134 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
die Abtrennung der Elsaß-Lothringischen Gebiete von den fran- zösischen
Bisthümern, zu denen sie bisher gehörten, sind bereits zum Abschluß
gekommen, so daß nur noch die Genehmigung Roms zu dem getroffenen
Abkommen erforderlich ist, welche die französische Regierung
vermitteln wird.
27. Mai. (Deutsches Reich.) Der ehemalige preußische Gesandte in
Paris, v. Werther, wird zum Botschafter in Konstantinopel ernannt
und Graf Hatzfeldt „mit dem Rang eines Gesandten“ nach Madrid
versetzt.
„ (Deutschland.) Congreß der deutschen Lehrer in Breslau. Derselbe
beschließt folgende Resolutionen:
„Die allgemeine deutsche Lehrerversammlung spricht die Ueberzeugung aus,
die einheitliche Entwickelung des deutschen Volkes fordere gebieterisch, daß die
Gesetzgebung über das Schulwesen im deutschen Reiche dem deutschen Reichstage
zu übertragen sei.“ Ferner: „die öffentlichen Gemeindeschulen sind bezüglich
der Confession nicht zu trennen“. — Auf die Begrüßungstelegramme
an den Reichskanzler und an den preußischen Cultminister spricht der erstere
„den treuen Kampfgenossen“ seinen herzlichen Dank aus, und dankt der letztere
mit dem warmen Wunsch auf gedeihliche Erfolge der ernsten gemeinsamen
Arbeit. — In der öffentlichen Meinung findet die erste der gefaßten
Resolutionen selbst bei den Liberalen nur sehr theilweise Beifall und Unterstützung.
28. „ (Württemberg.) II. Kammer: erledigt den von der Regierung
eingebrachten Gesetzesentwurf wegen der Verwilligung außerordentlicher
Mittel zur Vollendung des Retablissements des Armeematerials ohne
Debatte.
Außer früher verausgabten und voriges Jahr verwilligten Summen
(im Gangen rund 5 Millionen) waren noch ekwa 1,500,0 0 fl. verlangt;
nach einem von der Commission gemachten Abstrich von 150,000 fl., dem
sich die Regierungscommissäre nicht widersetzen, sondern ihn stillschweigend hinnehmen,
werden noch 1,350,000 fl. verwilligt und damit ausgesprochen, daß
nun das Retablissement aus Landesmitteln vollendet sei.
„ (Preußen.) Gelegentlich einer bei dem Bischof von Hildesheim
vorgenommenen Pfändung ergibt sich, daß auch er die ihm gehörigen
Mobilien schon im vorigen Jahr durch schriftlichen Vertrag seiner
bei ihm im Hause lebenden unverheiratheten Schwester eigenthümlich
übertragen hat.
„ (Preußen.) Der preußische Disciplinargerichtshof spricht sich in
einem Spezialfalle über den Mainzer Katholiken-Verein und über die
Theilnahme von Beamten an demselben dahin aus:
„Es ist für dargethan zu erachten, daß der Mainzer Verein der Staatsregierung
feindliche Tendenzen verfolgt. Zur Begründung dieser Annahme
ist keineswegs erforderlich, daß der Nachweis hoch= oder landesverrätherischer
Tendenzen oder der Anwendung unge eblicher Mittel zur Erreichung der
Vereinszwecke erbracht werde. Tieß würde den Verein als dem Strafgesetze
verfallen und daher die Mitgliedschaft bei demselben als criminell strafbar
kennzeichnen. Der Begriff der regierungsfeindlichen Tendenz geht aber offenbar
über jenen strafgesetzlichen Begriff weit hinaus, insofern unter regierungsfeindlicher
Tendenz überhaupt jede gegen die derzeitige Staatsregierung und