Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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aiserungstermin desjenigen Jahres stattgefunden hat, in welchem die Aushebung des Reklamirten 
erfolgt ist. 
Auch ist das Vorhandensein eines oder mehrerer älterer Brüder, welche im Heere oder in der 
Marine als Unteroffiziere dienen, kein Grund der Abweisung, insofern eine Bescheinigung des Truppen- 
(Marine-theils darüber vorliegt, daß dieser mit ersteren auch fernerhin zu kapituliren gedenkt. 
Wird die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil dieser als die einzige Stütze 
seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer zur Unterstützung derselben Ver- 
pflichteter sich dieser Pflicht entzieht, ausgewandert ist, oder wegen strafbarer Handlungen eine längere 
Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, so ist der Antrag auf Zurückstellung des ersteren in der Regel als 
begründet nicht zu betrachten und besonders dann nicht, wenn jener andere zur Unterstützung Ver- 
pflichtete etwa selbst schon zu diesem Behuf von der aktiven Dienstpflicht entbunden worden ist. 
Auch kann in der Regel daraus ein Reklamationsgrund nicht hergeleitet werden, daß ein zur 
Unterstützung Verpflichteter dieser Verpflichtung nur unter besonderen Opfern nachkommen kann, indem 
er z. B. sein lohnendes Gewerbe zeitweise aufgiebt, um dem arbeitsunfähigen Vater unmittelbar hülf- 
reiche Hand zu leisten. 
. Die im §. 32, 2#8 bezeichneten Berücksichtigungen dürfen in der Regel nicht eintreten, wenn die 
Familie 2c. neuerdings erhebliche Unterstützungen aus Armenfonds bezogen hat. 
Wenn es sich in den Fällen des §. 32, 2# 3 darum handelt, festzustellen, ob die Person, zu 
deren gunsten reklamirt worden ist, noch arbeits= bezw. aussichtsfähig ist oder nicht, so ent- 
scheiden hierüber die Ersatzbehörden nach Anhörung des Gutachtens des denselben beigegebenen Arztes, 
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weshalb in derartigen Fällen die gedachte Person sich den Ersatzbehörden persönlich vorstellen muß 
(8. 63, )0. Ist dies unthunlich, so darf die Berücksichtigung nur auf Grund eines beigebrachten Zeug- 
nisses erfolgen, welches von einem beamteten Arzte ausgestellt ist. 
Die in Vorstehendem enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne und Adoptivsöhne, sowie auf 
uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter gleiche Anwendung, wogegen sie auf Pflegesöhne, welche 
nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindesstatt angenommen sind, sowie auf Schwiegersöhne in der 
Regel nicht ausgedehnt werden dürfen. 
Adoptionsverträge, welche erst nach Eintritt in das militärpflichtige Alter (§. 22, 2) geschlossen 
sind, gewähren in der Regel auf Berücksichtigung keinen Anspruch. 
Eine Zurückstellung auf Grund des §. 32, 21# darf nicht stattfinden, wenn in ihrer allgemeinen Aus- 
bildung zurückgebliebene Militärpflichtige sich — behufs Behebung dieses Mangels — durch Gymnasial- 
oder anderen Unterricht fortbilden wollen, um später die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- 
freiwilligen Dienst nachzuweisen. 
Auf Schüler von Landwirthschafts= und Handelsschulen kann dagegen die Bestimmung des F. 32, 2#r 
in Anwendung gebracht werden, wenn sie sich nachweislich der Landwirthschaft bezw. dem Handel 
widmen wollen, ebenso auch auf Militärpflichtige, welche in den Offizierstand zu treten beabsichtigen 
und sich auf einer Privatschule zu den nöthigen Prüfungen vorbereiten, wenn sie sich im Besitz einer 
Amnahme Erklarung von einem Truppentheil befinden. 
ergünstigung der Zurückstellung kann ferner gewährt werden: 
a) Handwerksburschen, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu wandern 
beabsichtigen, 
b) den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Landbevölkerung, 
J) allen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung. 
Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis zu dem am Schluß 
ihres vierten Militärpflichtjahres stattfindenden Schiffer-Musterungsgeschäft (Abschnitt X) aus- 
gedehnt werden. 
Seeleute, welche eine deutsche Navigations= oder Schiffsbauschule besuchen, haben für die Dauer 
des Besuches dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch (C. 15, ). 
. Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in ihrem dritten 
Militärpflichtjahre staufindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden. 
Die Zurückstellung der in Rußland lebenden deutschen Militärpflichtigen bis zu vorstehend 
erwähntem Termin darf seitens der Kaiserlich deutschen Botschaft zu St. Petersburg — unter Benach- 
richtigung der heimathlichen Ersatzkommission (§. 25,1) — verfügt werden.
	        
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