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4. Sollen die unter 1 gedachten Gegenstände im Inlande zur Anfertigung gelangen, so werden
die dazu vom Auslande bezogenen Materialien auf eine, die anzufertigenden Gegenstände unter Hin-
weisung auf die abgegebene Deklaration (F.7 Absatz 2) genau bezeichnende Anmeldung des Schiffsbau-
Unternehmers beziehungsweise dessen Bevollmächtigten gegen Empfangsbescheinigung, welche erforderlichen-
falls (Zisser 1 Absatz 1) das Anerkenntniß des tarifmäßigen Eingangszolls enthält, unverzollt abgelassen.
Art und Gewicht dieser Materialien werden in das bei der Amtsstelle geführte Kontoregister eingetragen
und darin später auch Stückzahl und Gewicht der fertigen Gegenstände notirt, welche vor der Verwendung
im Schiff zur Verwiegung zu stellen sind.
Die Kontrole der Verwendung und die Abschreibung des nach §. 5 Absatz 2 beziehungsweise
§. 6 Absatz 1 zu berechnenden Gewichts des zur Fertigstellung der Gegenstände erforderlich gewesenen
Materials erfolgt in der vorstehend unter 1 bis 3 angegebenen Weise. Handelt es sich hierbei um einen
Gegenstand, welcher aus verschiedenen Materialien (z. B. Eisen und Kupfer) zusammengesetzt ist, so ist der
Antheil jedes einzelnen Materials am Fertiggewicht des ganzen Gegenstandes durch Verwiegung der
einzelnen Theile, materialweise getrennt, vor der Zusammensetzung, und wenn dieses nicht möglich, durch
Abschähung, oder nach den Geschöftsbühern zu ermitteln und demnächst das Gewicht der zur Anfertigung
des Gegenstandes erforderlich gewesenen Materialien, für jedes derselben besonders, zu berechnen.
In den vorstehend unter 3 gedachten Schiffsbau-Anstalten unterbleibt in der Regel die Gestellung
der sertigen Gegenstände zur amtlichen Verwiegung, und werden Stückzahl und Gewicht derselben auf
Grund der nach den Geschäftsbüchern zu prüfenden Angaben beziehungsweise nach den Ermittelungen
der Schiffsbau-Anstalten in den amtlichen Kontoregistern nolirt.
8. 9.
Die im fertigen Schiff nicht speziell nachweisbaren Gegenstände und die zur Herstellung derselben
erforderlichen metallenen und nicht metallenen Materialien (§§. 4 und 6 Absatz 3) werden in der im 8. 8
vorgeschriebenen Weise einstweilen unverzollt abgelassen und im Kontoregister angeschrieben.
Die Abschreibung im Kontoregister erfolgt — und zwar bei metallenen Materialien unter Berück-
sichtigung der im F. 4 gegebenen Bestimmung und beim Holz unter Zusetzung der Abfallmengen, welche
sich bei der Anfertigung der einzelnen Gegenstände ergeben —, nachdem die mit der Beaussichtigung der
Werft befaßte Zollstelle sich von der wirklichen Verwendung durch örtliche Prüfung der von dem Schiffs-
bau-Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten abzugebenden speziellen Verwendungsdeklaration, eventuell
auch durch Einsicht in die Geschäftsbücher überzeugt hat. Die Bestimmung im §. 8 Ziffer 3 hat hier eben-
mäßig Anwendung zu finden. Die Zollbehörde ist anzuordnen befugt, daß die beim Holz sich ergebenden
Abfallmengen zu deklariren sind.
Sollte sich ergeben, daß in die Verwendungsdeklaration Gegenstände aufgenommen sind, welche
im Schiff nicht zur Verwendung gekommen, so ist, abgesehen von der Einleitung des Strafverfahrens,
nach den Umständen dem betreffenden Schiffsbau-Unternehmer sofort jede Erleichterung in der Kontrole
der Verwendung vom Auslande zum Schiffsbau bezogener Gegenstände 2c. zu entziehen. Die Bestimmung
hierüber erfolgt durch die Direklivbehörde. Die entstehenden Mehrkosten für die Kontrole und Ueber-
wachung fallen dem Schiffsbau-Unternehmer zur Last.
§. 10.
Soll ausländisches Holz (§. 6 Absat 3 Nr. 1), welches zur zollfreien Verwendung nach Maß-
gabe des gegenwärtigen Regulativs bestimmt ist, zuvor gelagert werden, so finden auf die zu diesem
Zweck zu bewilligenden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß die Bestimmungen des Regulativs vom
24. Mai 1880 Anwendung.
Für sonstige zu dem gleichen Zweck bestimmte Gegenstände darf nach dem Ermessen der Direktiv-
behörde auch daun ein Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden, wenn solches nach dem
Privatlager-Regulativ ausgeschlossen ist.
Die Abschreibung im Niederlagekonto erfolgt, sobald die Anschreibung im Kontoregister (. 8
Absatz 1 und §. 9 Absatz 1) statigefunden hat.
· §.11.
Sobald der Bau oder die Reparatur eines Schiffes vollendet und dasselbe zur Seefahrt völlig
ausgerüstet ist, hat hiervon Anzeige bei dem Bezirks-Hauptamt zu erfolgen, welches demnächst das Erfor-
derliche wegen der Schlußrevision veranlaßt.