Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  828  1916.  495

nur  dann  zulässig,  wenn  diese  den  schriftlichen  Auftrag  einer  Bastfaserspinnerei  oder
-seilerei  zur  Beschaffung  von  Bastfaserrohstoffen  vorweisen.

Artikel  II.

Üübergangsvorschriften.
Bis  zum  1.  Februar  1916  getätigte  Verkäufe  von  Erzeugnissen  aus  bis  zum
I.  Juni  1916  beschlagnahmefreien  Bastfaserrohstoffen  dürfen  erfüllt  werden.  Ebenso
1ien  vor  dem  26.  Mai  1916  übernommene  Kriegslieferungen,  für  welche  Nähgarn  und
Nähzwirn  Verwendung  finden,  ohne  besonderen  Belegschein  für  das  Nähgarn  ausgeführt

werden.
Artikel  III.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Juni  1916  in  Kraft.
Altona,  den  26.  Mai  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IKX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

Mit  dieser  Nr.  82  werden  ausgegeben:  Nr  100,  101,  102  und  103  des  Reichs-Gesetzblatts
  von  1916.