Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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es sich dabei um Amtshandlungen solcher Beamten handelt, deren Dienstbezüge von der Zollgemeinschaft 
erstattet werden (Ziffer 5 der Vorschriften für die Vergütung der Zollverwaltungskosten vom 30. Juni 1882). 
A. Gebühren. 
1. Die Erhebung von Gebühren neben den Zöllen ist — abgesehen von den im §. 8 des Vereinszoll- 
gesetzes bezeichneten, den Landeskassen zustehenden Abgaben — nur insoweit zulässig, als sie in den 
§§. 27 und 108 jenes Gesetzes ausdrücklich vorbehalten ist, oder als es sich um eine Entschädi- 
gung für den Mehraufwand an Beamtenkräften handelt, welchen die Verabsäumung gesetzlich 
den Betheiligten obliegender Verpflichtungen noch in anderen Fällen als denen des §. 27 des Ver- 
einszollgesetzes oder die Gestattung einer Ausnahme von den Vorschriften dieses Gesetzes, sowie der 
auf Grund desselben erlassenen Regulative und sonstigen Bestimmungen, insbesondere die Bewilli- 
gung einer Erleichterung oder Begünstigung in der Zollbehandlung im Interesse der Zollsicherheit 
nothwendig macht. 
Unter diesen Voraussetzungen sind Gebühren insbesondere zu erheben: 
a) wenn die amtliche Begleitung von Schiffen, Eisenbahnzügen oder anderen Waarentransporten 
auf Antrag der betheiligten Waarenführer oder auch ohne solchen Antrag im Interesse der 
Zollsicherheit von der Zollbehörde angeordnet wird; 
b) wenn die amtliche Bewachung unter Zollkontrole stehender Schiffe, Wagen oder Güter auf 
Antrag der Betheiligten oder auch ohne solchen Antrag im Interesse der Folicherheit von der 
Zollbehörde angeordnet wird: 
e) wenn bi Vornahme von Zollabfertigungen, einschließlich der auf Umladungen, Zuladungen, 
Leichterungen, Verschlußverletzungen 2c. während des Transports bezüglichen Amtshandlungen, 
an anderen Orten als der ordentlichen Amtsstelle, sowie außerhalb der Häfen beziehungsweise 
der erlaubten Lösch= und Ladeplätze oder mit Ausnahme der im §. 133 Absatz 3 und 4 des 
Vereinszollgesetzes vorgesehenen Fälle, außerhalb der Dienststunden oder an Sonn= und Fest- 
ltagen gestattet wird, und 
4) wenn die amtliche Bewachung eines unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagers 
eintritt. 
2. Eine Gebühren-Erhebung findet indessen in der Regel nicht statt: 
a) für die amtliche Begleitung von ein= oder ausgehenden Waarentransporten zwischen der Zoll- 
grenze oder dem Ansageposten und dem Grenz= Ein= oder Ausgangsamt; 
b) für Schiffsbegleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rheine und dessen konventionellen 
Nebenflüssen, insoweit nicht die Fahrt ohne zwingenden Grund vom Schiffsführer verzögert 
oder unterbrochen wird, beziehungsweise die Leichterung nicht durch ein Verschulden des Schiffs- 
führers nothwendig geworden ist; 
6) für Schiffsbegleitungen auf den zum Zollgebiet gehörigen Theilen der Unterelbe und der Unter- 
weser nach Maßgabe der Bestimmungen in den Zollregulativen für die Unterelbe beziehungs- 
weise die Unterweser; 
4) für die amtliche Bewachung unter Zollkontrole stehender Schiffe, Wagen oder Waaren während 
der durch die Mittagspause nothwendig werdenden Unterbrechung der Abfertigung; 
e) für Zollabfertigungen außerhalb der Amtsstelle, wenn deren Vornahme an der Amtsstelle aus 
dienstlichen Rücksichten nicht ausführbar oder unzweckmäßig wäre. « 
«JnBezugFufdicErhebungvonGebührenfürdieBcwachungherunterbesonderemamtlichcn 
Mitverschlusse stehenden Weintheilungslager bewendet es bis auf weiteres bei den Vorschriften im 
§. 5 des Weinlager-Regulativs. 
3. Die Höhe der Gebühren beträgt ohne Rücksicht auf die den Beamten zu gewährenden Vergütungen: 
a) Für gebührenpflichtige Amtshandlungen aller Art in dem Stationsort und in einer Entfernung 
von weniger als 2 km von demselben, oder, falls den betreffenden Beamten ein Dienstbezirk 
uhesen ist, in diesem Dienstbezirke für Aufseher und Beamte gleichen oder niederen Ranges 
für jebe angefangene Stunde 30 Pf., für Beamte höheren Ranges das Doppelte. Die Vor- 
schriften im §. 9 Absatz 5 des Privatlager-Regulativs, in Nr. 12 Absatz 3 der Grundzüge 
für die Bestimmungen, betreffend die Exportbrauereien in Bremen, und in Nr. 8 Absatz 2 der 
Grundzüge, betreffend die Zollbehandlung der Petroleum-Raffinerie vormals A. Korff in
	        
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