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der Verbrecher erwiesen sei. Ihrer thatsächlichen Bedeutung entsprechend
müsste sie zur Hauptstrafe erhoben, ihr Anwendungsgebiet auf gewerbsmässigen
Bettel und Bettel aus Arbeitsscheu im Rückfall, soweit diese Delicte
von arbeitsfähigen Personen begangen werden, gesetzlich festgelegt
— Landstreicherei als „gewerbsmässiger Bettel im Umherziehen“ bedarf der
besonderen Erwähnung nicht —, ihre Festsetzung auch hinsichtlich der Strafdauer
als Strafzumessung dem Richter übertragen werden. Abgesehen von
diesen Fällen ist Bettel mit einer durch hartes Lager bei Wasser und Brod
zu schärfenden Haftstrafe nicht unter einer Woche zu bestrafen. Die No. $ 361
5, 7, 8 sind zu beseitigen.
Dem Verfasser ist darin beizutreten, dass die Correctionshaft heute
gegenüber der Haftstrafe als das eigentliche, vom Gaunerthum gefürchtete
Strafübel erscheint. Will man diese Bedeutung der Correctionshaft sanctioniren,
so muss consequenter Weise dem Richter ihre Zumessung überlassen
werden, da nur er im Stande ist, das der begangenen Rechtsverletzung
commensurable Strafübel zu ermitteln. Eine andere Frage aber ist, ob diese
thatsächliche Bedeutung der Correctionshaft durch ihre eigene Natur gerechtfertigt,
ob sie nicht vielmehr die Folge der im Uebrigen zu gelinden Bestrafung
des Bettels etc., ungerechtfertigter Milde des Strafvollzuges und
andererseits eine die Zwecke der Correctionshaft nicht berücksichtigenden
Härte in ihrem Vollzuge ist. Meines Erachtens wird die Gesellschaft zur Bekämpfung
des gewerbs- und gewohnheitsmässigen Verbrecherthums neben der
nach dem Grundsatze vergeltender Gerechtigkeit zu bemessenden Strafe
eines Mittels nicht entbehren können, dessen ausschliesslicher Zweck ihre
Sicherung gegen fortgesetzte Rechtsverletzungen ist, sei es durch Besserung,
sei es durch Unschädlichmachung der Verbrecher. In der correctionellen
Nachhaft ist ein solches Mittel gegeben. Man prüfe daher, bevor man
durch ihre Einreihung in die Hauptstrafen auf dieses Mittel verzichtet, ob
dasselbe nicht durch Einheitlichkeit des Vollzuges, Ausdehnung oder Beseitigung
der auf 2 Jahre bemessenen Frist zu einem wirkungsvollen Schutzmittel
gegen das Gaunerthum sich gestalten lässt. Bedenklich erscheint mir ein
solcher Verzicht namentlich, so lange nicht feststeht, ob der Gesetzgeber
einer der heutigen correctionellen Nachhaft im Principe entsprechenden
Einrichtung für die mit der Bekämpfung unserer Delicte eng zusammenhängende
— vergl. S. 223 der v. Hırper’schen Schrift — Bekämpfung des
Gewohnheitsverbrecherthums im Allgemeinen wird entbehren können.
Daraus folgt aber nicht, dass die Landespolizeibehörde künftig auch über
die Anordnung der correctionellen Nachhaft entscheiden soll. Solche Entscheidung
wird regelmässig zu treffen sein, auf Grund zeitlich vor der Verurtheilung
liegenden Materials. Dieses sich zu beschaffen, ist der Richter
eben so gut im Stande, wie die Polizeibehörde; man übertrage ihm also
schon jetzt die Entscheidung nicht nur über die Zulässigkeit, sondern über die
Nothwendigkeit der correctionellen Nachhaft, über deren Dauer auf Grund