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Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die Militärfahrscheine als Ausweis.
. Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder Urlaubsscheine.
S. 111.
Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstandc im allgemeinen.
Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung (d. i. wehn des Beurlaubten-
verhällmisses, siehe §. 109,) den zur Ausübung der militärischen Kontrole (
Anordnungen unterworfen.
Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten und
namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden können.
Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform erscheinen, sind
sie der wilikärischen Disziplin unterworfen.
N. M. G. 5. 57.
105, c) erforderlichen
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Personen des
Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben.
R. M. G. X. ö8.
R. M
. Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr, sowie der
Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve, welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, unter
Befreiung von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im
Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden.
R. M. G. & 59. G. r. 11. 2. 88. Art. II. K&. 11 und 20.
Dieser Urlaub wird durch die Bezirkskommandos ertheilt. Offiziere, Sanitätsoffiziere und
obere Militärbeamte des Beurlaubtenstandes können unter gleichen Verhältnissen durch den
Infanterie-Brigadekommandeur beurlaubt werden. -
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Aufenthaltsortes in
Fiedenszeien nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienstobliegenheiten erfüllen. (Siehe
Ziffer 6.
Weist n auf Grund der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch Konsulats-
bescheinigungen nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste*) Stellung als Kaufmann,
Gewerbetreibender 2c. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärver-
hältniß und unter gleichzeitiger Befreiung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert
werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung
keine Anwendung.
R. M. G. F. 59. G. v. 11. 2 88 Au.. II. 38 11 und 20.
Für Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bedarf es des vorerwähnten
Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann,
Gewerbetreibender u. s. w. erworben baben auch gilt für dieselben die Beschränkung bezüglich der
Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. Ss. 4.4 und 20.
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Bezirkommandos.
siche Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten ist die Verabschiedung nach-
zusuchen.
Treffen die Voraussetzungen der Ziffer 4 nicht zu, ist aber gleichwohl die Verlängerung des Urlaubs
erwünscht, so darf dieselbe von neuem nach Ziffer 3 bewilligt werden.
Dem Beurlaubtenstande angehörige Reichs= und Staatsbeamte, welche ihren dienstlichen Aufenthalt
im Auslande haben, sind auf ihren Antrag durch die Bezirkskommandos für die Zeit des dienstlichen
Aufenthalts im Ausland allgemein von den gewöhnlichen Friedens-Dienstobliegenheiten aus-
schließlich der Uebungen zu befreien.
*) Gesuche von Personen, welche kein eigenes Geschäft oder Gewerbe betreiben, vielmehr als Angestellte in einem
Geschäft oder Gewerbe eine abhängige Stellung bekleiden, können dann Berücksichigung finden, wenn in der Konjulatsbescheintgung
neben der genauen Bezeichnung der Art der Stellung bescheinigt wird, dah die
igenartigkeit der kaufmännischen r2c. Varhältnisse
des betreffenden Landeß bezw. der beiriffenden Stellung selbst die letztere, ungeachtet ihrer Abhängigkeit und der Unbestlmmtheit
ihrer Dauer, dennoch als feste Stellung kennzeichnet.
½#% Unter gleichen Veraussepungen können Landsturmpflichtige für die Dauer ihres Aufenthalres außerhalb Europas
b.
von der Befolgung des Aufeufs entbunden werden; siehe F. 100, 2