Full text : Europäischer Geschichtskalender. Fünfzehnter Jahrgang. 1874. (15)


134      Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.

die  Abtrennung  der  Elsaß-Lothringischen  Gebiete  von  den  fran-  zösischen
Bisthümern,  zu  denen  sie  bisher  gehörten,  sind  bereits  zum  Abschluß
gekommen,  so  daß  nur  noch  die  Genehmigung  Roms  zu  dem  getroffenen
  Abkommen  erforderlich  ist,  welche  die  französische  Regierung
vermitteln  wird.

27.  Mai.  (Deutsches  Reich.)  Der  ehemalige  preußische  Gesandte  in



Paris,  v.  Werther,  wird  zum  Botschafter  in  Konstantinopel  ernannt
und  Graf  Hatzfeldt  „mit  dem  Rang  eines  Gesandten“  nach  Madrid
versetzt.

„  (Deutschland.)  Congreß  der  deutschen  Lehrer  in  Breslau.  Derselbe
  beschließt  folgende  Resolutionen:

„Die  allgemeine  deutsche  Lehrerversammlung  spricht  die  Ueberzeugung  aus,

die  einheitliche  Entwickelung  des  deutschen  Volkes  fordere  gebieterisch,  daß  die
Gesetzgebung  über  das  Schulwesen  im  deutschen  Reiche  dem  deutschen  Reichstage
  zu  übertragen  sei.“  Ferner:  „die  öffentlichen  Gemeindeschulen  sind  bezüglich
  der  Confession  nicht  zu  trennen“.  —  Auf  die  Begrüßungstelegramme
an  den  Reichskanzler  und  an  den  preußischen  Cultminister  spricht  der  erstere
„den  treuen  Kampfgenossen“  seinen  herzlichen  Dank  aus,  und  dankt  der  letztere
  mit  dem  warmen  Wunsch  auf  gedeihliche  Erfolge  der  ernsten  gemeinsamen
  Arbeit.  —  In  der  öffentlichen  Meinung  findet  die  erste  der  gefaßten
Resolutionen  selbst  bei  den  Liberalen  nur  sehr  theilweise  Beifall  und  Unterstützung.

28. „  (Württemberg.)  II.  Kammer:  erledigt  den  von  der  Regierung
eingebrachten  Gesetzesentwurf  wegen  der  Verwilligung  außerordentlicher
Mittel  zur  Vollendung  des  Retablissements  des  Armeematerials  ohne
Debatte.

Außer  früher  verausgabten  und  voriges  Jahr  verwilligten  Summen
(im  Gangen  rund  5  Millionen)  waren  noch  ekwa  1,500,0  0  fl.  verlangt;
nach  einem  von  der  Commission  gemachten  Abstrich  von  150,000  fl.,  dem
sich  die  Regierungscommissäre  nicht  widersetzen,  sondern  ihn  stillschweigend  hinnehmen,
  werden  noch  1,350,000  fl.  verwilligt  und  damit  ausgesprochen,  daß
nun  das  Retablissement  aus  Landesmitteln  vollendet  sei.

„  (Preußen.)  Gelegentlich  einer  bei  dem  Bischof  von  Hildesheim
vorgenommenen  Pfändung  ergibt  sich,  daß  auch  er  die  ihm  gehörigen
Mobilien  schon  im  vorigen  Jahr  durch  schriftlichen  Vertrag  seiner
bei  ihm  im  Hause  lebenden  unverheiratheten  Schwester  eigenthümlich
übertragen  hat.

„  (Preußen.)  Der  preußische  Disciplinargerichtshof  spricht  sich  in
einem  Spezialfalle  über  den  Mainzer  Katholiken-Verein  und  über  die
Theilnahme  von  Beamten  an  demselben  dahin  aus:

„Es  ist  für  dargethan  zu  erachten,  daß  der  Mainzer  Verein  der  Staatsregierung
  feindliche  Tendenzen  verfolgt.  Zur  Begründung  dieser  Annahme
ist  keineswegs  erforderlich,  daß  der  Nachweis  hoch=  oder  landesverrätherischer
Tendenzen  oder  der  Anwendung  unge  eblicher  Mittel  zur  Erreichung  der
Vereinszwecke  erbracht  werde.  Tieß  würde  den  Verein  als  dem  Strafgesetze
verfallen  und  daher  die  Mitgliedschaft  bei  demselben  als  criminell  strafbar
kennzeichnen.  Der  Begriff  der  regierungsfeindlichen  Tendenz  geht  aber  offenbar
  über  jenen  strafgesetzlichen  Begriff  weit  hinaus,  insofern  unter  regierungsfeindlicher
  Tendenz  überhaupt  jede  gegen  die  derzeitige  Staatsregierung  und