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Stärkezucker oder Honig hergestellt sind und mindestens 10 Prozent ihres Gewichts an vergütungsfähigem
Zucker enthalten.
Die Steuervergütung kann nur beansprucht werden, wenn
a) zuckerhaltige alkoholische Flüssigkeiten, für welche auch Vergütung der Branntweinverbrauchs-
abgabe und der Maischbottich= beziehungsweise Materialsteuer in Anspruch genommen wird,
in der die Vergülung dieser Abgaben bedingenden Minimalmenge zur Abfertigung gecstellt
werden,
b) in den übrigen Fällen die in den gleichzeitig zur Ansfuhr det Niederlegung angemeldeten
Fabrikaten enthaltene Zuckermenge mindestens 100 kg betr
Die Direklivbehörden sind befugt, im Bedürfnißfalle Ausnahmen erpon zuzulassen.
Für Fabrikate der unter I#g und Alb bezeichneten Arten wird mit Rücksicht auf den natürlichen
Zuckergehalt der zur Herstellung der Waaren verwendeten Früchte die Steuervergütung auf 90 Prozent
der in dem Fabrikat vorhandenen Zuckermenge beschränkt.
Die Fabrikate, für welche Steuervergütung beansprucht wird, sind von dem Fabrikanten bei
einer zur unbeschränkten Abfertigung von Zucker aller Art ermächtigten Steuerstelle nach Maßgabe des
§. 20 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz schriftlich anzumelden. Jedes Kollo darf nur
Waaren gleicher Gatlung und gleichen Zuckergehalts enthalten.
In der Anmeldung (Muster 2 der gedachten Ausführungsbestimmungen) hat der Versender
in Spalte 4 neben der Art der Fabrikate die Art und die Anzahl der inneren Umschließungen,
in welchen sich die Fabrikate innerhalb der einzelnen in Spalte 2 und 3 bezeichneten Kolli befinden, und
den Gehalt der Fabrikate an Zucker in Prozenten des Nettogewichts derselben, beziehungsweise bei
Spiriluosen, für welche auch eine Vergütung an Branntweinsteuer beantragt wird, nach der Anzahl von
Grammen Zucker in einem Liter der Flüssigkeit,
in Spalte 6 das Nettogewicht der in dem einzelnen Kollo enthaltenen Fabrikate, d. h. das
Gewicht derselben ohne alle Umschließungen, beziehungsweise, sofern in Spalte 4 der Zuckergehalt nach
Litergrammen angegeben ist, die Menge der Flüssigkeit in Litern,
b in Spalte 7 das Gewicht der Zuckermenge, für welche Steuervergütung beantragt wird,
anzugeben.
In Spalte 4 kann statt des wirklichen Gehalts der Waare an Zucker ein niedrigerer (Mindest-
gehalt) und Engena auch in Spalte 7 eine entsprechende Zuckermenge angegeben werden.
4. Die amtliche Ermittelung des Nettogewichts der in einem Kollo enthaltenen Fabrikate kann
durch probeweise Verwiegung des Inhalts eines Theils der in dem Kollo enthaltenen inneren Um-
schließungen erfolgen. Dabei kommen siungemäß die Vorschriften in §§. 35 bis 37 der Ausführungs-
bestimmungen zum Zuckersteuergesetz in Anwendung.
Auch kann zur Erleichterung der Feststellung des Nettogewichts zugelassen werden, daß die zur
Ausfuhr angemeldeten Fabrikate auf Kosten des Versenders in dessen Räumen vor der Verpackung amtlich
verwogen, unter amtlicher Aufsicht verpackt und zu der Abfertigungsstelle übergeführt werden. In diesem
Falle ersetzt die Bescheinigung der Kontrolbeamten über das Gewicht der Fabrikate und die Art und Zahl
der in einem Kollo enthaltenen inneren Umschließungen die Ermittelungen der Abfertigungsstelle.
Bezüglich derjeuigen Fabrikate, für welche neben der Zuckersteuervergütung auch eine Vergütung
an Branntweinsteuer beansprucht wird, sind die zu letzterem Zweck erfolgten amtlichen Ermittelungen, soweit
sie auch für die Zuckerstenervergütung in Betracht kommen, zu benntzen.
5. Der Gehalt der Fabrikate an Zucker und das Nichtvorhandensein von Stärkezucker oder Honig
in denselben wird durch eine Untersuchung von Mustern ermitlelt, die von der Abfertigungsstelle unter
Mitwirkung eines Oberbeamten und Zuziehung des Versenders zu entnehmen sind. Die Untersuchung
geschieht auf Kosten des Versenders durch eine seitens der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren
Ermächtigung seitens der Direktivbehörde zur Vornahme solcher Untersuchungen bezeichnete Person oder
Anstalt nach Maßgabe der dieserhalb ergehenden Anweisung.
Es bleibt der obersten Landes-Finanzbehörde überlassen, demnächst die Feststellung des Zucker-
gehalts solcher Waaren, bei denen derselbe zufolge der gesammelten Erfahrungen mit Sicherheit durch die
Polarisation zu bestimmen ist, der Steuerstelle zu übertragen.
Die Untersuchung der Waare auf den Zuckergehalt braucht stets nur soweit ausgedehnt zu werden,
daß das Vorhandensein eines der Anmeldung entsprechenden Mindestgehalts von Zucker in der Waare
nachgewiesen wird.
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