre
Sicherung  gegen  fortgesetzte  Rechtsverletzungen  ist,  sei  es  durch  Besserung,
sei  es  durch  Unschädlichmachung  der  Verbrecher.  In  der  correctionellen
Nachhaft  ist  ein  solches  Mittel  gegeben.  Man  prüfe  daher,  bevor  man
durch  ihre  Einreihung  in  die  Hauptstrafen  auf  dieses  Mittel  verzichtet,  ob
dasselbe  nicht  durch  Einheitlichkeit  des  Vollzuges,  Ausdehnung  oder  Beseitigung
  der  auf  2  Jahre  bemessenen  Frist  zu  einem  wirkungsvollen  Schutzmittel
gegen  das  Gaunerthum  sich  gestalten  lässt.  Bedenklich  erscheint  mir  ein
solcher  Verzicht  namentlich,  so  lange  nicht  feststeht,  ob  der  Gesetzgeber
einer  der  heutigen  correctionellen  Nachhaft  im  Principe  entsprechenden
Einrichtung  für  die  mit  der  Bekämpfung  unserer  Delicte  eng  zusammenhängende
  —  vergl.  S.  223  der  v.  Hırper’schen  Schrift  —  Bekämpfung  des
Gewohnheitsverbrecherthums  im  Allgemeinen  wird  entbehren  können.

Daraus  folgt  aber  nicht,  dass  die  Landespolizeibehörde  künftig  auch  über
die  Anordnung  der  correctionellen  Nachhaft  entscheiden  soll.  Solche  Entscheidung
  wird  regelmässig  zu  treffen  sein,  auf  Grund  zeitlich  vor  der  Verurtheilung
  liegenden  Materials.  Dieses  sich  zu  beschaffen,  ist  der  Richter
eben  so  gut  im  Stande,  wie  die  Polizeibehörde;  man  übertrage  ihm  also
schon  jetzt  die  Entscheidung  nicht  nur  über  die  Zulässigkeit,  sondern  über  die
Nothwendigkeit  der  correctionellen  Nachhaft,  über  deren  Dauer  auf  Grund