Nr. 828 1916. 495
nur dann zulässig, wenn diese den schriftlichen Auftrag einer Bastfaserspinnerei oder
-seilerei zur Beschaffung von Bastfaserrohstoffen vorweisen.
Artikel II.
Üübergangsvorschriften.
Bis zum 1. Februar 1916 getätigte Verkäufe von Erzeugnissen aus bis zum
I. Juni 1916 beschlagnahmefreien Bastfaserrohstoffen dürfen erfüllt werden. Ebenso
1ien vor dem 26. Mai 1916 übernommene Kriegslieferungen, für welche Nähgarn und
Nähzwirn Verwendung finden, ohne besonderen Belegschein für das Nähgarn ausgeführt
werden.
Artikel III.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1916 in Kraft.
Altona, den 26. Mai 1916.
Stellvertretendes Generalkommando IKX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
Mit dieser Nr. 82 werden ausgegeben: Nr 100, 101, 102 und 103 des Reichs-Gesetzblatts
von 1916.