Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Dienstgeschäfte verwendeten Zeit im Laufe des Tages die Dauer des gewöhnlichen Dienstes 
überschritten und jedenfalls mehr als 8 Stunden betragen hat; 
4b) für Dienstleistungen außerhalb des Stationsortes in einer Entfernung von 2 km und mehr 
von demselben oder außerhalb des Dienstbezirks. 
In den Fällen zu ga kann bewilligt werden: 
Aufsehern und Beamten gleichen oder niederen Ranges für jede über die Zeit ihres ge- 
wöhnlichen Dienstes hinausgehende, auch nur angefangene Stunde eine Vergütung von 
30 Pf., Beamten höheren Ranges das Doppelte. 
Die hiernach zu berechnende Vergütung darf jedoch den Betrag der den Beamten nach den 
landesrechtlichen Bestimmungen zustehenden Tagegelder nicht übersteigen. 
Die Bewilligung derselben Vergütungen ist zulässig, wenn Beamte vor oder nach Ableistung 
ihres gewöhnlichen, mindestens 8 Stunden währenden Tagesdienstes oder an Sonn= und Fest- 
tagen gebührenpflichtige Amtshandlungen an der Amtsstelle auszuführen haben. 
Werden die Beamten mit Rücksicht auf den ünen übertragenen außergewöhnlichen Dienst 
von einem Theil des gewöhnlichen Tagesdienstes entbunden, so erhalten sie für die entsprechende 
Zeit des außergewöhnlichen Dienstes keine Vergütung. 
Für Dienstleistungen nach 9b dürfen, sofern es sich nicht um Begleitungsdienst handelt, die den 
Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen zustehenden Tagegelder und Fuhrkosten dem Reich 
aufgerechnet werden. Die Juhrtosten kommen in Wegfall, wenn der Gebührenpflichtige für die 
angemessene Beförderung der Beamten auf dem Hin= und Rückwege selbst Sorge trägt. 
Handelt es sich in den Fällen der Fffer 10 II um die Begleitung von Eisenbahnzügen, Schiffen und 
anderen Waarentransporten, so dü 
gütungen, sofern die durch den Begleitungsdienst und die Rückkehr nach dem Stationsorte bedingte 
dienstliche Abwesenheit des Beamten von seiner Station länger als zwei Stunden gedauert hat, be- 
tragen bei einer Abwesenheit 
en die dem Beamten für Reichsrechnung zu gewährenden Ver- 
bis zu 4 Stunden höchsts 0O90—4# 
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Für den zweiten und die folgenden Tage der Abwesenheit dürfen dieselben Vergütungen 
gewährt werden. 
Die Sätze zu Ziffer 10 1 und zu Ziffer 11 sind als Maximalsätze anzusehen. Innerhalb derselben 
erfolgt die Festsetzung der zu bewilligenden Vergütung durch die Direktiobehörden. 
In Fällen außergewöhnlicher Dienstleistungen können den Beamten, auch wenn sie die in den 
Ziffern 10 und 11 bezeichneten Vergütungen nicht zu beziehen haben, die ihnen erwachsenen baaren 
Auslagen an Fuhrkosten auf Reichsrechnung erstattet werden, wenn die Benutzung von Beförderungs- 
mitteln entweder allgemein oder im einzelnen Falle vom vorgesetzten Hauptamt genehmigt ist oder 
im Dienstinteresse geboten war und die Beamten neben oder in ihrem ständigen Diensteinkommen 
nicht eine Pauschsumme für Reisekosten oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen. 
Hülfsbeamte, welche lediglich für bestimmte, unter die Vorschriften zu Ziffer 9 bis 11 fallende außer- 
gewöhnliche Dienstleistungen angenommen sind, erhalten neben den ihnen ausgesetzten Diäten weitere 
Vergütungen der vorbezeichneten Art nur insoweit, als es sich um die Erstattung von aufgewendeten 
Fuhrkosten oder um Fülle der unter Ziffer 9a und 10 I vorgesehenen Art handelt. 
Sämmtliche vorbezeichnete Vergütungen dürfen nur denjenigen Beamten gewährt werden, welche die 
betreffenden Dienstleistungen ausgeführt haben, auch wenn der gewöhnliche Tagesdienst von privativen 
Beamten wahrgenommen worden ist. 
C. Allgemeine Bestimmungen. 
Der Betrag der auf Grund der Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 7 erhobenen Gebühren ist in den 
Reichssteuer-Einnahme-Uebersichten bei den Zöllen nachzuweisen. Die nach den Bestimmungen unter 
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isser 8 bis 15 auf Reichsrechnung gezahlten Vergütungen können der Zollgemeinschaft mit den 
ollverwaltungskosten in Anrechnung gebracht werden. gous schaf
	        
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