Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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é.  15.

Sperrung  ein-  Ist  erwiesenermaßen  bei  einem  Einwohner  die  Cholera  ausgebrochen,  so  ist,  zur  Siselner

  Häuser.  cherheit  der  übrigen  Ortseinwohner,  ja  des  ganzen  Landes,  und  damit  es  einer  Sperrung
des  Ores  niche  bedürfe,  sofort  die  Communication  abzubrechen,  und  zu  dem  Ende,  so  lange
die  Fälle  einzeln  sind,  und  man  hoffen  darf,  die  Keankheit  gleich  im  Enestehen  zu  unterdrücken,
  das  Haus  oder,  nach  dem  Ermessen  der  Commission,  die  einzelne  Wohnung  abzusperren,
  durch  eine  Tafel,  mic  der  Aufschrift:  Cholera,  zu  bezeichnen,  und  mie  der  nöthigen
  Wache  zu  beseben.  Den  gesunden  Bewohnern  des  angesteckeen  Hauses,  welche  nicht
in  die  Nähe  des  Kranken  gekommen  sind,  kann  von  der  Commissien  das  Verlassen  des
angesteckten  Hauses  nur  unter  der  Bedingung  gestattec  werden,  daß  sie  ein  anderes  isolirkes,
und  auf  ibre  Kosten  zu  bewachendes  Haus,  in  welchem  sie  ebenfalls  der  zwanzigeägigen
Concumaz  unterworfen  sind,  beziehen.

".  10.

Benachrichti—  Zugleich  ist  in  die  benachbarten  Ortschaften  sofort  von  dem  Ausbruche  Nachricht  zu  gegung

  der  ben,  damit  diese  die  Communication  mit  dem  inficirten  Orte  vermeiden,  oder  doch  dabei

i!  die  nöthige  Vorsicht  anwenden  können.  Auch  sind  an  den  dahin  führenden  Wegen  Tafeln
mit  der  Bezeichnung:  Cholera,  Obrigkeicswegen  aufgustellen.

17.

Diensipersonale.  Außerdem  ist  zur  Besorgung  dek  u  die  abgesonderten  Bewohner  erforderlichen  Beduͤrfnisse
  eine  hinreichende  Anzahl  von  hierzu  geeigneten  Personen  zu  bestellen,  welche  jedoch
in  die  abgesperrten  Wohnungen  nicht  eingehen  duͤrfen,  und  jede  unmittelbare  Beruͤhrung
mit  den  Abgesperrten  schlechterdings  zu  vermeiden  haben.

s.  18.
Verhinderung  Jede  Entfernung  von  Sachen  aus  einem  abgesperrten  Hause  muß  auf  das  Sorgfaͤltigste
des  Verschlev=  verhuͤtet  werden.  Damit  auch  der  Krankheitsstoff  durch  Thiere  nicht  weiter  verbreitet
dn  werde,  müssen  Hunde  und  Kaßen  eingesperrk,  oder  die  ersteren  angelegt,  auch  dem.  FederunnützerThiere,
  vieh,  welches  zunächst  den  Hausbewohnern  zur  Nahrung  zu  dienen  hak,  die  Flügel  kuarz
abgestutze,  alle  im  Orte  umherlaufende  Hunde  und  Kaßten  aber  getödtet  werden.
.  19.
Hat  der  Kranke  keine  so  geraͤumige  Wohnung,  daß  er  gehoͤrlg  abgesondert,  und,  wo
moͤglich,  nach  erfolgter  Genesung,  sein  Krankenzimmer  verlassen  und  in  einem  andern
Zimmer  die  erforderliche  Contumaz  vollbringen  kann,  so  muß  der  Arzt  den  Kranken  zur
Aufnahme  in  das  Hospital  zu  bewegen  suchen,  und  ihn  durch  Aufwärter  dahin  bringen
lassen.
"20.
Sperrung  der  Sobald  der  erste  Cholerakranke  in  das  Hospital  aufgenommen  ist,  muß  solches  auf
Hospitaͤler.  das  Strengste  abgesperrt  werden.