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Zeitpunkt dafür maßgebend sein solle, ob eine Rente der Tiefbau-Berufsgenossenschaft in einem Jahre
„zur Last gefallen“ „
der Tag des Unfalls, oder
bei Invaliditätsfällen der Beginn der vierzehnten Woche nach dem Unfall (Ablauf der
Wartezeil), oder
der Tag der Rentenfestsetzung durch den Vorstand beziehungsweise Ausschuß desselben ohne
Unterschied, ob diese Feststellung rechtskräftig oder angefochten wird, oder erst
der Tag des rechtskräftigen Schiedsgerichts-Urtheils beziehungsweise der Tag der Entscheidung
des Reichs-Versicherungsamts oder
welcher sonstige Zeitpunkt.
Das Reichs-Versicherungsamt ist davon ausgegangen, daß als in einem bestimmten Rechnungs-
jahre der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zur Last gefallen alle diejenigen Renten anzusehen sein werden,
welche für Unfälle, die sich in dem abgelaufenen Jahre oder einem früheren Lafe ereignet haben,
von den Organen der Genossenschaft im abgelaufenen Jahre, oder zwar erst im laufenden Jahre, aber
vor dem Abschluß der Berechnung der für das abgelaufene Jahr zu zahlenden Beiträge (§8. 10 Absatz 1
und 41 Absatz 2 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, §§. 71 Absatz 2 und 3, 72 des Unfallversicherungs-
gesetzes) festgestellt worden sind: mit der Maßgabe jedoch, daß, sofern bis zu der Berechnung und Aus-
schreibung der Beiträge in der Höhe jener Renten mittelst einer neuerlichen Feststellung des Vorstandes
auf Grund der §§. 6 beziehungsweise 65 des Unfallversicherungsgesetzes Veränderungen eintreten, diese
bei der Berechnung des Kapitalwerthes noch in Betracht gezogen werden. Dabei ist auf Antrag des
Genossenschaftsvorstandes der 1. April als der Abschlußtermin für die Berechnung und als der Beginn
der Ausschreibung der Mitgliederbeiträge angesehen worden und darauf Bedacht genommen, daß die bis
zu diesem Tage ergehenden Entscheidungen der höheren Instanzen noch mit berücksichtigt werden. Dagegen
sollen alle späteren Veränderungen unberücksichtigt bleiben; denn wollte man eine noch weiter gehende
Rücksichtnahme erfolgen lassen, so müßte eine sehr umständliche Berechnung des Kapitalwerthes jeder ein-
getretenen Rentenminderung oder -Erhöhung unter Berücksichtigung des inzwischen eingetretenen höheren
Alters der Berechtigten stattfinden, wodurch für die Verwaltung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft eine
überaus große Arbeitslast entstehen würde.
Hierbei wird allerdings vorausgesetzt, daß der Vorstand der Gesetzesvorschrift entsprechend in
jedem Rechnungsjahre mit gleichmäßiger Beschleunigung sich die Feststellung der Renten angelegen sein
läßt und nicht die Feststellung einzelner Renten, welche im Zeitraum A noch möglich sein wird, erst im
Zeitraum B bewirkt, mithin den Jahrgang B, statt des Jahrgangs A, mit der Rentenlast belastet. Der
Vorstand der Tiefbau-Berufsgenossenschaft hat sich dieser Auffassung angeschlossen und erklärt, daß er sich
bestreben werde, die Feststellung der Renten so schleunig wie möglich zu Ende zu führen.
Der Inhalt der Ziffer 9 der Bekanntmachung findet seine Begründung in dem System des
Kapitaldeckungsverfahrens.
Was endlich den Werth anlangt, den der vorstehend abgedruckte Tarif für die sämmtlichen
Berufsgenossenschaften hat, wenn cs sich um den Uebergang von Renten von der einen auf die andere
Berufsgenossenschaft und die Berechnung des mitübergehenden Reserwefonds-Antheils handelt, so ist dieser-
halb auf das Rundschreiben vom 20. Dezember 1888 R. V. A. I. 22 512 Ziffer 2 Absatz 2 — Amtliche
Nachrichten des R. V. A. 1889 Seite 6 — zu verweisen.
Berlin, den 26. Januar 1889.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.